1. Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit von II auf Ill in Teilen des Ml und im GE
2. Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe TH < 7,5 m im Ml um 2,6 m
3. Überschreitung der festgesetzten Firsthöhe FH < 12,5 m im Ml um 90 cm
4. Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe GH 13,0 m im GE um 40 cm
5. Befreiung von der Art der Nutzung - GE - für Wohnzwecke in einem räumlich
stark untergeordneten Teilbereich des Gebäudes
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und
Liegenschaften stimmt den nachfolgenden planungsrechtlichen Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 266 „Ostara" für das Bauvorhaben
Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage,
Gottlieb-Daimler-Straße 19, Meerbusch-Osterath für folgende Tatbestände gemäß §
31 (2) BauGB zu:
1.
Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit von
II auf Ill in Teilen des Ml und im GE
2.
Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe TH <
7,5 m im Ml um 2,6 m
3.
Überschreitung der festgesetzten Firsthöhe FH <
12,5 m im Ml um 90 cm
4.
Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe GH
13,0 m im GE um 40 cm
Befreiung von der Art der Nutzung - GE -
für Wohnzwecke in einem räumlich
stark untergeordneten Teilbereich des Gebäudes
Sachverhalt:
Der Antragsteller plant auf dem Flurstück 1049,
Flur 11, Gemarkung Osterath, den Neubau eines dreigeschossigen Wohn- und
Geschäftshauses mit Tiefgarage. Gegenüber von EDEKA sollen zwei L-förmige
Gebäude entstehen, die einen großzügig begrünten und geschützten Innenhof
einfassen.
Das
Grundstück befindet in integrierter Lage in Osterath an der Gottlieb-
Daimler-Straße. Der an die Gottlieb-Daimler-Straße angrenzende Grundstücksteil
liegt im GE-Gebiet, der hintere Teil im MI-Gebiet. Unmittelbar angrenzend gibt
es Versorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf; der
Regionalhaltepunkt,Bahnhof Osterath als auch das Ortszentrum mit weiteren
Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungen sind fußläufig sehr gut zu
erreichen. Die Umgebung des Baugrundstücks zeigt sich sehr heterogen; sowohl
hinsichtlich der Gebäudestruktur als auch der Nutzung. Kleinteilige Ein- und
Mehrfamilienhäuser, aber auch größere Gebäudekomplexe wie die beiden
Supermärkte prägen die städtebauliche Situation.
Auf
dem Nachbargrundstück (Gottlieb-Daimler-Straße 9, Meerbuscher Straße 79, 81,
83) wurde mit AZ BG-525-2018 am 11.06.2019 die Errichtung eines Wohn- und
Geschäftsgebäudekomplexes (Gewerbe) mit Tiefgarage genehmigt, der in Kürze
realisiert werden soll. Bauherr ist die Domos GmbH, Köln. Im Zusammenhang mit
dieser Genehmigung wurden am 11.06.2019 nach Beschlussfassung über den Antrag
auf Vorbescheid im APL am 17.04.2018 (Verwaltungsvorlage FB4/703/2017) mit den
vorliegend beantragten Befreiungen übereinstimmende Befreiungen erteilt. Es
gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Geplante Nutzungen
Insgesamt
sollen 8 Wohnungen (MI) mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 700 m² entstehen.
Über Aufzüge können alle Wohnungen barrierefrei erschlossen werden. Zusätzlich
zu den 8 Wohnungen sind 4 Gewerbeeinheiten mit 4 Betriebswohnungen (GE) mit
insgesamt etwa 800 m² Fläche geplant. Im Gebäudekörper sollen weiter auch eine
Zahnarztpraxis, ein Dentallabor und Büros (GE) untergebracht werden.
Geplante Gestaltung
Durch die L-förmige Anlage mit durchgängig
gleicher Geschossigkeit und ruhiger, klarer Struktur wird sowohl das Grundstück
als auch der öffentliche Raum städtebaulich gefasst. Nach Umplanung wurden die
privaten Freiräume analog zur geplanten Nachbarbebauung möglichst geschützt und
zusammenhängend im Blockinnenbereich angeordnet.
