In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses
vom 13.05.2020, hat die Verwaltung ein erstes Bild der coronabedingten
Finanzschäden und deren Auswirkungen auf den städtischen Haushalt gezeichnet.
Seinerzeit konnte zu einzelnen wichtigen Ertragsarten, wie zum Beispiel dem
Anteil an der Einkommenssteuer, keine Aussage getroffen werden, da die
Mai-Steuerschätzung noch nicht vorlag.
Am 14.05.2020 hat der Bundesfinanzminister nun das Ergebnis
der 157. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ vorgestellt. Auch wenn noch
keine Regionalisierung durch die Landesregierung vorgenommen wurde, kann man
aufgrund der prognostizierten Zahlen eine erste Einschätzung vornehmen. Die
seinerzeitige Informationsvorlage wurde nunmehr fortgeschrieben:
Anteil an der Einkommenssteuer
Der Anteil an der Einkommenssteuer wurde im Haushalt mit
einem Ansatz von 42,487 Mio. € geplant. Die Gemeinden erhalten aufgrund
verfassungsrechtlicher Bestimmungen von dem Bund und Ländern gemeinsam
zustehenden Aufkommen aus der Einkommensteuer einen Anteil, der auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner verteilt wird. Zurzeit
erhalten die Gemeinden 15 % des Einkommensteueraufkommens, gedeckelt auf 35.000
€/70.000 € des zu versteuernden Einkommens nach § 6 Gemeindefinanzreformgesetz
(GFRG).
Nach der Mai-Steuerschätzung bricht der Anteil an der
Einkommenssteuer in 2020 um 7,9 % gegenüber dem Vorjahr ein. In 2021 ist
demgegenüber wieder eine Steigerung von 8,4 % prognostiziert und in den Jahren
2022 und 2023 eine weitere Steigerung um jeweils 5,8 %. Die prozentualen
Steigerungen beziehen sich immer auf die Verteilmasse des jeweiligen Vorjahres.
Dies ergibt folgende Abweichungen gegenüber der Planung:
Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer, welche im Haushalt mit 33,2 Mio. €
veranschlagt wurde, hatte sich zunächst im I. Quartal die erfreuliche
Entwicklung aus dem Vorjahr fortgesetzt. Aufgrund von Veranlagungen aus dem
Jahr 2018 war der Gewerbesteuerstand zeitweise nahe der 40 Mio. € Marke. Nicht
zuletzt aufgrund der entsprechenden Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und 2020
unter Berücksichtigung der guten Ergebnisse aus 2018.
Aufgrund des coronabedingten Shutdowns wurde nicht
unerheblich von der Krise betroffenen Gewerbetreibenden die Möglichkeit
eröffnet die Vorauszahlungen für das laufende Jahr auf 0,- € herunter zu
setzen. Von dieser Möglichkeit haben bisher 419 Betriebe Gebrauch gemacht. Insgesamt wurde hierdurch ein Ertrag
von 6,8 Mio. € abgesetzt.
Nach der Mai-Steuerschätzung wird bei der Gewerbesteuer für
2020 ein Rückgang von 24,8 % gegenüber dem Vorjahr erwartet. Für 2021
prognostiziert der Arbeitskreis einen Anstieg von 23,6 %, für 2022 einen
weiteren Anstieg von 2,2 % und für 2023 um weitere 3,5 %. Dies ergibt folgende
Abweichungen von der Planung:
Der Rückgang der Gewerbesteuer hat in der Folge auch
Auswirkungen auf die von der Stadt zu zahlende Gewerbesteuerumlage. Die hier
aufgeführten Beträge verringern somit die Aufwandsseite.
Nach den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom
03.06.2020, welche der Verwaltung bei Abfassung der Vorlage nur als
summarisches Ergebnisprotokoll vorliegen, beabsichtigt der Bund für 2020 den
Gemeinden für die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen
gemeinsam mit den zuständigen Ländern einen pauschalierten Ausgleich zu
gewähren. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
Anteil
an der Umsatzsteuer
Der Anteil an der
Umsatzsteuer wurde mit insgesamt 4.823.600,00 € im Haushalt geplant. Dabei
wurde der im Entwurf ursprünglich geplante Betrag von 4.087.000,00 € im Rahmen
der Haushalts-beratungen aufgrund der Regionalisierung der
November-Steuerschätzung und dem Entwurf des Gesetzes „zur Beteiligung des
Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und
2021“ noch um knapp 740.000,00 € erhöht.
Nach der Mai-Steuerschätzung geht der Anteil an der
Umsatzsteuer in 2020 um 1,0 % gegenüber dem Vorjahr zurück. In 2021 ist
demgegenüber wieder eine Steigerung von 8,6 % prognostiziert. Da der Bund
lediglich für die Jahre 2020 und 2021 einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer
vorgesehen hat, verringert sich dieser in 2022 um 14,5 %. In 2023
prognostiziert der Arbeitskreis wieder eine Steigerung um 2,3 %. Die
prozentualen Steigerungen beziehen sich immer auf die Verteilmasse des
jeweiligen Vorjahres. Dies ergibt folgende Abweichungen gegenüber der Planung:
Um die Konjunktur zu
stärken und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu entfesseln hat der
Koalitionsausschuss eine befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 %
auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % beschlossen. Diese Senkung wird sich in der Folge
negativ auf den Anteil an der Umsatzsteuer auswirken. Diese Auswirkungen sind
zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht bezifferbar und werden aller Voraussicht
nach Gegenstand der Steuerschätzung im September sein.
Elternbeiträge/Verpflegung/OGS/VGS
Da zunächst in dem
Bereich der Kindertagesstätten und der OGS nur eine Notbetreuung stattfand, hat
das Land in Absprache mit den Kommunalen Spitzenverbänden beschlossen, zunächst
die entsprechenden Beiträge für die Monate April und Mai nicht zu erheben. Den
Ertragsausfall teilen sich Stadt und Land.
Für die Monate Juni
und Juli sollen darüber hinaus die hälftigen Beträge in dem Bereich der
Kindertagesstätten nicht erhoben. Auch hier sollen sich Stadt und Land den
Ertragsausfall teilen. Eine entsprechende Regelung bzgl. Der OGS-Beiträge steht
zum Zeitpunkt der Abfassung der Vorlage noch aus.
Bei den
Elternbeiträgen ist somit ein Ertragsausfall von knapp 404.000,00 €, bei der
Kindertages-pflege von knapp 120.000,00 € und bei der OGS von knapp 98.000,00 €
im städtischen Haushalt zu verzeichnen.
Die Verpflegungskosten
für die Monate April und Mai wurden ebenfalls mit 92.000,00 € nicht erhoben.
Hier findet keine hälftige
Erstattung durch das Land statt. Teilbeträge werden allerdings durch
eingesparte Lebensmittel kompensiert, die Personalkosten für das Küchenpersonal
laufen allerdings weiter.
Insgesamt ist somit
ein Ertragsausfall von 714.000,00 € zu verzeichnen.
Hallenbad
Das Hallenbad
erwirtschaftet in jedem Monat der Schließung einen Ertragsausfall von knapp
30.000,00 €. Bisher beträgt dieser bis Ende Mai 73.300,00 €.
Kreisumlage
Die Kreisumlage wurde
durch Bescheid vom 21. April 2020 mit rund 850.000,00 € geringer festgesetzt
als im Haushalt geplant (Planansatz 30,51 Mio. €). Diese Reduzierung des
Kreisumlagesatzes erfolgte aufgrund der Fortschreibung der Ergebnis- und
Finanzrechnung 2021 bis 2023. Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am
25.03.2020 beschlossen, den für das Jahr 2020 prognostizierten
Jahres-überschuss in Höhe von rd. 9,4 Mio. € nicht über die Kreisumlage zu
erheben.
Da jedoch auch der
Kreis erhebliche Mehraufwendungen im Rahmen der Corona-Pandemie zu tragen hat,
bleibt abzuwarten, ob diese Reduzierung aufrecht erhalten bleibt.
Bei der Berechnung der
Auswirkungen wurde diese Verbesserung somit unberücksichtigt gelassen.
Nach den Ergebnissen
des Koalitionsausschusses beabsichtigt der Bund dauerhaft weitere 25 % der
Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Diese Entlastung kommt sowohl dem Kreis
als auch den kreisangehörigen Kommunen zu Gute. So werden die SGB II-Kosten
hälftig über die Kreisumlage und hälftig nach Beteiligungssatzung entsprechend
der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet.
Die finanziellen
Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt für die Stadt Meerbusch nicht
konkretisiert werden.
Folgen
für den städtischen Haushalt
Der Haushalt 2020
wurde am 19.12.2019 mit einem positiven Jahresergebnis von 442.100,00 € im
Ergebnisplan verabschiedet.
Die Landesregierung
hat durch das Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der
COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im
Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie vom 14. April 2020 in Artikel 4
Änderungen der Gemeindeordnung vorgenommen. Zum einen wurde § 60 Absatz 1 GO
NRW dahingehend geändert, dass der Rat unter bestimmten Voraussetzungen seine
Zuständigkeit an den Hauptausschuss delegieren kann, zum anderen wurde in § 81
GO NRW ein Absatz 5 eingefügt, wonach Absatz 4, der sich mit der
Haushaltssperre durch den Rat befasst, im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung
findet. Weitere Änderungen der Gemeindeordnung sieht das Gesetz nicht vor.
Am 19.05.2020 hat das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalens (MHKBG) einen Gesetzentwurf zur Isolierung der aus der
Covid-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur
Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer
landesrechtlicher Vorschriften den Kommunalen Spitzenverbänden zur
Stellungnahme zukommen lassen. In § 2 dieses Gesetzes wird geregelt, dass § 81
Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 GO NRW im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung
finden sollen. Damit gäbe es keine Verpflichtung der Gemeinde mehr zum Erlass
einer Nachtragssatzung.
Übergangsweise sieht
das MHKBG es als gerechtfertigt an, der Verpflichtung zur Aufstellung eines
Nachtragshaushaltes bis auf weiteres nicht nachzukommen – mangels der
Verlässlichkeit der Ermittlung von Finanzdaten.
Im Weiteren trifft das
Gesetz Regelungen bzgl. der Haushaltsaufstellung 2021 (§ 4) und dem
Jahresabschluss 2020 (§ 5). Danach sollen die coronabedingten Finanzschäden
isoliert und als außerordentlicher Ertrag in die Ergebnisplanung bzw.
Ergebnisrechnung aufgenommen werden. Durch diese „Bilanzierungshilfe“ werden
die Schäden in der Bilanz als Vermögensgegenstand aktiviert und sind somit
Ergebnisneutral.
Auswirkungen auf den Ergebnisplan:
Wie aus dem im Anhang
beigefügten Ergebnisplan ersichtlich, vermindern sich die ordentlichen Erträge
um knapp 12,4 Mio. €, wogegen die ordentlichen Aufwendungen um rd. 0,4 Mio. €
sinken. Es bleibt eine Verschlechterung des ordentlichen Ergebnisses um rd. 12
Mio. €.
Aufgrund der
„Bilanzierungshilfe“ der Landesregierung sind aber lediglich die Mindererträge
aus nicht erfolgten Grundstücksverkäufen relevant für das Jahresergebnis. Für
die Jahre 2022 und 2023 ist keine Aktivierung mehr vorgesehen, daher
verschlechtert sich hier das Jahresergebnis entsprechend.
Auswirkungen auf den Finanzplan:
Im Finanzplan
verschlechtert sich die Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit um 11,4
Mio. €, dagegen verbessern sich die Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit um knapp 0,4 Mio. €, so dass sich hier im Ergebnis der
Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit um 11 Mio. € verschlechtert. Statt
eines Überschusses von 7 Mio. € weist er nun ein Defizit von 4 Mio. € aus. Dies
hat Folgen für die städtische Investitionstätigkeit.
Der aktuelle Haushalt
2020 sieht im Finanzplan Auszahlungen für Investitionstätigkeit in Höhe von
30,62 Mio. € vor. Knapp 7 Mio. € sollten hier durch den Überschuss aus der laufenden
Verwaltungs-tätigkeit, 14,5 Mio. € aus Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
und 9,2 Mio. € aus der Aufnahme von Investitionskrediten finanziert werden.
Der negative Saldo aus
Investitionstätigkeit beträgt unter Berücksichtigung der coronabedingten
Finanzschäden rd. 16,3 Mio. €. Da lediglich eine Kreditermächtigung von 9,2
Mio. € in der Haushaltssatzung ausgewiesen ist, sind nicht ausreichend
Finanzmittel für alle investiven Maßnahmen vorhanden.
Entweder ermöglicht
das Land, analog zu den Liquiditätskrediten, eine einfache Anpassung des § 2
der Haushaltssatzung und damit der Ermächtigung zur Aufnahme von
Investitionskrediten, oder die Stadt muss auf Investitionen in einem Volumen
von rd. 7,1 Mio. € verzichten. Eine Finanzierung von Investitionen durch
Liquiditätskredite ist unzulässig und scheidet demnach aus.
Nach den Ergebnissen
des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 wurden neben der direkten finanziellen
Unterstützung der Kommunen, auch laufende Investitionsprogramme angehoben bzw.
ausgeweitet.
So wird zum Beispiel
das Investitionsprogramm für den Ausbau von Ganztagsschulen und
Ganztagesbetreuung beschleunigt und zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt.
Auch für die Digitalisierung werden im Zuge eines Sofortausstattungsprogramms
des Bundes dem Land 105 Millionen für die Beschaffung von Tablets für
bedürftige Schüler bereitgestellt. Ein Schlüssel für die Weiterleitung an den
kommunalen Schulträger ist noch nicht festgelegt worden. Der
Koalitionsausschuss hat nun den Katalog der förderfähigen Investitionen
erweitert. Man hat im Rahmen der Krise erkannt, dass alle Schulen in die Lage
versetzt werden müssen, Präsenzunterricht in der Schule und E-Learning zu Hause
miteinander zu verbinden.
Fazit:
Wie aus der Vorlage
der Verwaltung ersichtlich, besteht zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter
Handlungsbedarf. Man muss zum einen das laufende Gesetzgebungsverfahren des
Landes und zum anderen die Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses
abwarten. Wie aus dem Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020
ersichtlich, sind sich Bund und Länder ihrer besonderen Verantwortung gegenüber
der kommunalen Familie durchaus bewusst.
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Bürgermeisterin
Anhang
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