Betreff
Entscheidung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung oder eines Sitzungsgeldes für die Vorsitzenden der Ratsausschüsse
Vorlage
BJ/1222/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO NRW erhalten, gemäß § 46 Abs. 2 GO NRW folgende Ausschüsse auszunehmen: Ausschuss für Planung und Liegenschaften, Bau- und Umweltausschuss, Jugendhilfeausschuss, Sozialausschuss, Ausschuss für Schule und Sport, Kulturausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO erhalten die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Rat (in der Hauptsatzung) beschließen, dass weitere oder sämtliche Ausschüsse von der zitierten Regelung ausgenommen werden oder statt der Aufwandsentschädigung für einzelne oder sämtliche Ausschüsse ein Sitzungsgeld gewährt wird. Eine solche Regelung kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.

 

Da diese Regelungen in den letzten Reformen der Gemeindeordnung neu gefasst wurden, müssen die Räte für die am 01.11.2020 beginnende Wahlperiode dazu eine ausdrückliche Festlegung treffen, selbst wenn sie in der ablaufenden Wahlperiode schon eine Regelung beschlossen hatten. Die schon getroffene Regelung kann auch neu bestätigt werden.

 

In § 5 Abs. 8 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch hat der Rat im Jahr 2017 folgende Regelung festgelegt: "Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO folgende Ausschüsse ausgenommen: Ausschuss für Planung und Liegenschaften, Bau- und Umweltausschuss, Jugendhilfeausschuss, Sozialausschuss, Ausschuss für Schule und Sport, Kulturausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss".

 

Wenn es bei dieser Regelung verbleiben soll, muss der Rat dies in seiner konstituierenden Sitzung grundsätzlich beschließen; die Regelung in der Hauptsatzung bräuchte dann nicht grundlegend geändert, sondern lediglich an die Fassung der Gemeindeordnung und eine ggf. neue Ausschussstruktur angepasst zu werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt zurzeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr.1 lit. a) EntschVO NRW 417,20 € im Monat. Bei Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses und der damit verbundenen Ausnahme der sieben genannten Ausschüsse, werden folglich Aufwendungen in Höhe von rd. 35.000 € vermieden.

 


Alternativen:

 

Der Rat beschließt, keine oder andere zu bestimmende Ausschüsse von der obengenannten Regelung auszunehmen.