Betreff
Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes im Gebührenhaushalt
Vorlage
SFI/1184/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch zu beschließen, den kalkulatorischen Zinssatz ab dem Kalkulationsjahr 2021 auf 5,42 % festzusetzen.

 


Sachverhalt:

Nach den ausdrücklichen kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenkalkulation auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2 KAG NW). Das aufgewandte Kapital besteht aus Fremd- und Eigenkapital minus Abzugskapital (abzuziehende Leistungen Dritter wie z.B. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse). Der kalkulatorische Zinssatz beträgt zurzeit 5,56 %.

 

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG NRW) vom 13.04.2005 (Az.: 9 A 3120/03) sind für die Höhe des zulässigen Zinssatzes kalkulatorischer Zinsen langfristige Durchschnittswerte für öffentliche Anleihen, z.B. Durchschnittswerte der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, maßgeblich. Legt man diese Berechnung zu Grunde ergibt sich aktuell für das Kalkulationsjahr 2021 ein Zinssatz (Mittelwertbildung) von 5,42 %. Bisher war es zulässig, auf diesen ermittelten Wert einen Sicherheitszuschlag von 0,5 Prozent aufzuschlagen. Damit wäre nach alter Lesart für das Kalkulationsjahr 2021 ein Zinssatz von 5,92 % maßgeblich.

 

Bereits im letzten Jahr hatte jedoch sowohl die Kommunal Agentur NRW als auch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) darauf hingewiesen, dass die Zubilligung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 0,5 % bei der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage des Anschaffungs-/Herstellungswertes in Anbetracht der Kreditzinsentwicklung der letzten Jahre, nach der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, nicht mehr als sachgerecht angesehen wird. Neuere Rechtsprechung des OVG NRW liegt bisher zu diesem Thema nicht vor. Allerdings hatte das Gericht bereits angekündigt, dass die Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung einer Überprüfung zugeführt werden soll.

 

Daher sollte, um Rechtssicherheit und Spielraum auch für die kommenden Jahre zu schaffen, ab dem Kalkulationsjahr 2021 ein Zinssatz in Höhe von 5,42 % in den Gebührenkalkulationen angesetzt werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Durch die Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes entsteht ab dem Haushaltsjahr 2021 ein Gebühren-/Ertragsausfall in Höhe von insgesamt ca. 60.000,00 €.

 


Alternativen:

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch zu beschließen, den kalkulatorischen Zinssatz von 5,56 % beizubehalten.