Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch zu beschließen, den kalkulatorischen
Zinssatz ab dem Kalkulationsjahr 2021 auf 5,42 % festzusetzen.
Sachverhalt:
Nach
den ausdrücklichen kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen gehört zu den nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bei der
Gebührenkalkulation auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals (§ 6 Abs. 2
KAG NW). Das aufgewandte Kapital besteht aus Fremd- und Eigenkapital minus
Abzugskapital (abzuziehende Leistungen Dritter wie z.B. Beiträge, Zuweisungen
und Zuschüsse). Der kalkulatorische Zinssatz beträgt zurzeit 5,56 %.
Nach
einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG NRW) vom 13.04.2005
(Az.: 9 A 3120/03) sind für die Höhe des zulässigen Zinssatzes kalkulatorischer
Zinsen langfristige Durchschnittswerte für öffentliche Anleihen, z.B.
Durchschnittswerte der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten, maßgeblich. Legt man diese Berechnung zu
Grunde ergibt sich aktuell für das Kalkulationsjahr 2021 ein Zinssatz
(Mittelwertbildung) von 5,42 %. Bisher war es zulässig, auf diesen ermittelten
Wert einen Sicherheitszuschlag von 0,5 Prozent aufzuschlagen. Damit wäre nach
alter Lesart für das Kalkulationsjahr 2021 ein Zinssatz von 5,92 % maßgeblich.
Bereits im letzten Jahr hatte
jedoch sowohl die Kommunal Agentur NRW als auch die Gemeindeprüfungsanstalt
(GPA NRW) darauf hingewiesen, dass die Zubilligung eines Sicherheitszuschlages
in Höhe von 0,5 % bei der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage des
Anschaffungs-/Herstellungswertes in Anbetracht der Kreditzinsentwicklung der
letzten Jahre, nach der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes
Düsseldorf, nicht mehr als sachgerecht angesehen wird. Neuere Rechtsprechung
des OVG NRW liegt bisher zu diesem Thema nicht vor. Allerdings hatte das
Gericht bereits angekündigt, dass die Rechtsprechung zur kalkulatorischen
Abschreibung und Verzinsung einer Überprüfung zugeführt werden soll.
Daher sollte, um
Rechtssicherheit und Spielraum auch für die kommenden Jahre zu
schaffen, ab dem Kalkulationsjahr 2021 ein Zinssatz in Höhe von 5,42 % in den
Gebührenkalkulationen angesetzt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Durch die Absenkung des kalkulatorischen Zinssatzes entsteht
ab dem Haushaltsjahr 2021 ein Gebühren-/Ertragsausfall in Höhe von insgesamt
ca. 60.000,00 €.
Alternativen:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch zu beschließen, den kalkulatorischen
Zinssatz von 5,56 % beizubehalten.