Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4
KomHVO NRW eine Übersicht über die Übertragungen mit Angabe der Auswirkung auf
den Ergebnis- und Finanzplan 2020 vorzulegen.
Begründung:
Nach § 22 KomHVO NRW sind
Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen
und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des § 22 KomHVO NRW hat der
Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der
Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht
werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu
gewährleisten.
Ein Automatismus, wonach die am
Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins nächste Jahr zu
übertragen sind, besteht jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen
haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen
für Auszahlungen führt nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW zu einer Erhöhung der
entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden Jahres.
Gemäß § 22 KomHVO NRW ist die
Ausgestaltung der Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit
Ratsbeschluss vom 26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen
gesetzlichen Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen
für Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem
der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den
Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im
Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des
zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Durch Ratsbeschluss vom
24.09.2015 wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass Haushaltsmittel für
Baumaßnahmen auch länger als zwei Jahre verfügbar bleiben, wenn die Baumaßnahme
durch einen Dritten (z.B. Straßen NRW, Rhein-Kreis Neuss) erfolgt und im Rahmen
einer Kostenvereinbarung für die Stadt durchgeführt wird.
Insgesamt werden aus den
Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans 10.871.372,50 € übertragen.
Von den übertragenen Mitteln entfallen 50,2 % (5,4 Mio. €) auf den Tiefbaubereich,
beispielsweise rd. 0,6 Mio € auf die Verlängerung der Böhlerstraße und rd. 0,4
Mio € auf Instandsetzungen in der Stadtentwässerung. Für den Hochbaubereich
wurden rund 3,2 Mio. € übertragen, dies entspricht 30,1 %. Die größten
Übertragungen aus diesem Bereich stellen die Beträge von rund 1,0 Mio € für die
Generalsanierung des Rathauses Büderich sowie rund 0,6 Mio € für den Neubau der
Kita Laacher Weg Büderich dar.
Alle weiteren Beträge ergeben
sich aus der Anlage.
Die investiven
Ermächtigungsübertragungen erhöhen die im Finanzplan bereitgestellten Mittel
für das Folgejahr, Auswirkungen auf den Ergebnisplan bestehen nicht. In der
Ergebnisrechnung wirken sich die Übertragungen indirekt auf die Abschreibungen
bei Aktivierung der Maßnahmen aus.
Eine Übertragung von konsumtiven Mitteln aus dem Haushaltsjahr 2019 in das Haushaltsjahr 2020 ist nicht erfolgt.
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Bürgermeisterin