Betreff
Kinder- und Jugendförderplan - Laufzeit und Änderungen
Vorlage
FB2/1188/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt vorbehaltlich eines entsprechenden Ratsbeschlusses zum Haushalt 2021, die Laufzeit des derzeit gültigen Kinder- und Jugendförderplans der Stadt Meerbusch 2016 – 2020 für das Jahr 2021 zu verlängern und die Beratungen zu einem neuen Kinder- und Jugendförderplan im Jahr 2021 im neu zusammengesetzten Jugendhilfeausschuss zu führen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt für das Haushaltsjahr 2021 folgende Änderungen der Förderrichtlinie bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen:

·        Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

Freie Träger der Jugendhilfe, die nach dem jetzigen Kinder- und Jugendförderplan eine Förderung von Personalkosten erhalten und die nicht in kirchlicher Trägerschaft sind, sollen einen Fördersatz von 85 % statt bisher 83 % bzw. 82% bei Betriebskosten erhalten. Dies würde im Bereich der Personalkosten 2021 neu für die Arche Noah Meerbusch e.V. zutreffen.

·        Förderung von Jugendpflegefahrten

Durch die Corona-Pandemie mussten im Jahr 2020 bis August die meisten Ferienfahrten und Lager abgesagt werden.

Um die Träger hier im Jahr 2021 beim Wiederaufbau der Ferienmaßnahmen zu unterstützen und Eltern nicht zusätzlich durch höhere Kosten zu belasten, da auch im Jahr 2021 noch von Auswirkungen durch Corona ausgegangen wird (z.B. erhöhten Kosten wg. zusätzlicher Reinigungsauflagen und / oder geringeren Belegungskapazitäten in Häusern oder Reisebussen) soll der Förderbetrag pro Teilnehmer erhöht werden. Der bisherige Betrag soll von 4,00 € pro Tag und Teilnehmer auf 6,00 € erhöht werden. Der Betrag der Sonderförderung soll auf 8,00 € (bisher 5,00 €) angehoben werden. Die Einzelfallförderung verbleibt bei 75 % der Teilnehmerkosten.

 


Sachverhalt:

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat gem. § 15 (4) des 3.AG-KJHG-KJFöG auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan zu erstellen, der jeweils für eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.

 

Dieser Plan legt die Fördergrundsätze und Fördermodalitäten der verschiedenen Zuschüsse fest. Mit der Festlegung auf die Dauer einer Legislaturperiode soll für die Träger Planungssicherheit innerhalb der Laufzeit gewährleistet werden. Veränderungen in der Förderstruktur oder den Fördermodalitäten sind aufgrund eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses weiterhin jederzeit möglich, insbesondere dann, wenn sie eine Besserstellung der Freien Träger bewirken.

 

Im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit hat der öffentliche Träger zu gewährleisten, dass in seinem Zuständigkeitsgebiet die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung stehen.

 

In den Beratungen für einen neuen Förderplan ist zu prüfen, inwieweit bisherige Förderungen unverändert fortgeschrieben werden sollen oder Veränderungen und andere Angebote im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit Anpassungen der Angebotsstruktur erforderlich machen.

 

Neuerungen in der Gesamtstruktur der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sollen dann im neuen Kinder- und Jugendförderplan dargestellt werden.

 

Die Beratungen im Jugendhilfeausschuss müssen im Jahr 2021 insbesondere auch im Hinblick auf die Situation der offenen Kinder- und Jugendarbeit speziell im Stadtteil Büderich geführt werden. Nach heutigem Stand plant die kath. Kirchengemeinde St. Mauritius & Heilig Geist den Abriss ihres jetzigen Gemeindezentrums zum Ende des Jahres 2021, in dem sich zurzeit auch das Jugendzentrum „Oase“ befindet. Die bisher der Verwaltung bekannt gewordenen Neubaupläne enthalten zukünftig keine Räume mehr für ein Jugendzentrum mit offenen Angeboten. In einem Gespräch mit der Kirchengemeinde am 11.06.2020 der aktuelle Stand der Planungen seitens der Kirchengemeinde mitgeteilt. Danach bedarf es nunmehr der Genehmigung durch das Bistum. Aufgrund der Corona Krise ist der bisherige Zeitplan zumindest in Frage gestellt.

