Betreff
Wahl von Vertretern in Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist
Vorlage
BJ/0425/2020
Art
Informationsvorlage

Grundlagen

Die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der Gemeinde ist im 11. Teil (§§ 107 bis 115) der Gemeindeordnung (GO) NW geregelt. Hinsichtlich der Vertretung der Gemeinde in den Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, ist vor allem § 113 GO NW ausschlaggebend. Die Vorschrift bezieht sich auf die Vertreter der Gemeinde in juristischen Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, Kommanditgesellschaft, Vereine, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts) als auch in solchen des öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände). Sie umfasst damit sämtliche Mitgliedschaften und gilt auch für die Bestellung von Vertretern für die Mitgliedschaftsorgane der kommunalen Spitzenverbände und von Fachverbänden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Wahrnehmung von Vertretungsrechten in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften zu, da diese Organe mit weitgehenden Überwachungs- und Entscheidungskompetenzen über die wirtschaftlichen Unternehmen ausgestattet sind.

 

Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde; sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter dazugehören. Die Bestellung gilt, soweit im Einzelfall nichts anders bestimmt ist, für die Dauer der Ratsperiode. Der Rat kann eine Bestellung jederzeit widerrufen.

 

Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet gem. § 113 Abs. 4 GO ebenfalls der Rat.

 

Zusammensetzung der Gremien

Die Zusammensetzung und die Amtszeit der Gremien werden in den jeweiligen Gesellschafterverträgen und Satzungen festgelegt, Einzelheiten ergeben sich aus den Vorlagen zu TOP 11.1 – 11.8. Hier können mitunter auch Regelungen zur Amtszeit getroffen worden sein, die unabhängig von der Ratsperiode sind.

 

Wahl der Vertreter

Der Rat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter in Gremien bestellen will. Die GO NW fordert keine besonderen fachlichen Voraussetzungen von den zu bestellenden Vertretern. Das Gesellschaftsrecht hingegen normiert in § 52 GmbHG in Verbindung mit § 100 AktG persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat.

 

Ist nur ein Vertreter zu bestellen, richtet sich die Wahl nach § 50 Abs. 2 GO NW; damit ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Sind mehrere Vertreter zu bestellen, kann der Rat sich auf einen Wahlvorschlag verständigen und diesen einstimmig beschließen. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Listenwahl durchzuführen, bei der die zu vergebenen Sitze nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren bestimmt werden. Dabei wird der Sitz des Bürgermeisters oder eines von ihm benannten Bediensteten nicht berücksichtigt. So wird zum Beispiel bei insgesamt sechs zu bestimmenden Vertretern die entsprechende Verteilung auf die fünf durch den Rat zu bestellenden Vertreter angewandt.

 

Die für die unterschiedlichen Gremien anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die vertraglichen oder satzungsgemäßen Regelungen werden in den jeweiligen Beschlussvorlagen genannt.

 


gez.

 

Christian Bommers

Bürgermeister