Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt bestellt folgende Mitglieder in den Integrationsrat:
- ...; Stellvertreter: ...
- ...; Stellvertreter: ...
- ...; Stellvertreter: ...
- ...; Stellvertreter: ...
Sachverhalt:
Entsprechend
der Festlegung des Rates in § 9 der Hauptsatzung besteht der Integrationsrat
aus 15 Mitgliedern, davon 10 direkt gewählt und 5 weitere Mitglieder, die der
Rat aus seiner Mitte gem. § 27 Abs. 2 GO NRW bestellt. Das angedachte
Verhältnis beträgt damit 1/3 Ratsmitglieder und 2/3 gewählten Mitglieder. Die
Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
Aufgrund
der Integrationsratswahl am 13.09.2020 ergibt sich die Problematik, dass nur
acht Kandidaten gewählt wurden. Davon sind vier gleichzeitig Ratsmitglieder, so
dass sich die Frage stellt, ob die Betreffenden in beiden Gremien Mitglieder
sein können. Obschon es dazu keine rechtlichen Vorgaben gibt, empfiehlt das
zuständige Kommunalministerium, dass sich die Gewählten für ein Gremium
entscheiden. Dies ist mit Blick auf den Sinn des Integrationsrates in der Tat
nachvollziehbar und sinnvoll, weil die direkt gewählten Mitglieder solche mit
Migrationshintergrund sein sollten.
Für
den Fall, dass sich die vier „doppelt“ gewählten Mitglieder dafür entscheiden
sollten, ihren Sitz im Integrationsrat aufzugeben, könnten zwei
Ersatzmitglieder der Liste nachrücken mit der Folge, dass sich die Zahl der bei
der Integrationsratswahl gewählten Mitglieder auf sechs verringert (wobei auch
davon nur zwei tatsächlich Migrationshintergrund haben).
Held,
Becker u.a. führen in der Kommentierung zu § 27 GO aus, dass die Räte in der
Gestaltung frei sind, sich jedoch in der Praxis eine Besetzung zu 1/3
Ratsmitglieder und 2/3 gewählten Mitgliedern bewährt hat. Analog der in der
Hauptsatzung getroffenen Regelung wird dem Rat vorgeschlagen, drei
Ratsmitglieder zu berufen. Diese muss der Rat wählen. Auf die Fraktionen im Rat
entfallen diese drei Sitze (nach Hare-Niemeyer) wie folgt:
1 x CDU, 1 x Grüne, 1
x SPD (bei vier Mitgliedern bekäme die CDU einen weiteren Vertreter hinzu, bei
fünf Mitgliedern würde die FDP noch einen Vertreter hinzukommen.)
Da bei diesem Vorschlag die endgültige Größe des Integrationsrates
nicht mit der in der Haupt-satzung genannten Mitgliederzahl übereinstimmen
würde, wäre zu überlegen, ob dieser TOP erst in einer der nächsten
Ratssitzungen (in der Sitzung am
17.12.2020)* entschieden wird, in der dann gleichzeitig die Hauptsatzung
entsprechend geändert werden könnte.
Finanzielle Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten pro Sitzung ein
Sitzungsgeld in Höhe von 32,30 € und eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 2,56
€. Die Geldmittel stehen im Haushalt
2020 beim Produkt „010.111.010 – Rat und Ausschüsse, Fraktionen,
Integrationsrat“ zur Verfügung.
Alternativen: