Betreff
Antrag der SPD-Fraktion (aus Haushaltsberatung 2020) - Kostenloses Schokoticket für Schüler*innen der Sekundarstufe II
Vorlage
FB3/0406/2020
Art
Informationsvorlage

In den Haushaltsberatungen zum Haushalt 2020 hatte die SPD-Fraktion den Antrag gestellt, den Schüler*innen der Sekundarstufe II der Meerbuscher Schulen ab dem Schuljahr 2020/21 ein kostenloses Schokoticket zur Verfügung zu stellen.

 

Gesetzliche Grundlagen der Schülerbeförderung und aktuelle Regelung

 

Das Schulfinanzgesetz in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung regelt, ab welcher Entfernung zwischen Wohnung und Schule der Schüler/die Schülerin einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten hat. Vorzugsweise erstattungsfähig sind Kosten, die für die Nutzung des ÖPNV entstehen.

 

Im Schulfinanzgesetz enthalten ist die Ermächtigungsgrundlage für den Schulträger, dass bei einer Bewilligung von Monatstickets für den ÖPNV, die auch Fahrten in der Freizeit ermöglichen, von den Eltern ein Eigenanteil bis zu 12,00 € pro Beförderungsmonat erhoben werden kann.

 

Die Stadt Meerbusch ist Mitglied im Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR), das Verkehrsunternehmen, welches die Buslinien in der Stadt Meerbusch betreibt, ist die Rheinbahn.

 

Im Jahr 2002 wurde im VRR die Schülerbeförderung neu geregelt, das sogenannte Schokoticket wurde eingeführt. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung, dass der Schulträger für jede(n) einzelnen Schüler/Schülerin ein Busticket im Abo kauft, wurde abgeschafft. Stattdessen wurden monatliche Pauschalsummen für jeden Schulträger ausgehandelt, die dieser an den Verkehrsträger zu zahlen hat und die seitdem bis heute mit einem Preisindex von Jahr zu Jahr verändert wurden.

 

Weiterhin haben die Schulträger ihr Recht auf Erhebung eines Eigenanteils der Eltern an den VRR bzw. das jeweilige Verkehrsunternehmen abgetreten.

 

Im Gegenzug zur stabilen Einnahmesituation seitens der Schulträger wird seitdem im VRR ein sogenanntes Schokoticket angeboten. Dies ist ein günstiges Ticket, das es Jugendlichen bis zum 25. Lebensjahr (sofern sie eine Schule besuchen) ermöglicht, für derzeit 37,35 € pro Monat im VRR Gebiet den ÖPNV zu nutzen. Dieses Ticket richtet sich an Jugendliche, die kein Ticket nach den gesetzlichen Grundlagen der Schülerfahrkostenverordnung von ihrem Schulträger erhalten.

 

Das sogenannte Schokoticket zu dem vorgenannten Preis gibt es nur zu erwerben, wenn die jeweilige Stadt einen entsprechenden Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen zur pauschalen Abrechnung der Schülerbeförderung abgeschlossen hat. Dies ist für die Stadt Meerbusch der Fall.

 

Zurzeit erhalten gerundet 1.500 Schüler*innen ein von der Stadt Meerbusch bezuschusstes Schokoticket, die nach Kinderzahl gestaffelten Eigenanteile zahlen die Eltern direkt an die Rheinbahn.

 

 

Prüfung entsprechend dem Antrag der SPD-Fraktion

 

Am 12. Februar 2020 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Rheinbahn und dem Schulträger statt, um entsprechende Möglichkeiten zu diskutieren. Grundsätzlich sieht die Rheinbahn die Bevorzugung einer Gruppe im Rahmen einer festgelegten Tarifstruktur als kritisch. Ob neben dem angebotenen Schokoticket ein weiterer Fahrausweis für Schüler*innen der Stadt Meerbusch separat eingerichtet werden könnte, muss zunächst auch die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geklärt sein.

