Beschlussvorschlag:

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs-stellen (Anlage 1) zu beschließen.


Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 15.07.2020 beantragt die Werbegemeinschaft „Rund um Lank-Latum“ in Abstimmung mit den anderen Webegemeinschaften in Meerbusch die Freigabe der folgenden verkaufsoffenen Sonntage:

Sonntag, 27.09.2020, 13.00 bis 18.00 Uhr

Sonntag, 08.11.2020, 13.00 bis 18.00 Uhr

Sonntag, 06.12.2020, 13.00 bis 18.00 Uhr

Anlass für die obengenannten Öffnungen ist der Erhalt und die Stärkung des stationären Einzelhandels gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 2 LÖG sowie gleichzeitig die Belebung der Ortsteilzentren gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 4 LÖG NRW. Auch die Abmilderung der Pandemiefolgen für den hiesigen Einzelhandel und die Gewährleistung des Infektionsschutzes werden mit der zusätzlichen Ladenöffnung an Sonntagen verfolgt.

Der stationäre Einzelhandel in NRW zählt infolge der verfügten Einschränkungen zu den durch die Corona-Pandemie besonders stark betroffenen Branchen. Umfragen des Handelsverbandes NRW haben bereits in beachtlichem Umfang das Risiko für Geschäftsaufgaben wie auch erhebliche Umsatzrückgänge durch die Pandemie ergeben.

Von dieser Gefährdung ist zwangsläufig auch der Einzelhandel in Meerbusch erheblich betroffen. So können zahlreiche kleine Ladenlokale aufgrund der laut Coronaschutzverordnung vorgesehenen Begrenzung häufig nur unter 5 Kunden gleichzeitig den Zutritt ermöglichen. Ferner war der Meerbuscher Einzelhandel schon vor der Pandemie mit einem Kaufkraftabfluss in benachbarte Städte konfrontiert, der sich durch die aktuelle Situation nochmals verstärkt hat.

Trotz zahlreicher Fördermaßnahmen auf Bundes- und Landesebene sowie auch der Steuerentlastung von heimischen Unternehmen durch die Stadt Meerbusch, ist es daher zweckmäßig und auch notwendig den Einzelhandel durch weitere Maßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen zu unterstützen und so den Folgen der Pandemie im Hinblick auf die Erhaltung eines vielfältigen Einzelhandelangebotes entgegenzuwirken. Schließlich ist durch die verkaufsoffenen Sonntage nochmals mit einer Entzerrung des Kaufverhaltens zu rechnen. Dies ist bezogen auf den Infektionsschutz in der Öffentlichkeit grundsätzlich von Vorteil.

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung ge-öffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse ist, wie zuvor dargelegt, aus vielerlei Sachgründen gegeben, so dass aus Sicht der Verwaltung die Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage vorliegen.

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW sind die zuständi-gen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat ledig-lich die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bedenken vorgetragen (siehe Anlage 2). Sie bewertet die beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage als Öffnung ohne konkreten Anlass gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 1 LÖG NRW, da aktuell kein Bezug zu Märkten oder Festen gegeben ist. Die Stellungnahme der ver.di berücksichtigt dabei in keiner Weise, dass auch andere Sachgründe ein öffentliches Interesse an zusätzlichen Ladenöffnungen an Sonntagen im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW begründen können und nimmt auf die oben genannten Gründe und die Besonderheiten infolge der Pandemie keinerlei Bezug.

Seitens des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen, der IHK sowie der Handwerkskammer wurden keine Bedenken erhoben. Weitere Stellungnahmen liegen bislang nicht vor.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Keine


Alternativen:

Der Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs-stellen (Anlage 1) wird abgelehnt.