Betreff
Aufnahme ortsfremder Kinder in Kindertageseinrichtungen
Vorlage
FB2/1190/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die bestehende Beschlusslage wird für die Aufnahme ortsfremder Kinder wie folgt geändert (Fettdruck):

1.    Von den Einrichtungen werden regelmäßig nur Kinder aufgenommen, deren Personensorgeberechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Kinder des pädagogischen Personals der Kindertageseinrichtungen in Meerbusch. Diese können unabhängig von ihrem Hauptwohnsitz aufgenommen werden. Solange die Versorgungssituation mit Betreuungsplätzen für Kinder mit Wohnsitz in Meerbusch noch nicht auskömmlich ist, kann die Aufnahme der auswärtigen Kinder jedoch zunächst nur im Rahmen möglicher Überbelegungen erfolgen.

 

2.    Andere Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.

 

3.    Bei Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch ist dies dem Jugendamt anzuzeigen.

 

Soweit ein Kostenausgleich zwischen den Kommunen erfolgt, gilt §49 des Kinderbildungsgesetzes entsprechend.


Sachverhalt:

 

Zur Frage der Aufnahme ortsfremder Kinder in Meerbuscher Kindertageseinrichtungen hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 13.05.2015 folgenden Beschluss gefasst:

1.    Von den Einrichtungen werden regelmäßig nur Kinder aufgenommen, deren Personensorgeberechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen.

2.    Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.

3.    Bei Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch ist dies dem Jugendamt anzuzeigen.

4.    Soweit ein Kostenausgleich zwischen den Kommunen erfolgt, gilt §21d des Kinderbildungsgesetzes entsprechend.

 

Der Beschluss wurde vor dem Hintergrund des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz (§ 24 SGB VIII) in einer Kindertageseinrichtung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bzw. auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege ab dem vollendeten 1. Lebensjahr (unter bestimmten Voraussetzungen auch schon früher) und des bedarfsorientierten Ausbaus der Betreuungsplätze in der Stadt Meerbusch gefasst. Vorrangig sind die Kinder mit einem Betreuungsplatz zu versorgen, die mit ihren Personensorgeberechtigten in Meerbusch wohnen. Nur im Ausnahmefall können Plätze für ortsfremde Kinder zur Verfügung gestellt werden.

 

Der Ausbau von Neubaugebieten und der damit verbundene Zuzug vieler Familien nach Meerbusch hat die Nachfrage nach Betreuungsplätzen in den vergangenen drei Jahren stark ansteigen lassen. Diesem konnte nur durch die Schaffung von Provisorien, Überbelegungen und zuletzt den Neubau von Kindertageseinrichtungen nachgekommen werden. Die Erweiterung des Platzangebotes im Bereich der Kindertagesbetreuung wird derzeit stark forciert. 

 

Die Schaffung neuer Kitaplätze bzw. die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in den bereits bestehenden Einrichtungen ist jedoch abhängig von der auskömmlichen Ausstattung der Einrichtungen mit pädagogischen Fachkräften. Nur durch den Einsatz fachlich kompetenter, engagierter und zufriedener Mitarbeiter/innen ist in den Einrichtungen eine Umsetzung der verschiedenen pädagogischen Konzepte und damit eine gute, kindgerechte Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder zu gewährleisten.

 

Aufgrund des umfassenden Ausbaus der Kitalandschaft auch in den umliegenden Kommunen ist es zurzeit außerordentlich schwer, geeignetes und fachlich gut ausgebildetes Personal zu finden und zu halten. Die momentan vorherrschenden personalen Engpässe in vielen Einrichtungen führen u.a. dazu, dass pädagogische Angebote z.T. nur eingeschränkt durchgeführt oder Mittel des Landschaftsverbandes, z.B. für die U3 Betreuung oder die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung aufgrund fehlenden Personals nicht abgerufen werden können. Unbesetzte Stellen bedingen eine Überbelastung derjenigen, die weitere Aufgaben übernehmen müssen. Ein relativ hoher Krankenstand, der weitere Belastungen nach sich zieht, ist die Folge.

