Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen
Vorlage
BJ/0424/2020
Art
Informationsvorlage

Gem. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch wählt der Rat aus seiner Mitte eine/n erste/n und eine/n zweite/n stellv. Bürgermeister/in. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation.

 

Die Wahl kann aufgrund eines gemeinsamen Wahlvorschlages auf den sich die Fraktionen oder Gruppen zuvor geeinigt haben, erfolgen. Dieses Verfahren wurde bei früheren Wahlen praktiziert. 

 

Kommt kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, wird gem. § 67 Abs. 2 GO bei der Wahl der Stellvertreter/innen des Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt'schen Höchstzahlenverfahren) ohne Aussprache in einem Wahlgang geheim abgestimmt.

 

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen aus dem Rat. Wahlvorschlagsberechtigt sind sowohl die Fraktionen als auch eigens für die Bürgermeisterwahl gebildete (Abstimmungs-) Gruppen von Ratsmitgliedern. Auch können mehrere Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

 

Nach § 67 Abs. 2 S. 3 entscheiden die nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlenverfahren ermittelten Höchstzahlen darüber, wer erste/r stellv. Bürgermeister/in und wer zweite/r stellv. Bürgermeister/in wird.

 


gez.

 

Christian Bommers

Bürgermeister