Betreff
Änderungen im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zum Kita-Jahr 2020/2021
Vorlage
FB2/0411/2020
Art
Informationsvorlage

Zum Kindergartenjahr 2020/2021 wird das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vollständig reformiert. Das neue KiBiz wurde am 29.11.2019 im NRW-Landtag beschlossen. Ziel der Reform ist die Beseitigung der strukturellen Unterfinanzierung der Kindertagesbetreuung in NRW.

 

Änderungen im Bereich Kindertageseinrichtungen

 

1. Finanzierung der Kindertagesstätten

Die gesetzliche Bezuschussung der Kindertageseinrichtungen nach dem KiBiz erfolgt auf der Grundlage von Kindpauschalen. Um der bisher bestehende Unterfinanzierung der Kitas entgegenzuwirken, wird die Höhe der Kindpauschalen ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 deutlich erhöht. Die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten teilen sich die Kommunen und das Land NRW. Die Träger sowie die Eltern der betreuten Kinder sollen keinen finanziellen Mehraufwand erfahren. Die Finanzierung der Kindpauschalen setzt sich aus prozentualen Anteilen des Landes, der Kommune, der Kita-Träger und der gesetzlich angenommenen Elternbeiträge zusammen. Deshalb wurden im Zuge der Steigerung der Kindpauschalen die prozentualen Anteile der Kita-Träger sowie der Elternbeiträge reduziert und der kommunale Anteil sowie der Landesanteil an den Kindpauschalen erhöht. Im Rahmen der KiBiz-Reform wurden zudem einige Fördertatbestände herausgenommen. Die bisher allein durch das Land gezahlte Verfügungspauschale und die zusätzliche U3-Pauschale wurden zum 01.08.2020 abgeschafft. Diese Veränderungen führen insgesamt zu einer Mehreinnahme in Höhe von ca. 3,7 Mio. € durch die Erhöhung der Landesanteile und auf der anderen Seite zu Mehrausgaben für die Stadt Meerbusch in Höhe von ca. 4,7 Mio. € jährlich wegen der gestiegenen Anteile bei der Finanzie­rung der Kindpauschalen. Insgesamt ergibt sich für den städtischen Haushalt eine zusätzliche Belastung von jährlich rd. 1 Mio. €.

 

Um der tatsächlichen Kostenentwicklung in den Folgejahren Rechnung zu tragen, ist vor­gesehen, die Kindpauschalen einschließlich der Mietkostenförderung jährlich anzupassen. Für die Kindpauschalen wird sich die Steigerungsrate zu 90 % an der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) und zu 10 % an der Steigerung des allgemeinen Verbraucher­preisindex orientieren. Die Mietkostensteigerung richtet sich ausschließlich nach dem Verbraucherpreisindex. Die Veröffentlichung dieser Fortschreibungsrate erfolgt im Dezember für das im nachfolgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr. Dies stellt die Kommunen vor erhebliche Herausforderungen bei der Haushaltsplanung, da die Fortschreibungsrate nicht recht­zeitig für die Beplanung des jeweiligen Folgejahres bekannt gegeben wird. Bislang betrug die gesetzlich festgelegte Steigerung jährlich 1,5 % bzw. seit dem Kindergartenjahr 2016/2017 3 % bei den Kindpaschalen und 1,5 % bei der Mietbezuschussung. Diese Steigerung bildete jedoch nicht den tatsächlichen Kostenanstieg ab, sodass im Verlauf der Jahre seit der Einführung des KiBiz zum Kita-Jahr 2008/2009 eine strukturelle Unterfinanzierung der Kitas entstanden ist.

 

Finanzierungsgemeinschaft nach KiBiz – vor und nach der Reform

 

Träger

Trägeranteil

Zuschuss

gesamt

davon:

 

 

 

Landesanteil

unterstellter

Elternbeitrag

kommunaler

Anteil

01.08.2008 bis 31.07.2020                                                                                                                                                      

Kirchlich

12,0 %

88,0 %

36,5 %

19,0 %

32,5 %

Andere freie

9,0 %

91,0 %

36,0 %

19,0 %

36,0 %

Elterninitiative

4,0 %

96,0 %

38,5 %

19,0 %

38,5 %

Kommunal

21,0 %

79,0 %

30,0 %

19,0 %

30,0 %

Ab 01.08.2020 (nach KiBiz-Reform)                                                                                                                                   

Kirchlich

10,3 %

89,7 %

40,3 %

16,9 %

32,5 %

Andere freie

  7,80 %

92,2 %

40,0 %

16,9 %

35,3 %

Elterninitiative

  3,40 %

96,6 %

42,3 %

16,9 %

37,4 %

Kommunal

12,50 %

87,5 %

37,2 %

16,9 %

33,4 %

Veränderung alt/neu                                                                                                                                                             

Kirchlich

-1,7 %

1,7 %

3,8 %

-2,1 %

0,0 %

Andere freie

-1,2 %

1,2 %

4,0 %

-2,1 %

-0,7 %

Elterninitiative

-0,6 %

0,6 %

3,8 %

-2,1 %

-1,1 %

Kommunal

-8,5 %

8,5 %

7,2 %

-2,1 %

3,4 %

 