 

Trotz Nachwuchsförderung durch den Bund (Fachkräfteoffensive) und eine Umstrukturierung der Erzieher-Ausbildung verstärkt hin zur sog. Praxisintegrierten Ausbildung, die bereits ab dem 1. Ausbildungsjahr vergütet ist, bleibt die Lage auf dem Arbeitsmarkt derzeit angespannt.

Die Neufassung der Personalvereinbarung im Dezember 2018 hat den Kreis der zugelassenen Ausbildungen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft zwar erweitert, jedoch auch mit Bedingungen verknüpft (Praktika, z.T. schon im Vorfeld und umfassende Fortbildungen nach der Tätigkeitsaufnahme), so dass diese Maßnahme bisher keine große Erleichterung bewirkt hat.

 

Als ein Beitrag zur notwendigen Personalgewinnung soll den Kindertageseinrichtungen in Meerbusch generell die Möglichkeit gegeben werden, Kinder des in der Kita angestellten pädagogischen Personals, unabhängig vom Wohnort, in die Einrichtung aufzunehmen zu können. 

Damit haben i.d.R. Mütter die Möglichkeit, ihre eigenen Kinder in der Kita, in der sie beschäftigt sind, betreuen zu lassen. Anfahrtswege am eigenen Wohnort entfallen, längere Arbeitszeiten und ein flexiblerer Einsatz im Rahmen der Dienstpläne (Früh-/Spätdienst) ist möglich und der Wiedereinstieg aus der Elternzeit in das Berufsleben würde erleichtert. Davon profitiert die jeweilige Einrichtung unmittelbar.

 

Für die Beschäftigten stellt dies eine große Erleichterung dar und ist mitunter ein Entscheidungskriterium dafür, ein Stellenangebot anzunehmen oder in eine andere Einrichtung zu wechseln, die näher am eigenen Wohnort liegt. In der Vergangenheit hat die Verwaltung auch für ihre eigenen Kitas mehrfach die Erfahrung machen müssen, dass „auswärtige“ Fachkräfte sich nicht für eine Beschäftigung in Meerbusch entscheiden konnten, da hier kein Betreuungsplatz für ihr Kind zur Verfügung gestellt werden konnte.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Beschluss dahingehend zu fassen, dass Kinder von pädagogischem Kindergartenpersonal unabhängig von der Lage des Hauptwohnsitzes in einer Kindertageseinrichtung in Meerbusch aufgenommen werden können. Solange die Versorgungssituation im Stadtgebiet für Kinder mit Wohnsitz in Meerbusch noch so angespannt ist, sollte jedoch hierbei die Einschränkung erfolgen, dass diese Aufnahmen zunächst nur im Rahmen der zulässigen Überbelegungen erfolgen können.

 

In finanzieller Hinsicht führt das neue Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW), das zum 01. August 2020 in Kraft treten wird, mit § 49 die Möglichkeit des Interkommunalen Ausgleichs als Instrument des finanziellen Ausgleichs zwischen den Jugendämtern im Falle der Aufnahme ortsfremder Kinder fort.

Mit Ausnahme der Stadt Krefeld wird bisher jedoch von keiner der Nachbargemeinden dieses Instrument genutzt. Innerhalb des Rhein-Kreises Neuss und mit der Stadt Düsseldorf wird derzeit von gegenseitigen Forderungen abgesehen, da jede der umliegenden Kommunen ortsfremde Kinder in ihren Kitas betreut und somit ein relativ hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

 

Aufgrund der Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs sind aus Sicht der Verwaltung keine weiteren Regelungen erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:  derzeit noch nicht planbar

 


Alternativen:

 

Die bisherige Beschlusslage wird nicht geändert