 

In der weiteren Prüfung des Sachverhaltes entstand folgende Stellungnahme durch das Justiziariat der Stadt Meerbusch:

 

Der Antrag der SPD-Fraktion wurde anhand der einschlägigen Vorschriften, der bestehenden Verträge zwischen der Stadt Meerbusch sowie der Rheinbahn AG und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR sowie anhand der weiteren von dort schriftlich mitgeteilten Informationen geprüft. Danach stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:


Zum einen dürfte zu unterscheiden sein zwischen den Rechts- und Vertragsverhältnissen, die die Stadt mit Rheinbahn und VRR unterhält, auf der einen Seite und den Angeboten bzw. Leistungen, die die Stadt als Schulträger "ihren" Schülern gewährt, auf der anderen Seite.

 

In die erste "Rubrik" gehören die Hinweise von Rheinbahn und VRR in den vorliegenden Mails, wonach das Personenbeförderungsgesetz und die Satzung des VRR das jeweilige Verkehrsunternehmen verpflichten, Angebote jedem und zu gleichen Bedingungen zugänglich zu machen sowie auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Das schließt es allerdings nicht von vornherein  aus, bestimmte Angebote oder Vergünstigungen nur bestimmten Personengruppen zur Verfügung zu stellen (z.B. Auszubildenden), wenn und soweit dafür die Stadt als Vertragspartner im Innenverhältnis zu den Verkehrsunternehmen die entsprechenden Kosten übernimmt.

Zum anderen muss aber beachtet werden, dass die Stadt im Außenverhältnis zu den Schülern (die die Stadt als Schulträger zwar nicht befördern, für deren notwendig entstehende Fahrkosten die Stadt als Schulträger aber aufkommen muss) ebenfalls verpflichtet ist, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln und nur dann zu differenzieren, also unterschiedlich zu verfahren, wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte auch nicht vergleichbar sind. Nun könnte man argumentieren, dass auch die Schülerfahrkostenverordnung selbst nach Primar- und Sekundarstufe differenziert und daran anknüpfend den Anspruch auf Fahrtkosten von unterschiedlichen Schulweglängen und Entfernungen abhängig macht. Allerdings liegt der Sachgrund für diese Differenzierung wohl darin begründet, dass älteren, "erwachsenen" Schülern längere Wege zuzumuten sind als kleineren bzw. jüngeren (Stichwort: kurze Beine - kurze Wege).

 

Das ist - wenn man anhand der Maßgaben des Gleichheitsgrundsatzes argumentiert - weder willkürlich noch intransparent, sondern ein sachgerechtes Kriterium und damit nachvollziehbar.

Aus dem Ansatz der SPD-Fraktion ist - wiederum an den Kriterien des Gleichheitsgrundsatzes anknüpfend - dagegen nicht ersichtlich, warum in den Genuss eines kostenlosen, also von der Stadt zu finanzierenden Schokotickets nur die Schüler der Sek. II kommen sollen, und damit auch gerade noch die ältesten und "erwachsensten", für die die Schülerfahrkostenverordnung die höchste Zumutbarkeitsschwelle vorsieht. Allein der finanzielle Grund der niedrigeren Kosten kann aus rechtlicher Sicht kein einschlägiges Kriterium sein, weil es weder am Alter der Schüler noch an Wegelängen noch an sonstigen "individualisierbaren" Eigenschaften der betroffenen Personen anknüpft, sondern am Haushalt der Stadt. Diese ist aber gerade - siehe oben - zur Gleichbehandlung aller Schüler verpflichtet, wenn und soweit es keine sachlichen Kriterien zur Differenzierung gibt. Und die SPD-Fraktion begründet ihren Antrag selbst damit, dass "die Schüler" an den ÖPNV herangeführt werden sollen - was umso schwieriger sein dürfte, je älter sie sind.

 

Ergebnis

 

Die Übernahme der Fahrtkosten für die Nutzung des ÖPNV für eine festgelegte Schülergruppe ohne Differenzierung mit sachlichen Kriterien wird nicht empfohlen, da sie nicht rechtssicher umgesetzt werden kann.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter