Betreff
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates der Stadt Meerbusch vom 13. September 2020
Vorlage
FB1/1269/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt festzustellen, dass keiner der Fälle des § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt und die Wahl des Integrationsrates der Stadt Meerbusch vom 13. September 2020 für gültig zu erklären.

 

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates gelten für die Wahlprüfung die Regelungen des KWahlG entsprechend.

 

Das vom Wahlausschuss am 17. September 2020 festgestellte amtliche Wahlergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt Meerbusch wurde durch die Wahlleiterin am 22. September 2020 öffentlich bekannt gemacht und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. Gemäß § 39 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl

 

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,

 

  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie

 

  • die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten und der Einspruch bei dem Wahlleiter schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt wird.

 

Die Einspruchsfrist endete am 22. Oktober 2020. Es wurden keine Einsprüche erhoben, so dass gemäß § 40 KWahlG der Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen hat:

a)  wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen,

b)  wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen,

c)   wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend,

d)  wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Die Tatbestandsmerkmale nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c sind nach Vorprüfung durch die Verwaltung nicht erfüllt. Der Wahlprüfungsausschuss sollte daher dem Rat der Stadt Meerbusch gem. § 40 Absatz 1 Buchstabe d empfehlen festzustellen, dass keiner der Fälle gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c vorliegt und die Wahl für gültig zu erklären.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen: