Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, folgende Ausschüsse für die Legislaturperiode 2020 – 2025 zu bilden:

 

·                Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss

·                Rechnungsprüfungsausschuss

·                Jugendhilfeausschuss

·                Wahlausschuss

·                Wahlprüfungsausschuss

·                Ausschuss für Planung und Liegenschaften

·                Ausschuss für Schule und Sport

·                Bau- und Umweltausschuss

·                Sozialausschuss

·                Kulturausschuss

·                Sonderausschuss „Zukunft der Feuerwehr“

 

Ferner beschließen die Ratsmitglieder, die Mitgliederzahl in den einzelnen Ausschüssen wie folgt festzulegen:

 

Ausschuss

Mitgliederzahl

+ beratende Mitglieder

Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss

18

0

Rechnungsprüfungsausschuss

17

0

Wahlausschuss

11

0

Wahlprüfungsausschuss

17

0

Ausschuss für Planung und Liegenschaften

17

1

Ausschuss für Schule und Sport

17

6

Bau- und Umweltausschuss

17

0

Sozialausschuss

17

3

Kulturausschuss

17

0

Sonderausschuss „Zukunft der Feuerwehr“

18

0

 

(Hinweis: beratende Mitgliedschaft/en gem. § 58 Abs. 1 letzter Satz sind noch nicht erfasst)

Weiterhin beschließen die Ratsmitglieder, die Anzahl der in die Ausschüsse zu wählenden sachkundigen Bürger auf maximal 8 festzulegen.

 


Sachverhalt:

 

A.  Pflichtausschüsse

 

Gemäß § 57 GO kann der Rat Ausschüsse bilden. Folgende Pflichtausschüsse sind nach § 57 Abs. 2 GO zu bilden:

 

ð   ein Hauptausschuss

ð   ein Finanzausschuss

ð   ein Rechnungsprüfungsausschuss.

 

Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. In der abgelaufenen Legislaturperiode war ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet, der auch für die Wirtschaftsförderung zuständig war.

 

Die Bildung eines weiteren Pflichtausschusses ergibt sich aus der Tatsache, dass die Stadt Meerbusch ein Jugendamt betreibt. Örtliche Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, einen

ð   Jugendhilfeausschuss

zu bilden. Auf die gesonderte Beratungsvorlage zur Besetzung des JHA (TOP 7.2), die sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und der örtlichen Satzung ergibt (15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder) wird verwiesen.

 

Aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften in § 2 KWahlG und § 40 KWahlG sind

ð   Wahlausschuss / Wahlprüfungsausschuss

zu bilden. Der Wahlausschuss besteht gem. § 2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter (der auch Vorsitzender ist) und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern. Es wird vorgeschlagen, den Ausschuss wieder mit 10 Beisitzern zu besetzen. Je Beisitzer ist ein persönlicher Vertreter zu bestellen.

 

B. Sonstige Ausschüsse

 

Die Einrichtung der sonstigen Ausschüsse steht im Ermessen des Rates. In der vergangenen Legislaturperiode wurden neben den Pflichtausschüssen (siehe oben) folgende Ausschüsse gebildet:

 

ð    Ausschuss für Planung und Liegenschaften

ð    Ausschuss für Schule und Sport

ð    Bau- und Umweltausschuss

ð    Sozialausschuss

ð    Kulturausschuss

ð    Sonderausschuss „Zukunft der Feuerwehr“ als Unterausschuss des HFWA

 

Den Beschluss, welche Ausschüsse gebildet werden sollen, fasst der Rat mit Stimmenmehrheit.


C. Festlegung der Mitgliederzahl

 

Gemäß § 58 Abs. 1 regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse.

 

Die Entscheidung betrifft

a) die Zahl der Ausschusssitze,

b) die max. Anzahl der sachkundigen Bürger; es wird vorgeschlagen, diese auf 8 festzulegen,

c) die Anzahl der Mitglieder mit beratender Stimme; hierzu gehören

ca) Einzelratsmitglieder, die bei der Ausschussbesetzung keinen Sitz erhalten,

cb) sachkundige Einwohner nach § 58 Abs. 4.

 

zu a)

Es wird vorgeschlagen, wieder 17er-Ausschüsse zu bilden.

 

zu b)

Zu den Mitgliedern der Ausschüsse können mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des Wahlausschusses neben Ratsmitgliedern auch volljährige sachkundige Bürger bestellt werden. Deren Zahl darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW).

 

zu ca)

Einzelratsmitglieder, die nach dem Besetzungsverfahren keinen Ausschusssitz erhalten, haben das Recht, mindestens einem Ausschuss mit beratender Stimme anzugehören (§ 58 Abs. 1 S. 11). Eine solche beratende Mitgliedschaft könnte sich für die Partei „AfD“ ergeben.

 

zu cb)

Darüber hinaus kann, bezogen auf den Ausschuss für Schule und Sport muss, der Rat sachkundige Einwohner berufen.

 

Ausschuss für Planung und Liegenschaften

Aufgrund eines Antrages des Seniorenbeirates hat der Rat in seiner Sitzung am 29.05.2013 (TOP 14) beschlossen, dem Seniorenbeirat im Ausschuss eine beratende Mitgliedschaft einzuräumen. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dies auch für die neue Wahlperiode vorzusehen (siehe hierzu auch Beratungsvorlage zu TOP 7).

Ausschuss für Schule und Sport

Gem. § 85 Abs. 2 und 3 SchulG NRW ist je ein Vertreter der katholischen und der evangelischen Kirche mit beratender Stimme in den Ausschuss zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung in den Ausschuss berufen werden. In Meerbusch war dies bisher je ein Schulleiter als Vertreter der Grundschulen und der weiterführenden Schulen. Des Weiteren waren als sachkundige Einwohner der Vorsitzende des Stadtsportverbandes sowie ein Vertreter der Stadtschulpflegschaft vertreten. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, wie in der abgelaufenen Wahlperiode zu verfahren (siehe hierzu auch Beratungsvorlage zu TOP 7).

Sozialausschuss

In der abgelaufenen Wahlperiode gehörte dem Ausschuss ein Vertreter der Wohlfahrtsverbände, der Vorsitzende des Seniorenbeirates sowie der Behindertenbeauftragte an.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Die für die Rats- und Ausschussarbeit erforderlichen Geldmittel in Höhe von insgesamt 420.000 € (Entschädigungen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten) stehen im Haushaltsplan 2020 beim Produkt „010.111.010 ­ Rat und Ausschüsse, Fraktionen, Integrationsrat“ zur Verfügung.

 


Alternativen:

 

Es werden keine Alternative dargestellt.