Aufgrund der Übertragung der bisher zu 100% vom Land getragenen Verfügungs- und U3-Pauschalen in das allgemeine Finanzierungssystem, sowie der insgesamt erhöhten Finanzmittel, bleiben - trotz geringerer prozentualer Eigenanteile - die von den freien Trägern aufzubringenden Eigenanteile nahezu unverändert bzw. nehmen teilweise zu. Als erster Träger hat sich daraufhin die Lebenshilfe an das Jugendamt gewendet und auf diese neue Belastung hingewiesen und um Unterstützung gebeten. Mögliche Auswirkungen werden verwaltungsseitig für die Haushaltsberatungen 2021 aufgezeigt.

 

2. Bedarfsplanung

Mit der KiBiz-Reform wird festgelegt, dass die Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in Kin­dertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zukunftsorientiert zu erfolgen hat. Der Bedarfsplan soll daher vorhersehbare Entwicklungen für einen mehrjährigen Zeitraum ein­beziehen und entsprechend zukünftig erforderliche Maßnahmen beinhalten. Des Weiteren soll insbesondere im Hinblick auf die benötigten Öffnungs- und Betreuungszeiten turnusmäßig eine Elternbefragung durchgeführt werden. Zu Art und Umfang der Befragung im Stadtgebiet Meerbusch wird die Verwaltung eine entsprechende Matrix, in Abstimmung mit den freien Trägern, entwickeln und im Verlauf des Jahres 2021 eine entsprechende Befragung durchführen.

 

 

3. Förderung der Familienzentren

Im Zuge der Reform wird die Fördersumme für Fami­lienzentren i. S. d. § 42 f KiBiz von aktuell 13.000 € jährlich auf 20.000 € erhöht, um die Schlüsselstellung dieser Einrichtungen weiter zu stärken. Zur Berücksichtigung der Kostenentwicklung gilt auch für diesen Zuschuss die jährlich im Dezember veröffentlichte Fortschreibungsrate des Landes. Bisher sind im Stadtgebiet Meerbusch bereits sieben Familienzentren geschaffen worden, zwei davon als Verbund-Familienzentren unter Einbeziehung von zwei Kindertageseinrichtungen. Im Kindergartenjahr 2020/2021 wird die Kita „Glückskinder“ als weitere Einrichtung zu einem Familienzentrum weiter­entwickelt, sodass die Stadt Meerbusch für das kommende Kindergartenjahr insgesamt 160.000 € Fördermittel für Familienzentren erhält. Die Zuschüsse für Familienzentren in freier Trägerschaft (insgesamt 120.000 €) werden entsprechend weitergeleitet.

 

4. Landeszuschuss für plusKITAs und Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf

Durch das neue KiBiz wird zudem der Ausbau der plusKITAs forciert. Für die Auswahl der plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen wurde in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 16.06.2020 ein entsprechender Beschluss gefasst. Im Ergebnis werden die städtischen Einrichtungen Sonnengarten, Lummerland, Kunterbunt und Rasselbande sowie die evangelischen Kindertageseinrichtungen Schatzkiste und Krähennest zu plusKITAs weiterentwickelt. Da in der katholischen Kindertageseinrichtung Marienheim in Büderich ein hoher Anteil an Kindern, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, betreut wird, wurde entschieden, für diese Einrichtung weiterhin Sprachfördermittel in Höhe von 5.000 € jährlich zu bewilligen. Auch diese Fördertatbestände unterliegen der jähr­lichen Fortschreibungsrate des Landes.

 

 

5. Landesförderung der Qualifizierung

Das neue KiBiz beinhaltet mehrere neue Fördertatbestände. Im Rahmen der Landesförderung der Qualifizierung werden gemäß § 46 KiBiz ab 01.08.2020 Praktikumsplätze für Schüler/innen in der praxisintegrierten Ausbildung und für Berufspraktikanten/innen im Anerkennungsjahr zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in mit 8.000 € bzw. 4.000 € vom Land bezuschusst. Zu diesem Zweck erhält die Stadt Meerbusch für das Kindergartenjahr 2020/2021 Zuschüsse in Höhe von 116.000 €, wovon 88.000 € an die freien Träger weiterzuleiten sind.

