Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt festzustellen, dass keiner der Fälle des § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt und die Wahl der Vertretung der Stadt Meerbusch vom 13. September 2020 für gültig zu erklären.


Sachverhalt:

 

Das vom Wahlausschuss am 17. September 2020 festgestellte amtliche Wahlergebnis der Wahl zur Vertretung der Stadt Meerbusch wurde durch die Wahlleiterin am 22. September 2020 öffentlich bekannt gemacht und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt. Gemäß § 39 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl

 

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,

 

  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie

 

  • die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten und der Einspruch bei dem Wahlleiter schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt wird.

 

Die Einspruchsfrist endete am 22. Oktober 2020.

 

Die Partei UWG/Freie Wähler legte mit Schreiben vom 21.Oktober 2020, Eingang am 22. Oktober 2020, fristgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein (Anlage 1).

 

Gemäß § 40 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über den Einspruch sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

a)  wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen,

b)  wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen,

c)   wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend,

d)  wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Die UWG äußert in ihrem Einspruch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wahlvorschläge und infolgedessen auch der Wahlergebnisse für die Kandidatinnen der Alternative für Deutschland (AfD) in den Wahlbezirken Strümp-Nord und Bösinghoven. Diese stützen sich auf Äußerungen der Kandidatinnen Frau Ingrid Häring und Frau Paula Becker, eine Unterschrift unter Vortäuschung falscher Informationen geleistet zu haben und dass es zu keiner Zeit deren Willen entsprach, als Direktkandidaten für die AfD aufzutreten.

 

Es ist aus Sicht der Verwaltung unzweifelhaft, dass Frau Häring die Unterschrift persönlich geleistet hat. Frau Häring teilte jedoch in einem Schreiben vom 25.08.2020 mit, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt als Direktkandidaten für die AfD zur Verfügung gestellt hätte (Anlage 2). In einem späteren Telefonat am 09. September 2020 konkretisierte sie die Sachlage (Anlage 3). Im gleichen Zeitraum wurden die Vertrauenspersonen der AfD, Herr Schalley und Frau Byhahn, um Stellungnahme zur Einrede von Frau Häring gebeten. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 09. September 2020, Eingang 15. September 2020 (Anlage 4).

 

Frau Becker hingegen hat keinerlei Kontakt mit der Verwaltung aufgenommen. Alle Angaben in ihrem Fall stützen sich auf Aussagen Dritter.

 

Eine mangelnde Wählbarkeit der beiden Damen kann daher von der Verwaltung nicht festgestellt werden. Ebenso wenig handelt es sich dabei um eine Unregelmäßigkeit bei der Wahlvorbereitung oder -handlung im Sinne der eingangs zitierten Vorschrift. Selbst wenn es so wäre, fehlte es jedenfalls an der weiteren notwendigen Voraussetzung, dem entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis. Denn die testweise durchgeführte Annullierung der Wahlergebnisse der AfD in den Wahlbezirken Strümp-Nord und Bösinghoven (Anlage 5) würde zudem zu keiner Veränderung in der Zusammensetzung der Vertretung der Stadt Meerbusch führen und somit das Wahlergebnis nicht beeinflussen.

 

Hinsichtlich der Bedenken zur Durchführung der Aufstellungsversammlung der AfD wird ausgeführt, dass keine Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einberufung oder Zusammensetzung der Aufstellungsversammlung gemäß § 27 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vorliegen. Ferner wurden die Formalien gemäß §§ 15, 17 WahlG; § 26 KWahlO eingehalten. Eine Liste der Teilnehmer an der Versammlung wurde auf Aufforderung fristgerecht nachgereicht. Der Umstand, dass die Wahlvorschläge in der Versammlung des Kreisverbandes der AfD aufgestellt wurden und an der Versammlung nur 3 Mitglieder des Ortsverbandes Meerbusch teilgenommen haben, wurde mit der Aufsichtsbehörde Rhein-Kreis Neuss, Herrn Klein, besprochen und von dort als zulässig erklärt.

 

Der Einspruch der UWG greift aus den vorbeschriebenen Gründen nicht. Die Tatbestandsmerkmale nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c sind nach Vorprüfung durch die Verwaltung nicht erfüllt. Der Wahlprüfungsausschuss sollte daher dem Rat der Stadt Meerbusch gem. § 40 Absatz 1 Buchstabe d empfehlen festzustellen, dass keiner der Fälle gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c vorliegt und die Wahl für gültig zu erklären.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen: