Betreff
Neubau eines EFH mit Garage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche "Zur Rheinfähre 7" in Meerbusch-Langst-Kierst
- Zustimmung zu der Befreiung gem. § 31 BauGB
Vorlage
FB4/1183/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt der beantragten planungsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 092, Meerbusch-Langst-Kierst, “Am Rheinblick" für das Bauvorhaben Neubau eines Einfamilienhauses (EFH) mit Garage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, “Zur Rheinfähre 7“, Meerbusch-Langst-Kierst für folgenden Tatbestand gemäß § 31 (2) BauGB nicht zu:

 

-       Errichtung eines EFH gänzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen

 


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 092, Langst-Kierst, “Am Rheinblick“ (Rechtskraft: 30.01.1984), der für das Grundstück “Zur Rheinfähre 7“ ein Dorfgebiet (MD) – Index 1, II zulässige Vollgeschosse, die offene Bauweise (-o-), die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,3 festsetzt sowie weitere Festsetzungen u.a. zu den überbaubaren Grundstücksflächen trifft.

 

Der Antragsteller begehrt in der Bauvoranfrage (Az.: BV-319/2020) Auskunft darüber, ob er auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage gänzlich außerhalb der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) errichten kann. Für das 16,0 m x 14,0 m große Neubauvorhaben soll ein bestehendes Nebengebäude (vermutlich Stall) in der Größe 7,5 m x 8,0 m abgerissen werden.

 

Der Antragsteller beruft sich auf die Festsetzungen der - dem Vorhaben gegenüberliegenden – 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 091 “Im Bereich der Rheinstraße zur Fähre“, deren Inhalte für die Anfrage übernommen wurden.

 

Planungsrechtlich wäre das Vorhaben aufgrund der Vorbildfunktion der gegenüberliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 091 bzw. des Bestandsgebäudes “Zur Rheinfähre 10“ städtebaulich vertretbar. Zudem werden die im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche ohne Zu- und Abfahrten eingehalten. Allerdings bildet die ehemalige Gaststätte siedlungshistorisch den Abschluss der Bebauung vor dem Deich.

 

Um sich städtebaulich in die Bestandsbebauung einzufügen, wurde von dem Antragsteller eine Umplanung gefordert, damit sich das Vorhaben in einer Flucht mit dem gegenüberliegenden Bestandsgebäude “Zur Rheinfähre 10“ (im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 091 “Im Bereich der Rheinstraße zur Fähre“) parallel zum Deich einfügt. Dafür musste das ursprünglich geplante Vorhaben ca. 3,0 m verschoben bzw. verkürzt werden. Der Forderung wurde nachgekommen und die überarbeiteten Pläne liegen vor (s. Anlage 2).

 

Zudem wurde die nachbarliche Zustimmung des Eigentümers “Am Rheinblick 10b“ gefordert. Nach Auskunft des Architekten verweigert dieser die Zustimmung, sodass die Ablehnung der Befreiung empfohlen wird.

 

Da es sich um eine wesentliche Befreiung handelt, ist die Beteiligung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften notwendig.

 

Das Vorhaben greift in Nachbarrecht ein. Gegenüber wurde eine Planänderung durchgeführt. In der Gesamtschau sollte die Befreiung daher nicht erteilt werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 092, Meerbusch-Langst-Kierst, “Am Rheinblick“ ist insgesamt überarbeitungsbedürftig. Aufgrund der geringen Priorität und der begrenzten Kapazitäten kann in den nächsten Jahren jedoch keine Bearbeitung in Aussicht gestellt werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

  1. Der Befreiung wird zugestimmt.
  2. Änderung des Bebauungsplanes.