 

Ein Wegfall der „Oase“ In Büderich würde bedeuten, dass für Kinder und Jugendliche noch im Büdericher Süden auf dem städt. Abenteuerspielplatz und in der Arche Noah ein offenes Angebot vorgehalten würde. Beide Angebote sind aus Sicht der Verwaltung mit dem vorhandenen Raumangebot, der Zielgruppe und dem Einzugsgebiet nicht geeignet, die entstehende Lücke in der Offenen Kinder-und Jugendarbeit zu schließen. Weder der Abenteuerspielplatz noch die Arche Noah verfügen über Räumlichkeiten, die für eine Ausweitung des Angebotes geeignet wären. Die Arche wird weit überwiegend von Mädchen aufgesucht bzw. Kindern in Begleitung ihrer Eltern als Besucher.

 

Auch die durch die besondere Situation der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hervorgerufenen Veränderungen und die sehr schnell erforderliche Entwicklung von digitalen Angeboten und Formaten sollten in einem neuen Kinder- und Jugendförderplan abgebildet werden.

 

Mit Ablauf der Wahlperiode am 31.10.2020 endet die Zuständigkeit des bisherigen Jugendhilfeausschusses. Bis zur Konstituierung des (neuen) Jugendhilfeausschusses (voraussichtlich im 1. Quartal 2021) in der Wahlperiode ab dem 01.11.2020 soll weiterhin Handlungsfähigkeit in der Kinder- und Jugendförderung bestehen, daher werden wie in der Vergangenheit auch Maßnahmen vorgeschlagen, die bereits im Zeitraum des beginnenden Haushaltsjahres 2021 wirken sollen.

 

Um die Freien Träger in der Zeit des „Wiederbelebens“ der Kinder- und Jugendarbeit nach dem vollständigen lockdown durch Corona im Jahr 2021 zu unterstützen, sollen einige finanzielle Anpassungen im Rahmen des bisherigen Kinder- und Jugendförderplanes ab dem Haushaltsjahr 2021 wirken.

 

Dabei handelt es sich um die Förderungen:

 

·        Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

Freie Träger der Jugendhilfe, die nach dem jetzigen Kinder- und Jugendförderplan eine Förderung von Personal- und Betriebskosten erhalten und die nicht in kirchlicher Trägerschaft sind, sollen einen Fördersatz von 85 % statt bisher 83 % bzw. 82% bei Betriebskosten erhalten. Dies würde im Bereich der Personalkosten neu für die Arche Noah Meerbusch e.V. zutreffen. Die mobile Offene Kinder- und Jugendarbeit „Karibu“ des Trägerwerks für kirchliche Jugendarbeit Krefeld e.V. erhält diese Fördersätze bereits.

 

                Bei Umsetzung des Beschlussvorschlages Auswirkungen auf den Haushalt 2021:

                Auswirkungen ergeben sich für 2021 nur bei der Arche Noah Meerbusch e.V.

Der Förderhöchstbetrag von 83 % / max. 39.000 € wurde laut Verwendungsnachweis 2019 mit den tatsächlichen Personalkosten bereits überschritten. Bei einer Anpassung auf 85 % sollte der Förderhöchstbetrag auf 41.500 € festgelegt werden. Die Steigerung für den Haushalt 2021 würde somit plus 2.500 € betragen.

 

 

·        Förderung von Jugendpflegefahrten

Durch die Corona-Pandemie mussten im Jahr 2020 bis August die meisten Ferienfahrten und Lager abgesagt werden.

Um die Träger hier im Jahr 2021 beim Wiederaufbau der Ferienmaßnahmen zu unterstützen und Eltern nicht zusätzlich durch höhere Kosten zu belasten, da auch im Jahr 2021 noch von Auswirkungen durch Corona ausgegangen wird (z.B. erhöhten Kosten wg. zusätzlicher Reinigungsauflagen und / oder geringeren Belegungskapazitäten in Häusern oder Reisebussen) soll der Förderbetrag pro Teilnehmer erhöht werden. Der bisherige Betrag soll von 4,00 € pro Tag und Teilnehmer auf 6,00 € erhöht werden. Der Betrag der Sonderförderung soll auf 8,00 € (bisher 5,00 €) angehoben werden. Die Einzelfallförderung verbleibt bei 75 % der Teilnehmerkosten.

 

Bei Umsetzung des Beschlussvorschlages Auswirkungen auf den Haushalt 2021:

Ausgehend von den abgerechneten Jugendpflegefahrten des Jahres 2019 rechnet die Verwaltung mit einer Steigerung von 32.000 € um ca. 10.000 € auf ca. 42.000 €.

 

 

 

Grundsätzlich trifft der Jugendhilfeausschuss zum Ende der Wahlperiode (31.10.2020) keine Entscheidungen, welche dem neuen Jugendhilfeausschuss (Konstituierung voraussichtlich im 1. Quartal 2021) vorbehalten sein sollten. Gleichwohl ist es im Interesse des Jugendamtes, welches aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes besteht, größtmögliche Kontinuität und Planungssicherheit in der Jugendhilfe zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgende Vorschläge als Diskussionsgrundlage beschrieben, die im Zuge der Beratungen zur Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplanes im Jahr 2021 Berücksichtigung finden sollen.

 

 

Allgemeine Fördergrundsätze:

Verwendungsnachweis:

Angepasst werden sollte die Regelung zur Vorlage des Verwendungsnachweises. Dieser soll nun schnellstens nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Durchführung ohne Anforderung vorgelegt werden.

 

Im Einzelfall und auf besonders begründeten Antrag hin, kann das Jugendamt eine Fristverlängerung gewähren. Dies gilt insbesondere für rein ehrenamtlich strukturierte Verbände und Organisationen, die keine Verwaltungsstellen unterhalten.

Reisekosten:

Ebenso sollten die allgemeinen Fördergrundsätze nun Regelungen zur Abrechnung von Reisekosten enthalten.

Werden laut Einzelförderrichtlinie Fahrtkosten anerkannt, so werden die Kosten eines angemieteten Reisebusses, Fahrkarten der Bahn 2. Klasse oder bei der Nutzung von privaten KFZ, eine Mitnahmeentschädigung nach Landesreisekostengesetz NRW in der jeweils aktuellen Fassung, gewährt. Bei der Nutzung von privaten KFZ würde von einer Belegung pro KFZ mit mind. 3 Personen ausgegangen.

 

Stornierungskosten:

Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie konnten im Jahr 2020 viele bereits geplante Fahrten, Lager oder Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Dabei zeigte sich, dass einzelne Träger, trotz gesetzlicher Rückerstattungsansprüche, einen Teil der Kosten nicht erstattet bekamen.

 

Für die Laufzeit des neuen Kinder- und Jugendförderplanes sollten Stornierungskosten anerkannt werden, wenn

·        der Träger nachweist, dass er seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (durch Vorlage von entsprechendem Schriftverkehr / Mailverkehr)

·        der Träger frühzeitig das Jugendamt in die Entscheidung, ob eine Maßnahme abgesagt werden muss, einbezogen hat.

Anerkannte Stornierungskosten sollten mit einem Förderbetrag von 50 % der nicht gedeckten Kosten, maximal jedoch in Höhe des Förderbetrages, der dem Antrag nach bei einer regulären Förderung der Maßnahme gezahlt worden wäre, gefördert werden.

 

Einzelne Förderpositionen:

1.                  Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

Den freien Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit werden Zuschüsse zu den Personal-, Betriebs- und Programmkosten gewährt.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt der Stadt Meerbusch einen jährlichen Zuschuss zur Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Meerbusch. Dieser betrug 84.215 € im Jahr 2020. Der Zuschuss wird zurzeit jährlich angepasst.

 

Personal- und Betriebskosten: (Anpassung Personalkosten bereits 2021 – s. oben)

Die Förderung sollte sich zukünftig an der Leistungsfähigkeit der Träger orientieren. Bei kirchlichen Trägern, die von Kirchensteuermitteln profitieren, soll die Förderung 83 % bei Personalkosten und max. 82 % bei Betriebskosten nicht übersteigen. Nach dem bisherigen Förderplan betrifft dies die Einrichtungen „Oase“ der kath. Kirchengemeinde St. Mauritius & Heilig Geist und die Einrichtung „Katakombe“ der Evangelischen Kirche Osterath.

