Betreff
Wahl von Ratsmitgliedern in den Integrationsrat
Vorlage
BJ/1244/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt bestellt folgende Mitglieder in den Integrationsrat:

 

  1. ...; Stellvertreter: ...
  2. ...; Stellvertreter: ...
  3. ...; Stellvertreter: ...
  4. ...; Stellvertreter: ...

 


Sachverhalt:

 

Entsprechend der Festlegung des Rates in § 9 der Hauptsatzung besteht der Integrationsrat aus 15 Mitgliedern, davon 10 direkt gewählt und 5 weitere Mitglieder, die der Rat aus seiner Mitte gem. § 27 Abs. 2 GO NRW bestellt. Das angedachte Verhältnis beträgt damit 1/3 Ratsmitglieder und 2/3 gewählten Mitglieder. Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.

 

Aufgrund der Integrationsratswahl am 13.09.2020 ergibt sich die Problematik, dass nur acht Kandidaten gewählt wurden. Davon sind vier gleichzeitig Ratsmitglieder, so dass sich die Frage stellt, ob die Betreffenden in beiden Gremien Mitglieder sein können. Obschon es dazu keine rechtlichen Vorgaben gibt, empfiehlt das zuständige Kommunalministerium, dass sich die Gewählten für ein Gremium entscheiden. Dies ist mit Blick auf den Sinn des Integrationsrates in der Tat nachvollziehbar und sinnvoll, weil die direkt gewählten Mitglieder solche mit Migrationshintergrund sein sollten.

 

Für den Fall, dass sich die vier „doppelt“ gewählten Mitglieder dafür entscheiden sollten, ihren Sitz im Integrationsrat aufzugeben, könnten zwei Ersatzmitglieder der Liste nachrücken mit der Folge, dass sich die Zahl der bei der Integrationsratswahl gewählten Mitglieder auf sechs verringert (wobei auch davon nur zwei tatsächlich Migrationshintergrund haben).

 

Held, Becker u.a. führen in der Kommentierung zu § 27 GO aus, dass die Räte in der Gestaltung frei sind, sich jedoch in der Praxis eine Besetzung zu 1/3 Ratsmitglieder und 2/3 gewählten Mitgliedern bewährt hat. Analog der in der Hauptsatzung getroffenen Regelung wird dem Rat vorgeschlagen, drei Ratsmitglieder zu berufen. Diese muss der Rat wählen. Auf die Fraktionen im Rat entfallen diese drei Sitze (nach Hare-Niemeyer) wie folgt:

 

1 x CDU, 1 x Grüne, 1 x SPD (bei vier Mitgliedern bekäme die CDU einen weiteren Vertreter hinzu, bei fünf Mitgliedern würde die FDP noch einen Vertreter hinzukommen.)

 

Da bei diesem Vorschlag die endgültige Größe des Integrationsrates nicht mit der in der Haupt-satzung genannten Mitgliederzahl übereinstimmen würde, wäre zu überlegen, ob dieser TOP erst in einer der nächsten Ratssitzungen (in der Sitzung am 17.12.2020)* entschieden wird, in der dann gleichzeitig die Hauptsatzung entsprechend geändert werden könnte.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten pro Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 32,30 € und eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 2,56 €.  Die Geldmittel stehen im Haushalt 2020 beim Produkt „010.111.010 – Rat und Ausschüsse, Fraktionen, Integrationsrat“ zur Verfügung. 

 


Alternativen: