Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die VIII. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1) mit einer Senkung der Gebührentarife um durchschnittlich 5,24 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,01 %. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt:

 

Für das Jahr 2021 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des Jahres 2019 durchgeführt.

 

Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,727 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Dabei darf die Allgemeinheit nur an denjenigen Kosten beteiligt werden, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2021 wurde in Höhe von 80,01 % kalkuliert. Der Anteil „Öffentliches Grün“ beträgt dann 19,99 %.

 

Eine Umfrage bei den Meerbuscher Nachbarkommunen hat ergeben, dass die dortigen Kostendeckungsgrade zwischen 80 % und 100 % liegen.

 

Die Nachkalkulation für das Jahr 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von 151.780,67 € ab. Diese ist überwiegend zurückzuführen auf eine höhere Bestattungszahl als prognostiziert, einem deutlichen Anstieg von neu erworbenen Nutzungsrechten an Erdbestattungswiesengrabstätten und Baumgrabstätten sowie gestiegener Nachkäufe von bestehenden Erdbestattungswahlgrabstätten (infolge von dort durchgeführten Bestattungen).

 

Bei der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2021 ist neben der Nachkalkulation für das Jahr 2019 auch die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für die Jahre 2017 und 2018 zu berücksichtigen. Die Nachkalkulation 2017 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von 71.937,53 € ab und die Nachkalkulation 2018 mit einer Überdeckung in Höhe von 91.246,16 €.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Unterdeckung des Jahres 2017 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2021 zu einem Drittel berücksichtigt (die ersten beiden Drittel bereits in den Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 und 2020).

Die Überdeckung des Jahres 2018 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2021 zu 30 % berücksichtigt (50 % bereits in der Gebührenkalkulation des Jahres 2020). In die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 werden dann die verbleibenden 20 % der Überdeckung einfließen.

Die Überdeckung des Jahres 2019 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2021 zu 36 % berücksichtigt. In die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 werden dann 26 % und für das Jahr 2023 die verbleibenden 38 % der Überdeckung einfließen.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde nach dem Ratsbeschluss vom 01.09.2020 ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 5,42 % zu Grunde gelegt. Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,01 % können die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 5,24 % gesenkt werden.

 

 

Finanzierung:

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Finanzielle Auswirkung:

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Alternativen:

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