In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses vom 13.05.2020, hat die Verwaltung ein erstes Bild der coronabedingten Finanzschäden und deren Auswirkungen auf den städtischen Haushalt gezeichnet. Seinerzeit konnte zu einzelnen wichtigen Ertragsarten, wie zum Beispiel dem Anteil an der Einkommenssteuer, keine Aussage getroffen werden, da die Mai-Steuerschätzung noch nicht vorlag.

Am 14.05.2020 hat der Bundesfinanzminister nun das Ergebnis der 157. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ vorgestellt. Auch wenn noch keine Regionalisierung durch die Landesregierung vorgenommen wurde, kann man aufgrund der prognostizierten Zahlen eine erste Einschätzung vornehmen. Die seinerzeitige Informationsvorlage wurde nunmehr fortgeschrieben:

 

 

Anteil an der Einkommenssteuer

 

Der Anteil an der Einkommenssteuer wurde im Haushalt mit einem Ansatz von 42,487 Mio. € geplant. Die Gemeinden erhalten aufgrund verfassungsrechtlicher Bestimmungen von dem Bund und Ländern gemeinsam zustehenden Aufkommen aus der Einkommensteuer einen Anteil, der auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner verteilt wird. Zurzeit erhalten die Gemeinden 15 % des Einkommensteueraufkommens, gedeckelt auf 35.000 €/70.000 € des zu versteuernden Einkommens nach § 6 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG).

 

Nach der Mai-Steuerschätzung bricht der Anteil an der Einkommenssteuer in 2020 um 7,9 % gegenüber dem Vorjahr ein. In 2021 ist demgegenüber wieder eine Steigerung von 8,4 % prognostiziert und in den Jahren 2022 und 2023 eine weitere Steigerung um jeweils 5,8 %. Die prozentualen Steigerungen beziehen sich immer auf die Verteilmasse des jeweiligen Vorjahres. Dies ergibt folgende Abweichungen gegenüber der Planung:

 

 

 

Gewerbesteuer

 

Bei der Gewerbesteuer, welche im Haushalt mit 33,2 Mio. € veranschlagt wurde, hatte sich zunächst im I. Quartal die erfreuliche Entwicklung aus dem Vorjahr fortgesetzt. Aufgrund von Veranlagungen aus dem Jahr 2018 war der Gewerbesteuerstand zeitweise nahe der 40 Mio. € Marke. Nicht zuletzt aufgrund der entsprechenden Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und 2020 unter Berücksichtigung der guten Ergebnisse aus 2018.

Aufgrund des coronabedingten Shutdowns wurde nicht unerheblich von der Krise betroffenen Gewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet die Vorauszahlungen für das laufende Jahr auf 0,- € herunter zu setzen. Von dieser Möglichkeit haben bisher 419 Betriebe Gebrauch gemacht. Insgesamt wurde hierdurch ein Ertrag von 6,8 Mio. € abgesetzt.

 

Nach der Mai-Steuerschätzung wird bei der Gewerbesteuer für 2020 ein Rückgang von 24,8 % gegenüber dem Vorjahr erwartet. Für 2021 prognostiziert der Arbeitskreis einen Anstieg von 23,6 %, für 2022 einen weiteren Anstieg von 2,2 % und für 2023 um weitere 3,5 %. Dies ergibt folgende Abweichungen von der Planung:

 

 

Der Rückgang der Gewerbesteuer hat in der Folge auch Auswirkungen auf die von der Stadt zu zahlende Gewerbesteuerumlage. Die hier aufgeführten Beträge verringern somit die Aufwandsseite.

 

 

Nach den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020, welche der Verwaltung bei Abfassung der Vorlage nur als summarisches Ergebnisprotokoll vorliegen, beabsichtigt der Bund für 2020 den Gemeinden für die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen gemeinsam mit den zuständigen Ländern einen pauschalierten Ausgleich zu gewähren. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

 

 

Anteil an der Umsatzsteuer

 

Der Anteil an der Umsatzsteuer wurde mit insgesamt 4.823.600,00 € im Haushalt geplant. Dabei wurde der im Entwurf ursprünglich geplante Betrag von 4.087.000,00 € im Rahmen der Haushalts-beratungen aufgrund der Regionalisierung der November-Steuerschätzung und dem Entwurf des Gesetzes „zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021“ noch um knapp 740.000,00 € erhöht.

