Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, folgende Vertreter in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG zu entsenden:
1. Bürgermeister Bommers
2. ...
3. ...
4. ...
Sachverhalt:
Die Gesellschaft wurde am 27. Juni 2008 als gemeinsame Servicegesellschaft der wbm Wirtschaftsbetriebe Meerbusch GmbH (heute Stadtwerke Meerbusch GmbH) und der Stadtwerke Willich GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind – nach einer Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahre 2018 – der Betrieb von eigenen und gepachteten Energienetzen sowie die Erbringung von Serviceleistungen im Bereich der Energie- und Wasserversorgung für Versorgungsunternehmen.
Die Organe der Gesellschaft sind nach § 5 des Gesellschaftsvertrags die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.
Geschäftsführung
Nach § 6 des Gesellschaftervertrages ist zur
Geschäftsführung die Komplementärin, das ist nach § 3 Abs. 1 die Stadtwerke
Service Meerbusch Willich Verwaltungs-GmbH, berechtigt und verpflichtet.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 Abs. 2 aus zwölf Mitgliedern. Davon werden nach den Umstrukturierungen im Sommer 2020 von der Stadtwerke Meerbusch GmbH weiterhin vier, von der Stadtwerke Willich GmbH nunmehr fünf und von der Stadtwerke Neuss Energie und Wasser Beteiligungs-GmbH nunmehr drei Vertreter entsandt. Die Vertreter sollen laut § 1 Abs. 3 des die Zusammenarbeit regelnden Konsortialvertrages gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Meerbusch GmbH sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates benannt. Das Aufsichtsratsmandat ist höchstpersönlich wahrzunehmen, eine Vertretung ist nicht möglich.
Die Aufgaben des Aufsichtsrats umfassen nach § 9 des Gesellschaftervertrags insbesondere die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung, die Entscheidung über die Auswahl der Geschäftsführer der Stadtwerke Service Meerbusch Willich Verwaltungs-GmbH, die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten gemäß des im Gesellschaftervertrags verankerten Katalogs und die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung inklusive der Unterbreitung von Beschlussempfehlungen.
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wählt gemäß § 7
Abs. 5 des Gesellschaftervertrages aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen
ersten und einen zweiten Stellvertreter.
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung besteht gemäß § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus jeweils einem Vertreter der Kommanditisten. Die Gesellschafter haben in § 2 des Konsortialvertrages festgelegt, dass die jeweils amtierenden Bürgermeister als Vertreter in der Gesellschafterversammlung benannt werden.
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung
umfassen insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses und der
Ergebnisverwendung und die Verabschiedung des Wirtschaftsplans.
Vorsitzender der Gesellschafterversammlung
Den Vorsitz in der
Gesellschafterversammlung führt nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der
Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Dies bedeutet konkret:
Der Bürgermeister bzw. ein von ihm zu
benennender Bediensteter ist kraft Gesetzes in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Soweit sich der Rat nicht auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag verständigt, erfolgt die Verteilung der
verbliebenen Sitze gemäß §§ 50 Abs. 4, 63 Abs. 2, 113 i.V.m. § 50 Abs. 3 GO
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) wie folgt:
CDU: 1
Vertreter
Bündnis 90 / Die Grünen: 1 Vertreter
SPD: 1
Vertreter
In der vergangenen Ratsperiode waren zuletzt entsandt:
Bürgermeisterin Mielke-Westerlage
Ratsherr Damblon
Ratsherr Jung
Ratsfrau Niederdellmann-Siemes
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine.
Alternativen:
Keine.