Betreff
1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 66 für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 301, Meerbusch Lank-Latum, Fronhofstraße / Gonellastraße
Vorlage
FB4/1147/2020
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Aufgrund der Zustimmung der Ratsmitglieder zur Delegation der Entscheidungsbefugnisse bei Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite zieht der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss die Entscheidung des Rates an sich und beschließt gemäß §§ 14, 16 und 17 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 6 G zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2020 I Seite 587) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Art. 4 COVID-19-LandesrechtanpassungsG vom 14.4.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 301, Meerbusch Lank-Latum, Fronhofstraße / Gonellastraße, die Satzung der Stadt Meerbusch über die 1.Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 66 in der als Anlage beigefügten Fassung.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch hat am 28.04.2016 die erneute Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 301, Meerbusch-Lank-Latum, Fronhofstraße / Gonellastraße beschlossen. Planungsziel ist die Ausweisung von Wohnbauflächen unter dem Aspekt der Innenentwicklung bzw. Nachverdichtung der rückwärtigen Gartenbereiche. Auf diese Weise kann die hohe Nachfrage nach ortskernnahem Wohnraum durch Inanspruchnahme von geeigneten Flächen gedeckt werden.

 

Zur Sicherung dieses Planungsziels hat der Rat der Stadt am 21.02.2019 erstmals die Veränderungssperre Nr. 66 für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 301 beschlossen.

 

Da das Bauleitplanverfahren aufgrund der Eigentümerresonanz und politischen Entscheidungen nicht weiterbearbeitet werden konnte, hat der Ausschuss für Planung und Liegenschaften in seiner Sitzung am 06.02.2020 der Erarbeitung eines Gestaltungsplanes zugestimmt. Der Gestaltungsplan, der inzwischen in zwei möglichen Varianten vorliegt, sollte den Bürgern und Fraktionen zur Diskussion vorgestellt werden und die Grundlage des weiteren Bauleitplanverfahrens bilden. Bis zum heutigen Zeitpunkt war dieses Vorgehen wegen der Corona-Krise leider nicht möglich.

 

Das Plangebiet ist planungsrechtlich derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es sind daher Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung einfügen.

 

Aktuell liegt ein Bauantrag über die Errichtung eines 6-Familienwohnhauses mit Tiefgarage vor. Das Bauvorhaben orientiert sich in seiner Kubatur an der Nachbarbebauung (Löwenburg Nr. 2), fügt sich jedoch nicht in das Gesamtkonzept des Bebauungsplanes ein, welcher eine Haupterschließung der Wohnhäuser der rückwärtigen Gartenbereiche über die Straße Löwenburg vorsieht. Es ist zu befürchten, dass das Vorhaben der Durchführung der Planung entgegensteht oder diese erschwert. Aus diesem Grund soll die Entscheidung über die beantragte Baugenehmigung „Planungsrechtliche Zulässigkeit zur Bebauung des hinteren Grundstücksbereichs mit einen 6-Familienwohnhaus und Tiefgarage“ gemäß § 15 (1) BauGB in der zurzeit geltenden Fassung bis zum 29.04.2021 zurückgestellt werden. 

 

Eine besondere Dringlichkeit für eine Verlängerung der Veränderungssperre besteht zudem in der faktischen Zurückstellung zweier Bauvorhaben seit dem 14.05.2018, so dass die Sicherung der Planung – trotz der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 66 bis zum 28.03.2021 – am 14.05.2020 abläuft, da auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre der Zeitraum der faktischen Zurückstellung anzurechnen ist.

 

Zur Sicherung der Planungsziele und einer geordneten baulichen Entwicklung des Innenbereiches ist eine Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich, da das Bauleitplanverfahren nicht bis zum Ende der Veränderungssperre am 28.03.2021 bzw. 14.05.2020 abgeschlossen werden kann.

 

Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, können während der Dauer der Verlängerung der Veränderungssperre als Ausnahme von derselben zugelassen werden. Die Verlängerung der Veränderungssperre hat gemäß § 17 BauGB eine Geltungsdauer von einem Jahr, wobei die Frist mit dieser Verlängerung am 28.03.2022 abläuft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

keine