 

Handelt es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft) so soll der Fördersatz auf 85 % bei den Personal- und Betriebskosten erhöht werden. Die Entscheidung darüber trifft der Jugendhilfeausschuss im Einzelfall. Im bisherigen Kinder- und Jugendförderplan wird die mobile Jugendeinrichtung „Karibu“ bereits mit 85 % nach entsprechendem Beschluss des Jugendhilfeausschusses gefördert.

 

Nach der bisherigen Fördersystematik erhält die Einrichtung „Arche Noah Meerbusch e.V.“ einen Zuschuss zu den Kosten für pädagogisches Personal und allen Sachkosten von pauschal 25.000 € und einen 83 % Personalkostenzuschuss für die Einrichtungsleitung von max. 39.000 €.

Auch bei der Arche Noah Meerbusch e.V. handelt es sich um einen Freien Träger, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist. Daher sollte auch hier für die Förderung der Personalkosten der Fördersatz von 85 % angewendet werden. Im Zuge dieser Anpassung sollte dann auch der zulässige Förderhöchstbetrag von bisher 39.000 € auf 41.500 € angehoben werden.

Berechnung der anerkannten Betriebskosten:

Zugrunde gelegt werden die vom Deutschen Mieterbund im Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen 2019 ermittelten Betriebskosten von 2,91 € pro qm und Monat. Davon beträgt der städt. Zuschuss 82% bei kirchlichen Trägern bzw. 85 % bei anderen freien Trägern. Dies entspricht 2,39 € / 2,47 € pro qm / Monat). Aufgrund der Besonderheiten der Jugendarbeit (erhöhter Stromverbrauch, erhöhte Abnutzung aufgrund vieler Besucher) sollten hier Zuschläge in Höhe von 0,30 € je qm Förderbetrag berechnet werden. Somit würden Betriebskosten von 2,69 € bzw. 2,77 € je qm im Monat gezahlt.

 

Die Förderung würde demnach für die „Oase“ bei 299,58 qm 9.670 € / Jahr (2020 Förderung: 8.820 €) und für die „Katakombe“ bei 222,54 qm 7.183,60 € / Jahr (2020 Förderung: 6.550 €) betragen. Die entspricht einer Steigerung von rd. 8,5 %.

 

Programmkosten:

Die Förderbeträge der Programmkosten werden vom Jugendhilfeausschuss jährlich im Rahmen der Haushaltsberatungen festgelegt. Dabei sollen zukünftig auch Kosten digitaler Angebote und für den dauerhaften Auf- und Ausbau einer digitalen Infrastruktur förderfähig sein.

Derzeit beträgt die Förderung 5.500 € je Einrichtung bei stationären Einrichtungen und 6.000 € bei mobilen Einrichtungen. Für digitale, zukunftsorientierte Angebote sollte die Förderung entsprechend angehoben werden, wenn die in der Corona-Pandemie aufgebaute Infrastruktur neben den analogen Angeboten weiterentwickelt und gleichberechtigt langfristig fortgesetzt wird.

 

2.                  Förderung von Jugendpflegefahrten (Anpassung bereits 2021 – s. oben)

Auch wenn im Jahr 2020 die meisten geplanten Fahrten und Ferienlager Corona bedingt abgesagt werden mussten, geht die Verwaltung davon aus, dass zukünftig wieder Ferienreisen stattfinden werden. Da hier auch zukünftig mit steigenden Kosten wg. z.B. zusätzlicher Reinigungsauflagen und / oder geringeren Belegungskapazitäten in Häusern oder Reisebussen zu rechnen ist, aber natürlich auch eine natürliche Preissteigerung zu berücksichtigen ist, sollte der Förderbetrag pro Teilnehmer angepasst werden.

Der Förderbetrag könnte 6 € pro Tag und Teilnehmer (bisher 4 €, unverändert seit dem Jahr 2002) und 8 € in der Sonderförderung (bisher 5 €, unverändert seit dem Jahr 2002) betragen. Einzelfallförderungen sollen weiterhin 75 % der Kosten betragen.

