Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO NRW erhalten, gemäß § 46 Abs. 2 GO NRW folgende Ausschüsse auszunehmen: Ausschuss für Planung und Liegenschaften, Bau- und Umweltausschuss, Jugendhilfeausschuss, Sozialausschuss, Ausschuss für Schule und Sport, Kulturausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss.
Sachverhalt:
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO
erhalten die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Nach Abs. 2
dieser Vorschrift kann der Rat (in der Hauptsatzung) beschließen, dass weitere
oder sämtliche Ausschüsse von der zitierten Regelung ausgenommen werden oder
statt der Aufwandsentschädigung für einzelne oder sämtliche Ausschüsse ein
Sitzungsgeld gewährt wird. Eine solche Regelung kann der Rat nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.
Da diese Regelungen in den
letzten Reformen der Gemeindeordnung neu gefasst wurden, müssen die Räte für die
am 01.11.2020 beginnende Wahlperiode dazu eine ausdrückliche Festlegung
treffen, selbst wenn sie in der ablaufenden Wahlperiode schon eine Regelung
beschlossen hatten. Die schon getroffene Regelung kann auch neu bestätigt
werden.
In § 5 Abs. 8 der Hauptsatzung
der Stadt Meerbusch hat der Rat im Jahr 2017 folgende Regelung festgelegt:
"Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO i.V.m. § 3 Abs. 1
Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO folgende Ausschüsse
ausgenommen: Ausschuss für Planung und Liegenschaften, Bau- und
Umweltausschuss, Jugendhilfeausschuss, Sozialausschuss, Ausschuss für Schule
und Sport, Kulturausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss".
Wenn es bei dieser Regelung
verbleiben soll, muss der Rat dies in seiner konstituierenden Sitzung
grundsätzlich beschließen; die Regelung in der Hauptsatzung bräuchte dann nicht
grundlegend geändert, sondern lediglich an die Fassung der Gemeindeordnung und
eine ggf. neue Ausschussstruktur angepasst zu werden.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Die
zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt zurzeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 Nr.1 lit. a) EntschVO NRW 417,20 € im Monat. Bei Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses und der damit verbundenen Ausnahme der sieben
genannten Ausschüsse, werden folglich Aufwendungen in Höhe von rd. 35.000 €
vermieden.
Alternativen:
Der Rat beschließt, keine oder andere zu bestimmende Ausschüsse von der obengenannten Regelung auszunehmen.