Gegenstand des Unternehmens soll
der Vertrieb von Energie und damit zusammenhängenden Dienstleistungen zum
Zwecke der Stärkung der örtlichen Energieversorgung sein.
Organe der Gesellschaft sind nach § 4 des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Gesellschafter haben in § 1 des die Zusammenarbeit regelnden Konsortialvertrages festgelegt, dass die Besetzung des Aufsichtsrats der MWEnergy GmbH personenidentisch mit dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG ist. Somit ist eine gesonderte Wahl und Bestellung nicht notwendig.
Die Aufgaben des Aufsichtsrats umfassen nach § 9 des Gesellschaftervertrags insbesondere die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung, die Entscheidung über die Auswahl der Geschäftsführer der MWEnergy GmbH, die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten gemäß des im Gesellschaftervertrags verankerten Katalogs und die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung inklusive der Unterbreitung von Beschlussempfehlungen.
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden der MWEnergy GmbH wird durch den 1. stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Stadtwerke Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG besetzt; die Position des 1. stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der MWEnergy GmbH wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Stadtwerke Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG besetzt. Somit ist auch hier eine gesonderte Bestellung durch den Rat nicht notwendig.
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung besteht gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags aus jeweils einem Vertreter der Gesellschafter. § 2 des Konsortialvertrages legt fest, dass die jeweils amtierenden Bürgermeister der Städte Willich und Meerbusch als Vertreter in der Gesellschafterversammlung benannt werden.
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung
umfassen insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses und der
Ergebnisverwendung und die Verabschiedung des Wirtschaftsplans.
Vorsitzender der
Gesellschafterversammlung
Die Vertreter der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung bestimmen gemäß § 9 Abs. 2 aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
gez.
Christian Bommers
Bürgermeister