 

 

3.                  Förderung von Schulungen

Schulungen von ehrenamtlichen Mitarbeitern sollten zukünftig 5 Stunden Bildungsinhalt vermitteln (bisher 6 Stunden). Es zeigt sich, dass besonders das soziale Miteinander während einer Schulung sehr zum Erfolg der Bildungsarbeit beiträgt und junge Menschen auch während einer Schulung mehr Wert auf Freizeitangebote legen. Die Tätigkeit eines eingesetzten Referenten sollte pro Bildungstag mit max. 100 € anerkannt werden (bisher 51,20 € - dieser Betrag ist unverändert seit der Euroumstellung im Jahr 2002).

 

 

4.                  Außerschulische Jugendbildung, Lehrgänge und Kurse

Bisher wurden nur die Teilnehmer von Maßnahmen der Jugendbildung gefördert, nicht aber die Betreuer*innen und der / die Leiter*in der Maßnahme. Zukünftig sollte, analog der Förderung von Jugendpflegefahrten, bei je 7 Meerbuscher Teilnehmern ein Betreuer und der Leiter der Maßnahme gefördert werden.

 

 

5.                  Pauschalzuschuss an Jugendverbände/-gruppen

Jeder Jugendverband sollte erhalten:

 

¨             für jede regelmäßig durchgeführte Veranstaltung mit Kindern und Jugendlichen, die mindestens 30mal im Jahr stattfindet (z. B. Gruppenstunden, Treffs o. ä.) einen Pauschalbetrag von 300 € pro Jahr (bisher 230 € unverändert seit dem Jahr 2002),

 

¨             für jede Veranstaltung mit Kindern und Jugendlichen, die mindestens 12mal im Jahr stattfindet (z. B. Arbeitsgemeinschaften zu bestimmten Themen, Neigungsgruppen, Filmveranstaltungen o. ä.) einen Pauschalbetrag von 150 € pro Jahr (bisher 90 €, bis auf Rundung von 87,00 auf 90 € unverändert seit dem Jahr 2002),

 

¨             für jede Einzelveranstaltung mit Kindern und Jugendlichen (z. B. Tagesfahrten, Spielfeste, Disco, Film u. ä.) einen Pauschalbetrag von 35 € pro Jahr (bisher 25 €, unverändert seit dem Jahr 2011).

 

 

6.                  Besondere Projektförderung

Die besondere Projektförderung ist in den letzten Jahren nur sporadisch beantragt worden. Gründe hierfür sind die fehlenden Zeitfenster, zusätzlich zu den geleisteten Regelangeboten noch etwas anzubieten, was langfristig geplant und beantragt werden muss, aber auch der geforderte Eigenanteil von 50%. Auch wenn diese 50 % durch Spenden oder Sponsoring erbracht werden können, liegt hierin oftmals ein Ausschlusskriterium.

Hier könnte es zielführend sein, statt einer starren Förderstruktur ein sehr offen gehaltenes „Versuchsfeld“ anzubieten, aus dem freie Träger kurzfristig mit einem minimalen Antragsformular Fördermittel erhalten und damit spontan auf Belange von Kindern und Jugendlichen reagieren können. Natürlich müssen auch diese Mittel über einen Verwendungsnachweis nachgewiesen und abgerechnet werden. Um eine höhere Attraktivität zu erwirken, soll die Förderung auf 85 % der anfallenden Kosten festgelegt werden, max. jedoch 1.000 € Förderbetrag.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen vorbehaltlich eines entsprechenden Ratsbeschlusses folgende Auswirkungen auf den Haushalt 2021:

 

Bei Produktsachkonto 060.362.010 / 53180000 „Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an übrige Bereiche – Offene Kinder- und Jugendarbeit“

  • Förderung der Arche Noah Meerbusch e.V. von 64.000 € plus 2.500 € auf 66.500 €
  • Förderung der Jugendpflegefahrten von 32.000 € plus 10.000 € auf 42.000

 

 


Alternativen:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Laufzeit des derzeit gültigen Kinder- und Jugendförderplans der Stadt Meerbusch 2016 – 2020 für das Jahr 2021 nicht zu verlängern.

 

Die Anpassungen der Förderrichtlinie zur Förderung der Offenen Jugendarbeit / Förderung der Jugendpflegefahrten wird nicht unterstützt. Die erforderlichen Mittel für die Anpassungen der Förderrichtlinie werden von der Verwaltung nicht in der Haushaltsplanung  2021 berücksichtigt.