Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, folgende Ausschüsse für die Legislaturperiode 2020 – 2025 zu bilden:
·
Haupt-,
Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
·
Rechnungsprüfungsausschuss
·
Jugendhilfeausschuss
·
Wahlausschuss
·
Wahlprüfungsausschuss
·
Ausschuss
für Planung und Liegenschaften
·
Ausschuss
für Schule und Sport
·
Bau- und
Umweltausschuss
·
Sozialausschuss
·
Kulturausschuss
·
Sonderausschuss
„Zukunft der Feuerwehr“
Ferner beschließen die Ratsmitglieder, die Mitgliederzahl in den einzelnen Ausschüssen wie folgt festzulegen:
Ausschuss |
Mitgliederzahl |
+ beratende
Mitglieder |
Haupt-,
Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss |
18 |
0 |
Rechnungsprüfungsausschuss |
17 |
0 |
Wahlausschuss |
11 |
0 |
Wahlprüfungsausschuss |
17 |
0 |
Ausschuss
für Planung und Liegenschaften |
17 |
1 |
Ausschuss
für Schule und Sport |
17 |
6 |
Bau-
und Umweltausschuss |
17 |
0 |
Sozialausschuss |
17 |
3 |
Kulturausschuss |
17 |
0 |
Sonderausschuss
„Zukunft der Feuerwehr“ |
18 |
0 |
(Hinweis: beratende
Mitgliedschaft/en gem. § 58 Abs. 1 letzter Satz sind noch nicht erfasst)
Weiterhin
beschließen die Ratsmitglieder, die Anzahl der in die Ausschüsse zu wählenden
sachkundigen Bürger auf maximal 8 festzulegen.
Sachverhalt:
A. Pflichtausschüsse
Gemäß § 57 GO kann der Rat Ausschüsse
bilden. Folgende Pflichtausschüsse sind nach § 57 Abs. 2 GO zu bilden:
ð ein Hauptausschuss
ð ein
Finanzausschuss
ð ein
Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben
des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. In der
abgelaufenen Legislaturperiode war ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet, der
auch für die Wirtschaftsförderung zuständig war.
Die Bildung eines weiteren
Pflichtausschusses ergibt sich aus der Tatsache, dass die Stadt Meerbusch ein
Jugendamt betreibt. Örtliche Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, einen
ð Jugendhilfeausschuss
zu bilden. Auf die gesonderte
Beratungsvorlage zur Besetzung des JHA (TOP 7.2), die sich aus dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz und der örtlichen Satzung ergibt (15 stimmberechtigte und 8
beratende Mitglieder) wird verwiesen.
Aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften in § 2 KWahlG und § 40 KWahlG
sind
ð Wahlausschuss /
Wahlprüfungsausschuss
zu bilden. Der Wahlausschuss besteht gem. §
2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter (der auch Vorsitzender ist) und 4, 6, 8 oder
10 Beisitzern. Es wird vorgeschlagen, den Ausschuss wieder mit 10 Beisitzern zu
besetzen. Je Beisitzer ist ein persönlicher Vertreter zu bestellen.
B.
Sonstige Ausschüsse
Die Einrichtung der sonstigen Ausschüsse
steht im Ermessen des Rates. In der vergangenen Legislaturperiode wurden neben
den Pflichtausschüssen (siehe oben) folgende Ausschüsse gebildet:
ð Ausschuss für
Planung und Liegenschaften
ð Ausschuss für
Schule und Sport
ð Bau- und
Umweltausschuss
ð Sozialausschuss
ð Kulturausschuss
ð Sonderausschuss
„Zukunft der Feuerwehr“ als Unterausschuss des HFWA
Den Beschluss, welche Ausschüsse gebildet
werden sollen, fasst der Rat mit Stimmenmehrheit.
C.
Festlegung der Mitgliederzahl
Gemäß § 58 Abs. 1 regelt der Rat die
Zusammensetzung der Ausschüsse.
Die Entscheidung betrifft
a) die Zahl der Ausschusssitze,
b) die max. Anzahl der sachkundigen Bürger;
es wird vorgeschlagen, diese auf 8 festzulegen,
c) die Anzahl der Mitglieder mit beratender
Stimme; hierzu gehören
ca)
Einzelratsmitglieder, die bei der Ausschussbesetzung keinen Sitz erhalten,
cb) sachkundige
Einwohner nach § 58 Abs. 4.
zu a)
Es wird vorgeschlagen, wieder
17er-Ausschüsse zu bilden.
zu b)
Zu den Mitgliedern der Ausschüsse
können mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des Wahlausschusses
neben Ratsmitgliedern auch volljährige sachkundige Bürger bestellt werden.
Deren Zahl darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3
GO NRW).
zu ca)
Einzelratsmitglieder, die nach dem
Besetzungsverfahren keinen Ausschusssitz erhalten, haben das Recht, mindestens
einem Ausschuss mit beratender Stimme anzugehören (§ 58 Abs. 1 S. 11). Eine
solche beratende Mitgliedschaft könnte sich für die Partei „AfD“ ergeben.
zu cb)
Darüber hinaus kann, bezogen auf den Ausschuss für Schule und Sport muss, der Rat sachkundige Einwohner berufen.
Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Aufgrund eines
Antrages des Seniorenbeirates hat der Rat in seiner Sitzung am 29.05.2013 (TOP
14) beschlossen, dem Seniorenbeirat im Ausschuss eine beratende Mitgliedschaft
einzuräumen. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dies auch für die neue
Wahlperiode vorzusehen (siehe hierzu auch Beratungsvorlage zu TOP 7).
Ausschuss für Schule und Sport
Gem. § 85 Abs. 2
und 3 SchulG NRW ist je ein Vertreter der katholischen und der evangelischen
Kirche mit beratender Stimme in den Ausschuss zu berufen. Außerdem können
Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung in den Ausschuss berufen werden.
In Meerbusch war dies bisher je ein Schulleiter als Vertreter der Grundschulen
und der weiterführenden Schulen. Des Weiteren waren als sachkundige Einwohner
der Vorsitzende des Stadtsportverbandes sowie ein Vertreter der
Stadtschulpflegschaft vertreten. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, wie in
der abgelaufenen Wahlperiode zu verfahren (siehe hierzu auch Beratungsvorlage
zu TOP 7).
Sozialausschuss
In der abgelaufenen Wahlperiode gehörte dem Ausschuss ein Vertreter der Wohlfahrtsverbände, der Vorsitzende des Seniorenbeirates sowie der Behindertenbeauftragte an.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Die für die Rats- und Ausschussarbeit erforderlichen Geldmittel in Höhe von
insgesamt 420.000 € (Entschädigungen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten) stehen im
Haushaltsplan 2020 beim Produkt „010.111.010
Rat und Ausschüsse, Fraktionen, Integrationsrat“ zur Verfügung.
Alternativen:
Es werden keine Alternative dargestellt.