Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs-stellen (Anlage 1) zu beschließen.
Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 15.07.2020 beantragt die Werbegemeinschaft „Rund um Lank-Latum“ in Abstimmung mit den anderen Webegemeinschaften in Meerbusch die Freigabe der folgenden verkaufsoffenen Sonntage:
Sonntag, 27.09.2020, 13.00 bis 18.00 Uhr
Sonntag, 08.11.2020, 13.00 bis 18.00 Uhr
Sonntag, 06.12.2020, 13.00 bis 18.00 Uhr
Anlass für die obengenannten Öffnungen
ist der Erhalt und die Stärkung des stationären Einzelhandels gem. § 6 Abs. 1
Ziff. 2 LÖG sowie gleichzeitig die Belebung der Ortsteilzentren gem. § 6 Abs. 1
Ziff. 4 LÖG NRW. Auch die Abmilderung der Pandemiefolgen für den hiesigen
Einzelhandel und die Gewährleistung des Infektionsschutzes werden mit der
zusätzlichen Ladenöffnung an Sonntagen verfolgt.
Der stationäre Einzelhandel in NRW
zählt infolge der verfügten Einschränkungen zu den durch die Corona-Pandemie
besonders stark betroffenen Branchen. Umfragen des Handelsverbandes NRW haben
bereits in beachtlichem Umfang das Risiko für Geschäftsaufgaben wie auch
erhebliche Umsatzrückgänge durch die Pandemie ergeben.
Von dieser Gefährdung ist zwangsläufig
auch der Einzelhandel in Meerbusch erheblich betroffen. So können zahlreiche
kleine Ladenlokale aufgrund der laut Coronaschutzverordnung vorgesehenen
Begrenzung häufig nur unter 5 Kunden gleichzeitig den Zutritt ermöglichen.
Ferner war der Meerbuscher Einzelhandel schon vor der Pandemie mit einem
Kaufkraftabfluss in benachbarte Städte konfrontiert, der sich durch die
aktuelle Situation nochmals verstärkt hat.
Trotz zahlreicher Fördermaßnahmen auf
Bundes- und Landesebene sowie auch der Steuerentlastung von heimischen
Unternehmen durch die Stadt Meerbusch, ist es daher zweckmäßig und auch
notwendig den Einzelhandel durch weitere Maßnahmen wie zum Beispiel der
Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen zu unterstützen und so den Folgen
der Pandemie im Hinblick auf die Erhaltung eines vielfältigen
Einzelhandelangebotes entgegenzuwirken. Schließlich ist durch die
verkaufsoffenen Sonntage nochmals mit einer Entzerrung des Kaufverhaltens zu
rechnen. Dies ist bezogen auf den Infektionsschutz in der Öffentlichkeit
grundsätzlich von Vorteil.
Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW.
2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018
(GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung
ge-öffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach §
6 Abs. 1 des v.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden
geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse ist, wie
zuvor dargelegt, aus vielerlei Sachgründen gegeben, so dass aus Sicht der
Verwaltung die Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage
vorliegen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW sind die zuständi-gen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat ledig-lich die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bedenken vorgetragen (siehe Anlage 2). Sie bewertet die beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage als Öffnung ohne konkreten Anlass gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 1 LÖG NRW, da aktuell kein Bezug zu Märkten oder Festen gegeben ist. Die Stellungnahme der ver.di berücksichtigt dabei in keiner Weise, dass auch andere Sachgründe ein öffentliches Interesse an zusätzlichen Ladenöffnungen an Sonntagen im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW begründen können und nimmt auf die oben genannten Gründe und die Besonderheiten infolge der Pandemie keinerlei Bezug.
Seitens des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen, der IHK sowie der Handwerkskammer wurden keine Bedenken erhoben. Weitere Stellungnahmen liegen bislang nicht vor.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Keine
Alternativen:
Der Erlass der beigefügten
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs-stellen
(Anlage 1) wird abgelehnt.