 

 

6. Landesförderung der Fachberatung

Ab dem 01.08.2020 zahlt das Land einen Zuschuss für die Fachberatung für Kindertages­einrichtungen und Kindertagespflege. Die Mittel sind für die fachliche und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagesbetreuung einzusetzen. In einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung wird festgelegt, wie die Träger von Tages­einrichtungen und die Fachberatungsstellen für Kindertagespflege die fachliche Arbeit in der Kindertagesbetreuung sichern und welche Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung sowie kontinuierlichen Weiterentwicklung getroffen werden. Der Zuschuss beträgt gemäß § 47 KiBiz 1.000 € je Kita und ist für Einrichtungen in freier Trägerschaft an die Träger weiterzuleiten. 

 

 

7. Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung

Das Land stellt dem Jugendamt gemäß § 48 des neuen KiBiz einen pauschalierten Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung.

Detailliertere Erläuterungen diesbezüglich fanden in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 16.06.2020 statt.

 

 

8. Elternbeiträge

Eine weitere wesentliche Änderung, die im neuen KiBiz verankert ist, betrifft die Elternbeiträge. Zum August 2020 wird ein weiteres beitragsfreies Kindergartenjahr eingeführt. Die daraus ent­stehenden Einnahmeausfälle bei den Kommunen werden durch eine Ausgleichszahlung vom Land gemindert. Für die Stadt Meerbusch bedeutet dies jedoch deutliche Einnahmeausfälle, da die Ausgleichzahlung des Landes – wie bereits 2011 bei Einführung des ersten beitragsfreien Kindergartenjahres – weitaus geringer ausfallen wird, als der tatsächliche entstehende Einnahme­ausfall. Der Beitragsverlust, der durch die Beitragsbefreiung von zwei Altersjahrgängen (letztes und vorletztes Kindergartenjahr) und der dazu gehörigen Geschwisterkinder entsteht, beträgt rd. 2,22 Mio. €. Der Ausgleich des Landes beträgt gemäß § 50 KiBiz 8,62 % der ins­gesamt angemeldeten Kindpauschalen für Kinder im Alter von über drei Jahren, was rd. 1,36 Mio. € ausmacht. Es verbleibt somit ein nicht kompensierter Einnahmeausfall von rd. 860.000 €.

 

Änderungen im Bereich Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist eine familiennahe und familienähnliche Form der Kinderbetreuung; individuelle Bedürfnisse können hier besonders berücksichtigt werden. Sie ist damit eine gleichrangige Alternative zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und bietet insbesondere Kindern unter drei Jahren eine verlässliche Betreuung.

 

  1. Qualitätsentwicklung und Fachberatung (§ 6 KiBiz)

Der gemeinsame Förderauftrag der Fachberatung Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege wird erstmalig in das KiBiz aufgenommen. Die Aufgaben der Qualitätsentwicklung und der Fachberatung in Kooperation mit den freien Trägern sind hier definiert und treffen auf beide Bereiche gleichermaßen zu.

Die Verpflichtung der Jugendämter, eine angemessene Fachberatung und –vermittlung vorzuhalten, vor allem, um die Kindertagespflege als verlässliches und qualifiziertes Kindertagesbetreuungsangebot zu erhalten und weiter zu entwickeln, wird hier im Absatz 3 beschrieben.

 

  1. Qualifikationsanforderungen (§ 21 KiBiz)

Bisher wurde im § 17 KiBiz Förderung in der Kindertagespflege festgelegt, dass Kindertagespflegepersonen über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen sollen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht.

Sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung sollten über eine Qualifikation im Stundenumfang der Hälfte des Standards des Deutschen Jugendinstituts entsprechen.

Ab dem Kindergartenjahr 2022 / 2023 sollen alle neuen Tagespflegepersonen, die ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren qualifiziert sein.

Sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahren benötigen einen Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten.

Es wird festgelegt, dass für jede Tagespflegeperson mindestens fünf Stunden Fortbildungsangebote im Jahr verpflichtend sind.

 

 

  1. Erlaubnis zur Kindertagespflege (§22 KiBiz)

Bisher wurde im § 4 KiBiz Kindertagespflege erläutert, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden Kindern befugt. Sie kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden.

In einem Zusammenschluss von Tagespflegepersonen (Großtagespflege) können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden.

Die vertragliche Zuordnung des zu betreuenden Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson muss gewährleistet sein.

Nun wird im neuen Kinderbildungsgesetz festgelegt, dass bei entsprechender kompetenzorientierter Qualifizierung nach dem QHB oder einer Qualifikation zur Kindertagespflege auf Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans entsprechend mindestens der Hälfte des Standards des DJI-Curriculums als sozialpädagogische Fachkraft die Erlaubnis für bis zu zehn fremde Kinder erteilt werden kann, wenn die Kindertagespflegeperson regelmäßig mehrere Kinder in derselben Gruppenzusammensetzung unter 15 Stunden wöchentlich betreut.