 

Nach der Mai-Steuerschätzung geht der Anteil an der Umsatzsteuer in 2020 um 1,0 % gegenüber dem Vorjahr zurück. In 2021 ist demgegenüber wieder eine Steigerung von 8,6 % prognostiziert. Da der Bund lediglich für die Jahre 2020 und 2021 einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer vorgesehen hat, verringert sich dieser in 2022 um 14,5 %. In 2023 prognostiziert der Arbeitskreis wieder eine Steigerung um 2,3 %. Die prozentualen Steigerungen beziehen sich immer auf die Verteilmasse des jeweiligen Vorjahres. Dies ergibt folgende Abweichungen gegenüber der Planung:

 

 

Um die Konjunktur zu stärken und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu entfesseln hat der Koalitionsausschuss eine befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % beschlossen. Diese Senkung wird sich in der Folge negativ auf den Anteil an der Umsatzsteuer auswirken. Diese Auswirkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht bezifferbar und werden aller Voraussicht nach Gegenstand der Steuerschätzung im September sein.

 

 

Elternbeiträge/Verpflegung/OGS/VGS

 

Da zunächst in dem Bereich der Kindertagesstätten und der OGS nur eine Notbetreuung stattfand, hat das Land in Absprache mit den Kommunalen Spitzenverbänden beschlossen, zunächst die entsprechenden Beiträge für die Monate April und Mai nicht zu erheben. Den Ertragsausfall teilen sich Stadt und Land.

Für die Monate Juni und Juli sollen darüber hinaus die hälftigen Beträge in dem Bereich der Kindertagesstätten nicht erhoben. Auch hier sollen sich Stadt und Land den Ertragsausfall teilen. Eine entsprechende Regelung bzgl. Der OGS-Beiträge steht zum Zeitpunkt der Abfassung der Vorlage noch aus.

 

Bei den Elternbeiträgen ist somit ein Ertragsausfall von knapp 404.000,00 €, bei der Kindertages-pflege von knapp 120.000,00 € und bei der OGS von knapp 98.000,00 € im städtischen Haushalt zu verzeichnen.

Die Verpflegungskosten für die Monate April und Mai wurden ebenfalls mit 92.000,00 € nicht erhoben. Hier findet keine hälftige Erstattung durch das Land statt. Teilbeträge werden allerdings durch eingesparte Lebensmittel kompensiert, die Personalkosten für das Küchenpersonal laufen allerdings weiter.

Insgesamt ist somit ein Ertragsausfall von 714.000,00 € zu verzeichnen.

 

 

Hallenbad

 

Das Hallenbad erwirtschaftet in jedem Monat der Schließung einen Ertragsausfall von knapp 30.000,00 €. Bisher beträgt dieser bis Ende Mai 73.300,00 €.

 

 

Kreisumlage

 

Die Kreisumlage wurde durch Bescheid vom 21. April 2020 mit rund 850.000,00 € geringer festgesetzt als im Haushalt geplant (Planansatz 30,51 Mio. €). Diese Reduzierung des Kreisumlagesatzes erfolgte aufgrund der Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzrechnung 2021 bis 2023. Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 25.03.2020 beschlossen, den für das Jahr 2020 prognostizierten Jahres-überschuss in Höhe von rd. 9,4 Mio. € nicht über die Kreisumlage zu erheben.

 

Da jedoch auch der Kreis erhebliche Mehraufwendungen im Rahmen der Corona-Pandemie zu tragen hat, bleibt abzuwarten, ob diese Reduzierung aufrecht erhalten bleibt.

Bei der Berechnung der Auswirkungen wurde diese Verbesserung somit unberücksichtigt gelassen.

 

Nach den Ergebnissen des Koalitionsausschusses beabsichtigt der Bund dauerhaft weitere 25 % der Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Diese Entlastung kommt sowohl dem Kreis als auch den kreisangehörigen Kommunen zu Gute. So werden die SGB II-Kosten hälftig über die Kreisumlage und hälftig nach Beteiligungssatzung entsprechend der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet.

 

Die finanziellen Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt für die Stadt Meerbusch nicht konkretisiert werden.

 

 

Folgen für den städtischen Haushalt

 

Der Haushalt 2020 wurde am 19.12.2019 mit einem positiven Jahresergebnis von 442.100,00 € im Ergebnisplan verabschiedet.

 

Die Landesregierung hat durch das Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie vom 14. April 2020 in Artikel 4 Änderungen der Gemeindeordnung vorgenommen. Zum einen wurde § 60 Absatz 1 GO NRW dahingehend geändert, dass der Rat unter bestimmten Voraussetzungen seine Zuständigkeit an den Hauptausschuss delegieren kann, zum anderen wurde in § 81 GO NRW ein Absatz 5 eingefügt, wonach Absatz 4, der sich mit der Haushaltssperre durch den Rat befasst, im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung findet. Weitere Änderungen der Gemeindeordnung sieht das Gesetz nicht vor.

 

Am 19.05.2020 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalens (MHKBG) einen Gesetzentwurf zur Isolierung der aus der Covid-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften den Kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme zukommen lassen. In § 2 dieses Gesetzes wird geregelt, dass § 81 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 GO NRW im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung finden sollen. Damit gäbe es keine Verpflichtung der Gemeinde mehr zum Erlass einer Nachtragssatzung.

Übergangsweise sieht das MHKBG es als gerechtfertigt an, der Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes bis auf weiteres nicht nachzukommen – mangels der Verlässlichkeit der Ermittlung von Finanzdaten.

 

Im Weiteren trifft das Gesetz Regelungen bzgl. der Haushaltsaufstellung 2021 (§ 4) und dem Jahresabschluss 2020 (§ 5). Danach sollen die coronabedingten Finanzschäden isoliert und als außerordentlicher Ertrag in die Ergebnisplanung bzw. Ergebnisrechnung aufgenommen werden. Durch diese „Bilanzierungshilfe“ werden die Schäden in der Bilanz als Vermögensgegenstand aktiviert und sind somit Ergebnisneutral.

 

Auswirkungen auf den Ergebnisplan:

 

Wie aus dem im Anhang beigefügten Ergebnisplan ersichtlich, vermindern sich die ordentlichen Erträge um knapp 12,4 Mio. €, wogegen die ordentlichen Aufwendungen um rd. 0,4 Mio. € sinken. Es bleibt eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses um rd. 12 Mio. €.

Aufgrund der „Bilanzierungshilfe“ der Landesregierung sind aber lediglich die Mindererträge aus nicht erfolgten Grundstücksverkäufen relevant für das Jahresergebnis. Für die Jahre 2022 und 2023 ist keine Aktivierung mehr vorgesehen, daher verschlechtert sich hier das Jahresergebnis entsprechend.

 

Auswirkungen auf den Finanzplan:

 

Im Finanzplan verschlechtert sich die Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit um 11,4 Mio. €, dagegen verbessern sich die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit um knapp 0,4 Mio. €, so dass sich hier im Ergebnis der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit um 11 Mio. € verschlechtert. Statt eines Überschusses von 7 Mio. € weist er nun ein Defizit von 4 Mio. € aus. Dies hat Folgen für die städtische Investitionstätigkeit.

 

Der aktuelle Haushalt 2020 sieht im Finanzplan Auszahlungen für Investitionstätigkeit in Höhe von 30,62 Mio. € vor. Knapp 7 Mio. € sollten hier durch den Überschuss aus der laufenden Verwaltungs-tätigkeit, 14,5 Mio. € aus Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und 9,2 Mio. € aus der Aufnahme von Investitionskrediten finanziert werden.

Der negative Saldo aus Investitionstätigkeit beträgt unter Berücksichtigung der coronabedingten Finanzschäden rd. 16,3 Mio. €. Da lediglich eine Kreditermächtigung von 9,2 Mio. € in der Haushaltssatzung ausgewiesen ist, sind nicht ausreichend Finanzmittel für alle investiven Maßnahmen vorhanden.

Entweder ermöglicht das Land, analog zu den Liquiditätskrediten, eine einfache Anpassung des § 2 der Haushaltssatzung und damit der Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionskrediten, oder die Stadt muss auf Investitionen in einem Volumen von rd. 7,1 Mio. € verzichten. Eine Finanzierung von Investitionen durch Liquiditätskredite ist unzulässig und scheidet demnach aus.

 

Nach den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 wurden neben der direkten finanziellen Unterstützung der Kommunen, auch laufende Investitionsprogramme angehoben bzw. ausgeweitet.

So wird zum Beispiel das Investitionsprogramm für den Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagesbetreuung beschleunigt und zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Auch für die Digitalisierung werden im Zuge eines Sofortausstattungsprogramms des Bundes dem Land 105 Millionen für die Beschaffung von Tablets für bedürftige Schüler bereitgestellt. Ein Schlüssel für die Weiterleitung an den kommunalen Schulträger ist noch nicht festgelegt worden. Der Koalitionsausschuss hat nun den Katalog der förderfähigen Investitionen erweitert. Man hat im Rahmen der Krise erkannt, dass alle Schulen in die Lage versetzt werden müssen, Präsenzunterricht in der Schule und E-Learning zu Hause miteinander zu verbinden.

 

 

Fazit:

 

Wie aus der Vorlage der Verwaltung ersichtlich, besteht zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Handlungsbedarf. Man muss zum einen das laufende Gesetzgebungsverfahren des Landes und zum anderen die Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses abwarten. Wie aus dem Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 ersichtlich, sind sich Bund und Länder ihrer besonderen Verantwortung gegenüber der kommunalen Familie durchaus bewusst.

 

 


gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin

 

 

Anhang

- 2020_06_18_Coronabedingte_Finanzschäden_-_Ergebnisplan

- 2020_06_18_Coronabedingte_Finanzschäden_-_Finanzplan

- 2020_06_18_Coronabedingte_Finanzschäden_-_Erläuterungen_zu_den_Veränderungen