Beschlussvorschlag:
Die nachfolgende, am 01.07.2020 nach § 60 Abs.1 Satz 4 GO
NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 GO NRW
genehmigt:
Angesichts des am Montag, den 06.07.2020 stattfindenden Rechnungslaufes zur Abbuchung der Elternbeiträge für die o. g. Betreuungsangebote treffen der Unterzeichner und ein Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs.1 GO NRW anstelle des Rates folgende Entscheidung:
Die Stadt Meerbusch wendet die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der
Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich für die
Inanspruchnahme von
·
Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich
und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Juli 2020 nicht
an und verzichtet auf die Erhebung von Elternbeiträgen.
Die finanziellen Mittel für den sich daraus zu Gunsten des
OBV Meerbusch e.V. ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von 46.600 € für den
Bereich der Verlässlichen Grundschule (VGS) werden hiermit außerplanmäßig
bereitgestellt.
Sachverhalt:
Zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche
Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33
Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Die Inhalte dieser Weisung
sind im weiteren Verlauf in die geltende Verordnung zum Schutz vor
Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) übernommen worden.
Nachdem im Zuge der Schließung der Schulen ab dem 16.03.2020 zunächst ein Notbetrieb zur Betreuung der Kinder von Eltern mit systemrelevanten Berufen angeboten wurde, ist seit dem 23.04. eine schrittweise Wiedereröffnung erfolgt, seit dem 15.06.2020 findet an den Grundschulen wieder der Regelbetrieb statt. An den Schulformen der Sekundarstufe I findet für die Jahrgänge 5 bis 9 seit dem 11.05. ein tageweise rollierendes System Anwendung, an den Gesamtschulen und Gymnasien seit dem 26.05. Mit der Wiederaufnahme wurde auch der OGS-Betrieb in entsprechendem Umfang wieder aufgenommen.
Da bis zur Ratssitzung am 18.06.2020 keine schriftliche Bestätigung des Landes NRW vorlag, sich an einem Verzicht auf eine Beitragserhebung finanziell zu beteiligen, wurde in der genannten Ratssitzung der Beschluss gefasst (Drucksache BM/1168/2020), die Elternbeiträge hälftig zu erheben.
Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW hat in
seiner 62. Sitzung am 29.06.2020 beschlossen, dass für die außerunterrichtlichen
Betreuungsangebote nun doch die im April und Mai praktizierte Lösung
fortgeschrieben werden soll, nach der die Elternbeiträge für die Monate Juni
und Juli vollständig entfallen können und das Land NRW den Einnahmeausfall der
Kommunen zur Hälfte ausgleicht (siehe auch Schnellbrief Nr. 371/2020 vom Städte- und Gemeindebund NRW).
Die Elternbeitragssatzung der Stadt Meerbusch eröffnet keine
Möglichkeit, für die Dauer des eingeschränkten Regelbetriebes bzw. des
eingeschränkten Angebotes im Bereich der OGS Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des
Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85,
87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den
Erlass oder Teilerlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.
In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes ein
positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich
Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung
zu zeitaufwändig. Daher wurde durch eine Dringlichkeitsentscheidung am 1. Juli
2020 die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht (Offene
Ganztagsschule und Verlässliche Grundschule) für die Monate Juni und Juli 2020
geschaffen. Der Ratsbeschluss vom 18.06.2020 (Drucksache BM/1168/2020), wonach
die Elternbeiträge für die Monate Juni und Juli hälftig erhoben werden sollten,
wurde damit aufgehoben.
In der Stadt Meerbusch werden die Beiträge für die außerunterrichtlichen
Angebote in Form der „Verlässlichen Grundschule“ (Schule von 8 bis 1) und an
der Realschule nicht von der Stadt selbst, sondern unmittelbar vom OBV
Meerbusch e.V. erhoben und vereinnahmt. Wenn auch auf die Vereinnahmung der
Hälfte dieser Beiträge verzichtet werden soll, erleidet der OBV Meerbusch e.V.
entsprechende Einnahmeausfälle. Die vom OBV Meerbusch e.V. vereinnahmten
Beiträge für die „Verlässliche Grundschule“ belaufen sich derzeit auf rund
22.400,00 € pro Monat und für die Betreuung an der Realschule auf 900,00 € pro
Monat, insgesamt also auf einen Betrag in Höhe von 46.600,00 € für beide
Monate. Die Hälfte dieses Betrages muss von der Stadt im Rahmen einer
außerplanmäßigen Ausgabe bereitgestellt werden. Dem dient der entsprechende
Passus im obigen Beschlussentwurf.
Wenn man die Sollstellung für den Mai 2020 für die Berechnung des
Einnahmeausfalles zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von
jeweils rd. 49.350 € für die Monate Juni und Juli 2020 (insgesamt also 98.700
€) zu rechnen, der sich auf die betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:
Ganztag: 37.700,00 €
„Verlässliche Grundschule“ und Realschule: 11.650,00 €
Im Rahmen des Erstattungsverfahren mit dem Land Nordrhein-Westfalen wird
der Stadt Meerbusch die Hälfte des Minderertrages ausgeglichen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Es ist mit einem
Minderertrag von insgesamt 98.700 € zu rechnen. Demgegenüber stehen Erträge
durch die 50 %ige Erstattung des Landes NRW in Höhe von 49.350 €.
Alternativen:
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