Beschlussvorschlag:
Die bestehende Beschlusslage wird für die Aufnahme ortsfremder Kinder wie folgt geändert (Fettdruck):
1. Von den Einrichtungen werden
regelmäßig nur Kinder aufgenommen, deren Personensorgeberechtigte in Meerbusch
mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein
entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu
erbringen. Ausgenommen hiervon sind Kinder des pädagogischen Personals der
Kindertageseinrichtungen in Meerbusch. Diese können unabhängig von ihrem
Hauptwohnsitz aufgenommen werden. Solange die Versorgungssituation mit
Betreuungsplätzen für Kinder mit Wohnsitz in Meerbusch noch nicht auskömmlich
ist, kann die Aufnahme der auswärtigen Kinder jedoch zunächst nur im Rahmen
möglicher Überbelegungen erfolgen.
2. Andere Kinder, die ihren
Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein
freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die
Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung
erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.
3. Bei Verlagerung des
Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch ist dies dem Jugendamt
anzuzeigen.
Soweit ein Kostenausgleich zwischen den Kommunen erfolgt, gilt §49 des Kinderbildungsgesetzes entsprechend.
Sachverhalt:
Zur Frage der Aufnahme ortsfremder Kinder in Meerbuscher Kindertageseinrichtungen hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 13.05.2015 folgenden Beschluss gefasst:
1.
Von den Einrichtungen werden regelmäßig nur Kinder aufgenommen,
deren Personensorgeberechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz
haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger
(z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen.
2. Kinder, die ihren
Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein
freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die
Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung
erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.
3. Bei Verlagerung des
Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch ist dies dem Jugendamt
anzuzeigen.
4. Soweit ein Kostenausgleich
zwischen den Kommunen erfolgt, gilt §21d des Kinderbildungsgesetzes
entsprechend.
Der Beschluss wurde vor dem Hintergrund des
Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz (§ 24 SGB VIII) in einer
Kindertageseinrichtung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bzw. auf einen Platz in
einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege ab dem vollendeten 1.
Lebensjahr (unter bestimmten Voraussetzungen auch schon früher) und des
bedarfsorientierten Ausbaus der Betreuungsplätze in der Stadt Meerbusch
gefasst. Vorrangig sind die Kinder mit einem Betreuungsplatz zu versorgen, die
mit ihren Personensorgeberechtigten in Meerbusch wohnen. Nur im Ausnahmefall
können Plätze für ortsfremde Kinder zur Verfügung gestellt werden.
Der Ausbau von Neubaugebieten und der damit verbundene
Zuzug vieler Familien nach Meerbusch hat die Nachfrage nach Betreuungsplätzen
in den vergangenen drei Jahren stark ansteigen lassen. Diesem konnte nur durch
die Schaffung von Provisorien, Überbelegungen und zuletzt den Neubau von
Kindertageseinrichtungen nachgekommen werden. Die Erweiterung des
Platzangebotes im Bereich der Kindertagesbetreuung wird derzeit stark forciert.
Die Schaffung neuer Kitaplätze bzw. die Aufrechterhaltung
des Dienstbetriebes in den bereits bestehenden Einrichtungen ist jedoch
abhängig von der auskömmlichen Ausstattung der Einrichtungen mit pädagogischen
Fachkräften. Nur durch den Einsatz fachlich kompetenter, engagierter und
zufriedener Mitarbeiter/innen ist in den Einrichtungen eine Umsetzung der
verschiedenen pädagogischen Konzepte und damit eine gute, kindgerechte
Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder zu gewährleisten.
Aufgrund des umfassenden Ausbaus der Kitalandschaft auch
in den umliegenden Kommunen ist es zurzeit außerordentlich schwer, geeignetes
und fachlich gut ausgebildetes Personal zu finden und zu halten. Die momentan
vorherrschenden personalen Engpässe in vielen Einrichtungen führen u.a. dazu, dass
pädagogische Angebote z.T. nur eingeschränkt durchgeführt oder Mittel des
Landschaftsverbandes, z.B. für die U3 Betreuung oder die Betreuung von Kindern
mit (drohender) Behinderung aufgrund fehlenden Personals nicht abgerufen werden
können. Unbesetzte Stellen bedingen eine Überbelastung derjenigen, die weitere
Aufgaben übernehmen müssen. Ein relativ hoher Krankenstand, der weitere
Belastungen nach sich zieht, ist die Folge.
