Grundlagen
Die wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Betätigung der Gemeinde ist im 11. Teil (§§ 107 bis 115)
der Gemeindeordnung (GO) NW geregelt. Hinsichtlich der Vertretung der Gemeinde
in den Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist, ist vor allem § 113 GO NW ausschlaggebend. Die Vorschrift bezieht
sich auf die Vertreter der Gemeinde in juristischen Personen oder
Personenvereinigungen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, Kommanditgesellschaft,
Vereine, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts) als auch in solchen des
öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände). Sie
umfasst damit sämtliche Mitgliedschaften und gilt auch für die Bestellung von
Vertretern für die Mitgliedschaftsorgane der kommunalen Spitzenverbände und von
Fachverbänden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Wahrnehmung von
Vertretungsrechten in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten von
Beteiligungsgesellschaften zu, da diese Organe mit weitgehenden Überwachungs-
und Entscheidungskompetenzen über die wirtschaftlichen Unternehmen ausgestattet
sind.
Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein
vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde; sofern weitere Vertreter zu benennen
sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter
dazugehören. Die Bestellung gilt, soweit im Einzelfall nichts anders bestimmt
ist, für die Dauer der Ratsperiode. Der Rat kann eine Bestellung jederzeit
widerrufen.
Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt
worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen
oder vorzuschlagen, entscheidet gem. § 113 Abs. 4 GO ebenfalls der Rat.
Zusammensetzung der Gremien
Die Zusammensetzung und die Amtszeit der Gremien werden in den jeweiligen Gesellschafterverträgen und Satzungen festgelegt, Einzelheiten ergeben sich aus den Vorlagen zu TOP 11.1 – 11.8. Hier können mitunter auch Regelungen zur Amtszeit getroffen worden sein, die unabhängig von der Ratsperiode sind.
Wahl der Vertreter
Der Rat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter in Gremien bestellen will. Die GO NW fordert keine besonderen fachlichen Voraussetzungen von den zu bestellenden Vertretern. Das Gesellschaftsrecht hingegen normiert in § 52 GmbHG in Verbindung mit § 100 AktG persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat.
Ist nur ein Vertreter zu bestellen, richtet
sich die Wahl nach § 50 Abs. 2 GO NW; damit ist die vorgeschlagene Person
gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Sind mehrere Vertreter zu bestellen, kann der Rat sich auf einen Wahlvorschlag verständigen und diesen einstimmig beschließen. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Listenwahl durchzuführen, bei der die zu vergebenen Sitze nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren bestimmt werden. Dabei wird der Sitz des Bürgermeisters oder eines von ihm benannten Bediensteten nicht berücksichtigt. So wird zum Beispiel bei insgesamt sechs zu bestimmenden Vertretern die entsprechende Verteilung auf die fünf durch den Rat zu bestellenden Vertreter angewandt.
Die für die unterschiedlichen Gremien anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die vertraglichen oder satzungsgemäßen Regelungen werden in den jeweiligen Beschlussvorlagen genannt.
gez.
Christian Bommers
Bürgermeister