Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit §§ 1 (8) und 13 BauGB
Beschlussvorschlag:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. mit §§ 1
(8) und 13 BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§ 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 587), für ein Gebiet,
das durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 200,
Meerbusch-Lank-Latum, “Gewerbegebiet in der Loh“ begrenzt ist,
maßgebend ist der in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 200 dargestellte Geltungsbereich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 200, Meerbusch-Lank-Latum, “Gewerbegebiet
in der Loh“ aufzustellen,
die folgendes
Planungsziel zur Grundlage haben soll:
Vermeidung zusätzlicher Verkehrsbelastungen auf
der “Uerdinger Straße“/ Ortsdurchfahrt
Lank-Latum, unter anderem durch Ausschluss von Tankstellen.
Der Rat beschließt, die Bebauungsplanänderung Nr. 200 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen.
Sachverhalt:
Das Planungsziel des seit 28. Dezember 1994 rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 200, Meerbusch-Lank-Latum,“Gewerbegebiet
in der Loh“ ist die maßvolle Ausweisung von benötigten Gewerbeflächen und
gleichzeitig Erweiterungsmöglichkeiten für vorhandene Betriebe im Stadtteil
Lank-Latum anzubieten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes war ebenfalls in dem
Erfordernis begründet, die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe
auszuschließen, um somit das Stadtteilzentrum von Lank-Latum nicht zu
gefährden. Das
städtebauliche Ziel ist im Plangebiet weitestgehend verwirklicht. Im Laufe der
Zeit haben sich zulässige Gewerbebetriebe angesiedelt.
Der Verwaltung liegt eine Anfrage zur Errichtung einer Tankstelle
(Diesel, LNG/Flüssigerdgas hauptsächlich für das Befüllen von
Schwerlastverkehren, AdBlue/Harnstoff AUS 32) im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes vor.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 200 setzt für die i. R. stehenden
Flurstücke ein Gewebegebiet (GE1) als Art der baulichen Nutzung fest. Gemäß A
1.1 der textlichen Festsetzungen sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse
I-VII der Abstandsliste NRW 1990 unzulässig. Tankstellen werden nicht in der
Abstandsklasse I-VII aufgeführt.
Gemäß A 1.5 und A 1.6 der textlichen Festsetzungen sind Gewerbebetriebe
aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe unzulässig, sofern es sich um
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 (3) BauNVO, Einzelhandelsbetriebe oder
Bordellbetriebe handelt. Des Weiteren sind Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten unzulässig.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sind entlang der Uerdinger Straße
ausgeschlossen.
Tankstellen, welche nach § 8 (2) Nr. 3 BauNVO in Gewerbegebieten
allgemein zulässig sind, werden nicht ausgeschlossen.
Demzufolge wäre eine Tankstelle als Art der baulichen Nutzung aus
planungsrechtlicher Sicht auf den angefragten Flurstücken zulässig. Gleichwohl
würde die Ansiedlung aus heutiger Sicht erhebliche städtebauliche Konflikte
aufwerfen.
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt
über den Straßenzug "Uerdinger Straße" mit Anbindung an das
regionale und überregionale Straßennetz. An diesen Straßenzug angebunden ist
die innere Erschließung durch die Straße "In der Loh" mit zwei nach
Norden abzweigenden Stichstraßen. Die Ortsdurchfahrt (OD) Lank-Latum ist für
LKW über 7,5 t (Teileinziehungsverfahrens für die “Uerdinger Straße“ und
einer Verfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf zum 31.03.1994) gesperrt.
Es bestehen aktuell gravierende Belastungen der
Anwohner durch das stark gestiegene Verkehrsaufkommen und regelmäßige
Missachtung dieser Vorschriften. Die OD Lank-Latum wird u.a. trotz bestehender Verbote
von Schwerlastverkehr als kürzeste Verbindung von der A 44 / A 57 zum neu
entstandenen Industriegebiet am Hafen Krefeld rege genutzt.
Die Tankstelle dürfte nur über den nördlichen
Abschnitt der "Uerdinger Straße" angefahren werden. Der nächst gelegene
"Autobahnanschluss Krefeld“ der Bundesautobahn A 57 liegt in einer
Entfernung von etwa 6 km. Von dort aus führt die Passage über Krefelder
Stadtgebiet. Diese einzige Zufahrtoption ist nicht attraktiv.
Die Errichtung einer Tankstelle und das damit verbundene
zusätzliche Verkehrsaufkommen, insbesondere an Schwerlastverkehr, der ebenfalls
trotz des Verbotes die Ortsdurchfahrt passieren würde, würde für die “Uerdinger
Straße“ und deren Anwohner eine zusätzliche Lärmbelastung und ein
Sicherheitsrisiko bedeuten, welches es unbedingt zu vermeiden gilt.
Aufgrund der Anfrage
ist deutlich geworden, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsart
„Tankstelle“ und ggf. weiterer verkehrsintensiver Logistikunternehmen im
Plangebiet unter heutigen Rahmenbedingungen neu bewertet werden muss. Die
unerwünschte Ansiedlung von Gewerbe, das mit der Zulassung die Bemühungen um
einen ortsverträglichen Gewerbestandort und die Anstrengungen zur Vermeidung
von weiteren Verkehrsbelastungen auf der Uerdinger Straße konterkarieren würde,
steht zu befürchten.
Um die Wohn- und
Umweltqualität im Ortskern zu erhalten, wird die Aufstellung der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 200 vorgeschlagen. Diese soll inhaltlich den Ausschluss
von Tankstellen, ggf. auch von Logistikbetrieben unter Sicherung der
bestehenden Betriebe mittels Fremdkörperfestsetzung gemäß § 1 (5), (9) und (10) BauNVO beinhalten. Die übrigen zeichnerischen und textlichen textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 200 hätten weiterhin Bestand.
Um das Bauleitplanverfahren einzuleiten, soll der Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
Verzicht auf die Planänderung