Der Baukörper gliedert sich in zwei Häuserteile
mit eigenen, zurückversetzten Eingängen, in Anlehnung an die kleinteilige
Baustruktur der Umgebung. Durch den Einsatz unterschiedlicher
Fassadenmaterialien, wie mineralischer Putz und rote Klinker, wird die
Gliederung ablesbar. Es ist vorstellbar, die Putzflächen unterschiedlich farbig
zu gestalten und bei den weiteren Bauelementen wie Fenster, Hauseingangstüren,
Sichtschutzelemente und Balkongeländer in Material und Farbigkeit zu variieren,
um eine weitere Differenzierung in der Baugestaltung zu erreichen.
Geltendes Planungsrecht
Das
Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
266 „Ostara", der für diesen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein
Mischgebiet sowie angrenzend an die Gottlieb-Daimler-Straße ein Gewerbegebiet
festsetzt.
Am 27.04.2017 wurde vom Rat der Stadt Meerbusch
für einen Teilbereich des Bebauungsplans ein Aufstellungsbeschluss für die 1.
Änderung des Bebauungsplans gefasst. Vorrangiges Planungsziel ist die
Entwicklung von Wohnbauflächen. Der bisherige Verlauf des Änderungsverfahrens
hat allerdings deutlich gemacht, dass mit einem schnellen Abschluss des
Bauleitplanverfahrens nicht zu rechnen ist. Dies liegt unter anderem daran,
dass von Seiten einiger Grundstückseigentümer entlang der
Gottlieb-Daimler-Straße kein vorrangiges Interesse an einer
Bebauungsplanänderung besteht. Eine Wohnnutzung im gesamten Änderungsbereich
ist aber nur dann realisierbar, wenn eine durchgängige Bebauung mit einer
bestimmten Mindesthöhe entlang der Gottlieb-Daimler-Straße gewährleistet
werden kann, da diese Gebäudeteile zukünftig lärmabschirmend wirken. Darüber
hinaus sind ggf. noch weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, die
jedoch bei nicht vorhandener Mitwirkungsbereitschaft einiger Grundstückseigentümer
möglicherweise nicht realisiert werden können.
Um dennoch kurzfristig eine bauliche Entwicklung
im Bereich der derzeit brachliegenden Flächen an der Gottlieb-Daimler-Straße
anstoßen zu können und bereits jetzt eine Realisierung von dringend
erforderlichen, barrierefrei erreichbaren Wohnungen im Geschosswohnungsbau zu
ermöglichen, soll die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens gemäß dem
noch immer rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 266 erfolgen. Dieser setzt in
diesem Bereich u. a. Folgendes fest:
Die Art der Nutzung ist entlang der Meerbuscher Straße
als Mischgebiet (Ml) und zur Gottlieb-Daimler-Straße als Gewerbegebiet (GE)
festgesetzt. Im vorderen Bereich des Ml-Gebietes entlang der Meerbuscher Straße
setzt der B-Plan eine II- bis III- geschossige offene Bauweise fest. Für den
hinteren Bereich des Ml-Gebietes sowie für das GE-Gebiet entlang der
Gottlieb-Daimler-Straße sind maximal zwei Geschosse in der offenen Bauweise
zulässig.
Im Ml ist die maximale Grundflächenzahl (GRZ) 0,6
und im GE 0,8 festgesetzt. Eine Geschossflächenzahl (GFZ) wurde nicht
festgelegt. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Traufund
Firsthöhen sowie Gebäudehöhen.
Die
Traufhöhe ist im Ml mit TH < 7,5 m und die Firsthöhe ist mit FH < 12,5 m
festgesetzt.
Im GE beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe H
< 13,0 m.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch
Baugrenzen definiert.
Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze
sollen in einer Tiefgarage nachgewiesen werden, deren Zufahrt nach Umplanung
baulich integriert wurde. Eine Tiefgarage und Nebenanlagen sind im gesamten
Baufenster möglich.
Für die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens sind
Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich..
Zu den Befreiungstatbeständen wird wie folgt Stellung genommen.
