Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung - Verzicht auf die Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der gebundenen/offenen Ganztagsschule, außerunterrichtl. Betreuungsangeboten Primarstufe/Sek. I im Zuge von COVID-19 für Juni/Juli 2020
Vorlage
FB3/1180/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die nachfolgende, am 01.07.2020 nach § 60 Abs.1 Satz 4 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 GO NRW genehmigt:

 

Angesichts des am Montag, den 06.07.2020 stattfindenden Rechnungslaufes zur Abbuchung der Elternbeiträge für die o. g. Betreuungsangebote treffen der Unterzeichner und ein Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs.1 GO NRW anstelle des Rates folgende Entscheidung:

 

Die Stadt Meerbusch wendet die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich für die Inanspruchnahme von

 

·         Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

im und für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. Juli 2020 nicht an und verzichtet auf die Erhebung von Elternbeiträgen.

 

Die finanziellen Mittel für den sich daraus zu Gunsten des OBV Meerbusch e.V. ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von 46.600 € für den Bereich der Verlässlichen Grundschule (VGS) werden hiermit außerplanmäßig bereitgestellt.

 


Sachverhalt:

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Die Inhalte dieser Weisung sind im weiteren Verlauf in die geltende Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) übernommen worden.

 

Nachdem im Zuge der Schließung der Schulen ab dem 16.03.2020 zunächst ein Notbetrieb zur Betreuung der Kinder von Eltern mit systemrelevanten Berufen angeboten wurde, ist seit dem 23.04. eine schrittweise Wiedereröffnung erfolgt, seit dem 15.06.2020 findet an den Grundschulen wieder der Regelbetrieb statt. An den Schulformen der Sekundarstufe I findet für die Jahrgänge 5 bis 9 seit dem 11.05. ein tageweise rollierendes System Anwendung, an den Gesamtschulen und Gymnasien seit dem 26.05. Mit der Wiederaufnahme wurde auch der OGS-Betrieb in entsprechendem Umfang wieder aufgenommen.

 

Da bis zur Ratssitzung am 18.06.2020 keine schriftliche Bestätigung des Landes NRW vorlag, sich an einem Verzicht auf eine Beitragserhebung finanziell zu beteiligen, wurde in der genannten Ratssitzung der Beschluss gefasst (Drucksache BM/1168/2020), die Elternbeiträge hälftig zu erheben.

 

Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW hat in seiner 62. Sitzung am 29.06.2020 beschlossen, dass für die außerunterrichtlichen Betreuungsangebote nun doch die im April und Mai praktizierte Lösung fortgeschrieben werden soll, nach der die Elternbeiträge für die Monate Juni und Juli vollständig entfallen können und das Land NRW den Einnahmeausfall der Kommunen zur Hälfte ausgleicht (siehe auch Schnellbrief Nr. 371/2020 vom Städte- und Gemeindebund NRW).

 

Die Elternbeitragssatzung der Stadt Meerbusch eröffnet keine Möglichkeit, für die Dauer des eingeschränkten Regelbetriebes bzw. des eingeschränkten Angebotes im Bereich der OGS Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass oder Teilerlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

 

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher wurde durch eine Dringlichkeitsentscheidung am 1. Juli 2020 die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht (Offene Ganztagsschule und Verlässliche Grundschule) für die Monate Juni und Juli 2020 geschaffen. Der Ratsbeschluss vom 18.06.2020 (Drucksache BM/1168/2020), wonach die Elternbeiträge für die Monate Juni und Juli hälftig erhoben werden sollten, wurde damit aufgehoben.

 

In der Stadt Meerbusch werden die Beiträge für die außerunterrichtlichen Angebote in Form der „Verlässlichen Grundschule“ (Schule von 8 bis 1) und an der Realschule nicht von der Stadt selbst, sondern unmittelbar vom OBV Meerbusch e.V. erhoben und vereinnahmt. Wenn auch auf die Vereinnahmung der Hälfte dieser Beiträge verzichtet werden soll, erleidet der OBV Meerbusch e.V. entsprechende Einnahmeausfälle. Die vom OBV Meerbusch e.V. vereinnahmten Beiträge für die „Verlässliche Grundschule“ belaufen sich derzeit auf rund 22.400,00 € pro Monat und für die Betreuung an der Realschule auf 900,00 € pro Monat, insgesamt also auf einen Betrag in Höhe von 46.600,00 € für beide Monate. Die Hälfte dieses Betrages muss von der Stadt im Rahmen einer außerplanmäßigen Ausgabe bereitgestellt werden. Dem dient der entsprechende Passus im obigen Beschlussentwurf.

 

Wenn man die Sollstellung für den Mai 2020 für die Berechnung des Einnahmeausfalles zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von jeweils rd. 49.350 € für die Monate Juni und Juli 2020 (insgesamt also 98.700 €) zu rechnen, der sich auf die betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:

 

 

Ganztag:                                                                                                                             37.700,00 €

„Verlässliche Grundschule“ und Realschule:                                                      11.650,00 € 

 

Im Rahmen des Erstattungsverfahren mit dem Land Nordrhein-Westfalen wird der Stadt Meerbusch die Hälfte des Minderertrages ausgeglichen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Es ist mit einem Minderertrag von insgesamt 98.700 € zu rechnen. Demgegenüber stehen Erträge durch die 50 %ige Erstattung des Landes NRW in Höhe von 49.350 €.

 


Alternativen:

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