Großtagespflegen als Zusammenschluss von 2 bis 3 Tagespflegepersonen können maximal 9 Kinder gleichzeitig betreuen. Ab 01.08.2020 können jedoch insgesamt bis zu 15 Betreuungsverträge abgeschlossen werden, wenn regelmäßig eine bestehende Kindergruppe unter 15 Stunden wöchentlich betreut wird. Hierbei muss die Kindertagespflegeperson nach dem QHB qualifiziert oder aber als sozialpädagogische Fachkraft mindestens die Hälfte des Standards des DJI-Curriculums absolviert haben.

Anstellungsträger in Großtagespflegestellen müssen nun anerkannte Träger der Jugendhilfe sein, einen Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt nachweisen, welcher auch die Vorgaben des § 8a Abs. 4 SGB VIII erfüllt sowie die vertragliche Zuordnung des einzelnen Kindes einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleisten.

Anstellungsträger, die bereits am 01. August 2019 Kindertagespflegepersonen beschäftigten, müssen die Voraussetzungen spätestens bis zum 01. August 2022 erfüllen.

 

 

  1. Angebotsstruktur in der Kindertagespflege (§ 23 KiBiz)

Das KiBiz gibt vor, dass das Jugendamt für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen hat.

Aktuell besteht im Rahmen eines Pilotprojekts eine Kooperationsvereinbarung mit einer Großtagespflege für die Bereitstellung von 4 Vertretungsplätzen á 32 Std. / Woche. Dieses Projekt hat eine Laufzeit bis zunächst 31.07.2021. Ein weiterer Vertretungsplatz für 38,5 Std. / Woche ist in Planung.

 

 

  1. Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis (§24 KiBiz)

Die Fördersumme des Landes jährlich pro Kindertagespflegeplatz wird auf 1.109,00 € erhöht.

 

Für Kinder mit Behinderung oder die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind und denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, wird seitens des Landes ein Zuschuss in Höhe von 3.182,00 €uro gezahlt. Hier muss die Tagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit oder mit drohender Behinderung verfügen oder mit solch einer Qualifikation begonnen haben.

 

Es wird genau definiert, wann der Landeszuschuss gezahlt wird. Unter anderem sind folgende Punkte neu aufgenommen worden:

 

·         Eine Vertretungsregelung muss existieren.

·         Für jedes der qualifizierten Tagespflegeperson zugeordnete Kind wird ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet;

·         Die Höhe der laufenden Geldleistung wird jährlich angepasst.

 

Bezugnehmend auf das Erfordernis der jährlichen Anpassung der laufenden Geldleistung wird die Verwaltung zu den Haushaltsberatungen für das Jahr 2021 einen entsprechenden Vorschlag erarbeiten und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorlegen. In diesem Zusammenhang wird auch die mögliche Einführung einer dritten Qualifizierungsstufe geprüft.

 

 

 

  1. Landesförderung der Qualifizierung (§ 46 KiBiz)

Im § 21c Kibiz „Landeszuschuss für Qualifizierung“ wurde bisher der Zuschuss des Landes grob umschrieben:

 

Das Land unterstützt die Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro und strebt den Abschluss einer Vereinbarung nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 an.

 

Nun wird neben der Gewährung von Zuschüssen für Kindertageseinrichtungen festgelegt, dass das Land einen Zuschuss in Höhe von 2.000,00 Euro für jede angehende Tagespflegeperson, die die Qualifikation nach dem QHB absolviert hat, gewährt. Dieser Zuschuss muss für die QHB-Qualifizierung eingesetzt werden.

 

Ein Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

 

 

 

 

  1. Interkommunaler Ausgleich (§ 49 KiBiz)

Für die Kindertagespflege gilt gemäß KiBiz ab 01.08.2020:

 

„Wird ein Kind bei einer Kindertagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks seines Wohnsitzes betreut, so leistet das Jugendamt seines Wohnsitzes pauschal ein Drittel der nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch monatlich erstatteten Versicherungsbeiträge an das Jugendamt, das diese Aufwendungen an die Kindertagespflegeperson erstattet und in dessen Bezirk das Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, soweit die betroffenen Jugendämter nichts Abweichendes vereinbaren. Die Zuständigkeit für die Kostenbeitragserhebung gegenüber den Eltern bleibt davon unberührt.

 

Es soll eine kreisweite Abstimmung zwischen den Jugendämtern stattfinden, wie diese Regelung, die grundsätzlich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, zukünftig umgesetzt werden soll. Derzeit gibt es keine Pauschalierung sondern die für die jeweiligen Kinder örtlich zuständigen Kommunen zahlen den „auswärtigen“ Tagespflegepersonen die lfd. Geldleistung, die im jeweiligen Jugendamtsbereich gilt zuzgl. der nach SGB VIII zu zahlenden hälftigen Anteile an Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von dieser Geldleistung.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter