Betreff
Beschluss über die Veränderungssperre Nr. 68 für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 319, Meerbusch Lank-Latum, Dichterviertel
Vorlage
FB4/1152/2020
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 14, 16 und 17 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 6 G zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2020 I Seite 587) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 4 COVID-19-LandesrechtanpassungsG vom 14.4.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 319, Meerbusch Lank-Latum, Dichterviertel, die Satzung der Stadt Meerbusch über die Veränderungssperre Nr. 68 in der als Anlage beigefügten Fassung.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat am 19.12.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 319 beschlossen. Planungsziele sind der Erhalt des kleinteiligen Gebietscharakters und der typischen Gebäudekubaturen, die Regelung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Erhalt der gebietsprägenden Dachlandschaft.

 

Zur Sicherung der Planungsziele ist eine Veränderungssperre erforderlich, da bereits ein Bauantrag vorliegt, welcher den Planungszielen entgegensteht und das Planverfahren voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung des Vorhabens abgeschlossen werden kann. Ein Klageverfahren wurde angestrengt.

 

Das Plangebiet ist derzeit planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der vorliegende Bauantrag “Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz“ lässt befürchten, dass die maßgeblichen Ziele des Bebauungsplans Nr. 319 erschwert oder unmöglich gemacht werden. Aus diesem Grund wurden die Entscheidungen über die beantragte Baugenehmigung gemäß § 15 (1) BauGB in der zurzeit geltenden Fassung bis zum 22.12.2020 zurückgestellt.

 

Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW kann eine Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Veränderungssperre gewährleistet, dass während der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 319 keine Veränderungen stattfinden, die dessen Planungszielen widersprechen. Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, können während der Dauer der Veränderungssperre als Ausnahme von derselben zugelassen werden. Die Veränderungssperre hat gemäß § 17 BauGB zunächst eine Geltungsdauer von 2 Jahren, wobei die Frist um bis zu 2 Jahren verlängert werden kann.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Verzicht auf die Veränderungssperre und Genehmigung des Bauvorhabens in Verbindung mit einer Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 319 Meerbusch-Lank-Latum, Dichterviertel