Zu 1. Überschreitung der zulässigen Geschossigkeit von II- auf lll-geschossig
Das
geplante Bauvorhaben sieht entgegen den gestaffelten Vorgaben des B-Planes Nr.
266 einen durchgängig lll-geschossige Baukörper mit Staffelgeschoss und
begrüntem Flachdach vor. Dadurch wird die in Teilen des Baugrundstücks derzeit
festgesetzte, zulässige Anzahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss
überschritten. Zugunsten einer einheitlichen Höhengestaltung schließt der
durchgängig lll-geschossige Baukörper städtebaulich und räumlich an das
geplante Gebäude Meerbuscher Straße 79-83, Gottlieb-Daimler-Straße 9 angemessen
an. Der Entwurf nimmt durch die drei Vollgeschosse plus unterordneten
Staffelgeschoss die prägenden Gebäudehöhen des Umfeldes auf und bildet mit dem
o. g. Gebäude eine signifikante Gebäudeeinheit und einheitliche
Straßenrandbebauung.
Darüber hinaus kann durch die teilweise Ergänzung
um ein drittes Vollgeschoss dem Ziel der in Aufstellung befindlichen 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 266, vorrangig Wohnraum an diesem integrierten
Standort zu schaffen, sehr gut entsprochen werden.
Zu 2., 3. und 4. Überschreitung
der festgesetzten Trauf- und Firsthöhen sowie der Gebäudehöhe
Die vorliegende Planung überschreitet die im
Bebauungsplan festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen wie folgt:
Das Gebäude entlang der Gottlieb-Daimler-Straße
überschreitet die festgesetzte Höhe geringfügig um ca. 40 cm. Festgesetzt sind
13,0 m Höhe.
Innerhalb des Ml-Gebietes überschreitet die
Traufhöhe (TH) -hier die Attika des 3. Vollgeschosses- die festgesetzte TH um
ca. 2,6 m. Festgesetzt sind 7,5 m Traufhöhe.
Die Firsthöhe (FH) - hier die Attika des
abschließenden Flachdaches des Staffelgeschosses- überschreitet die
festgesetzte FH um ca. 90 cm. Festgesetzt sind 12,5 m Firsthöhe.
Der Baukörper stellt sich in einer klaren,
modernen Architektursprache dar. Die Umwehrung des Staffelgeschosses und die
Attika des abschließenden Flachdachs bilden die raumgebenden Straßenkanten und
passen sich der geplanten Nachbarbebauung an. Insgesamt fügt sich die geplante
Höhenstruktur des Entwurfs in die umgebende Bebauung ein und schafft eine
städtebaulich sinnvolle und verträglich gefasste Raumkante. Die Überschreitung
stellt einen höhengleichen Übergang zu der geplanten Nachbarbebauung wie auch
der vorhandenen Bebauung -wie z.B. der neuen Wohnbebauung an der Tonstraße (auf
dem ehemaligen Ostara-Gelände) mit ebenfalls 3 Vollgeschossen - dar. Ebenso
wird die Höhenentwicklung der gegenüberliegenden Straßenseite der Meerbuscher
Straße aufgenommen, die insbesondere durch die Hausnummer 78 geprägt ist.
Zu 5. Art der Nutzung -GE-
Das Wohngebäude schließt mit den
Wohnungsgrundrissen unmittelbar rechtwinkelig an den gewerblichen Gebäudeteil
an der Gottlieb-Daimler-Straße an. So können sinnvolle zusammenhängende
Wohnungsgrundrisse gewährleistet werden. Für einen untergeordneten, geringfügig
kleinen Teilbereich des Gebäudes ist die Befreiung von der Einhaltung der im
B-Plan 266 festgesetzten Art der baulichen Nutzung GE - zugunsten einer
sinnvollen Schaffung von Wohnraum (Grundrisse) erforderlich. Die Grundzüge der
Planung bleiben unberührt. Die Abschirmung der Wohnnutzung von der gewerblichen
Nutzung wird erreicht.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.l
Alternativen:
Keine