Gem. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch wählt der Rat aus
seiner Mitte eine/n erste/n und eine/n zweite/n stellv. Bürgermeister/in. Sie
vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei der
Repräsentation.
Die Wahl kann aufgrund eines gemeinsamen
Wahlvorschlages auf den sich die Fraktionen oder Gruppen zuvor geeinigt haben,
erfolgen. Dieses Verfahren wurde bei früheren Wahlen praktiziert.
Kommt kein einheitlicher Wahlvorschlag
zustande, wird gem. § 67 Abs. 2 GO bei der Wahl der Stellvertreter/innen des
Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt'schen
Höchstzahlenverfahren) ohne Aussprache in einem Wahlgang geheim
abgestimmt.
Die Wahl erfolgt aufgrund von
Wahlvorschlägen aus dem Rat. Wahlvorschlagsberechtigt sind sowohl die
Fraktionen als auch eigens für die Bürgermeisterwahl gebildete (Abstimmungs-)
Gruppen von Ratsmitgliedern. Auch können mehrere Fraktionen einen gemeinsamen
Wahlvorschlag einreichen.
Nach § 67 Abs. 2 S. 3 entscheiden die nach
dem d’Hondt’schen Höchstzahlenverfahren ermittelten Höchstzahlen darüber, wer
erste/r stellv. Bürgermeister/in und wer zweite/r stellv. Bürgermeister/in
wird.
gez.
Christian Bommers
Bürgermeister