Trotz Nachwuchsförderung durch den Bund
(Fachkräfteoffensive) und eine Umstrukturierung der Erzieher-Ausbildung
verstärkt hin zur sog. Praxisintegrierten Ausbildung, die bereits ab dem 1.
Ausbildungsjahr vergütet ist, bleibt die Lage auf dem Arbeitsmarkt derzeit
angespannt.
Die Neufassung der Personalvereinbarung im Dezember 2018
hat den Kreis der zugelassenen Ausbildungen für die Tätigkeit als pädagogische
Fachkraft zwar erweitert, jedoch auch mit Bedingungen verknüpft (Praktika, z.T.
schon im Vorfeld und umfassende Fortbildungen nach der Tätigkeitsaufnahme), so
dass diese Maßnahme bisher keine große Erleichterung bewirkt hat.
Als ein Beitrag zur notwendigen Personalgewinnung soll den
Kindertageseinrichtungen in Meerbusch generell die Möglichkeit gegeben werden,
Kinder des in der Kita angestellten pädagogischen Personals, unabhängig vom
Wohnort, in die Einrichtung aufzunehmen zu können.
Damit haben i.d.R. Mütter die Möglichkeit, ihre eigenen
Kinder in der Kita, in der sie beschäftigt sind, betreuen zu lassen.
Anfahrtswege am eigenen Wohnort entfallen, längere Arbeitszeiten und ein
flexiblerer Einsatz im Rahmen der Dienstpläne (Früh-/Spätdienst) ist möglich
und der Wiedereinstieg aus der Elternzeit in das Berufsleben würde erleichtert.
Davon profitiert die jeweilige Einrichtung unmittelbar.
Für die Beschäftigten stellt dies eine große Erleichterung
dar und ist mitunter ein Entscheidungskriterium dafür, ein Stellenangebot
anzunehmen oder in eine andere Einrichtung zu wechseln, die näher am eigenen
Wohnort liegt. In der Vergangenheit hat die Verwaltung auch für ihre eigenen
Kitas mehrfach die Erfahrung machen müssen, dass „auswärtige“ Fachkräfte sich
nicht für eine Beschäftigung in Meerbusch entscheiden konnten, da hier kein
Betreuungsplatz für ihr Kind zur Verfügung gestellt werden konnte.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Beschluss
dahingehend zu fassen, dass Kinder von pädagogischem Kindergartenpersonal
unabhängig von der Lage des Hauptwohnsitzes in einer Kindertageseinrichtung in
Meerbusch aufgenommen werden können. Solange die Versorgungssituation im
Stadtgebiet für Kinder mit Wohnsitz in Meerbusch noch so angespannt ist, sollte
jedoch hierbei die Einschränkung erfolgen, dass diese Aufnahmen zunächst nur im
Rahmen der zulässigen Überbelegungen erfolgen können.
In finanzieller Hinsicht führt das neue
Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW), das zum 01. August 2020 in Kraft treten wird,
mit § 49 die Möglichkeit des Interkommunalen Ausgleichs als Instrument des
finanziellen Ausgleichs zwischen den Jugendämtern im Falle der Aufnahme
ortsfremder Kinder fort.
Mit Ausnahme der Stadt Krefeld wird bisher jedoch von
keiner der Nachbargemeinden dieses Instrument genutzt. Innerhalb des
Rhein-Kreises Neuss und mit der Stadt Düsseldorf wird derzeit von gegenseitigen
Forderungen abgesehen, da jede der umliegenden Kommunen ortsfremde Kinder in
ihren Kitas betreut und somit ein relativ hoher Verwaltungsaufwand vermieden
wird.
Aufgrund der Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs
sind aus Sicht der Verwaltung keine weiteren Regelungen erforderlich.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen
Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: derzeit noch nicht planbar
Alternativen:
Die bisherige Beschlusslage wird nicht geändert