1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
2. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 (1) BauGB
Aufgrund der Zustimmung der Ratsmitglieder zur
Delegation der Entscheidungsbefugnisse bei Feststellung der epidemischen Lage
von landesweiter Tragweite zieht der Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschuss die Entscheidung des Ausschusses für Planung und
Liegenschaften an sich und beschließt:
Der Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschuss der Stadt Meerbusch beschließt gemäß
§ 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634) für ein
Gebiet, das
-
im
Nordosten durch die bestehende Wohnbebauung an der Düsseldorfer Straße,
-
im
Südosten durch die bestehende Hotel- und Gewerbenutzung,
-
im Süden
durch die Stadtgrenze zu Düsseldorf bzw. den Laacher Abzugsgraben sowie die
Böhlerstraße auf Düsseldorfer Stadtgebiet und
- im Südwesten und Nordwesten durch
landwirtschaftliche Flächen begrenzt
ist,
maßgebend ist die Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung des Flächennutzungsplanes, die Bestandteil dieses Beschlusses ist,
die 116. Änderung des
Flächennutzungsplans, Meerbusch-Büderich “SO Lebensmittelmarkt und Gartencenter
Düsseldorfer Straße“ aufzustellen,
die vorrangig folgende
Planungsziele zur Grundlage haben soll:
- Sicherung
der Entwicklungsflächen für einen Ersatzneubau
des
vorhandenen Gartenfachmarkts,
- Ergänzung des Standortes durch einen
Lebensmittelmarkt < 800 m² Verkaufsfläche,
- städtebauliche
Stärkung und Neuordnung des Standortes,
- verträgliche
Entwicklung i.S.d. Einzelhandelskonzepts, des
Immissionsschutzes sowie der verkehrlichen Neuerschließung über die
Düsseldorfer Straße
2. Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Der Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer dreiwöchigen Auslegung der Planungsunterlagen
durchzuführen.
Sachverhalt:
Das Marktsegment der Gartencenter stellt einen wichtigen Wirtschaftszweig in Meerbusch dar, der stadtweit gesichert und zukunftsfähig ausgerichtet werden soll. Die Eigentümer und Betreiber des in Büderich ansässigen Gartenfachmarktes “Bogie’s Pflanzenwelt“ streben die Modernisierung und Umstrukturierung ihres Betriebes an, da dies im Bestandsgebäude nicht realisierbar ist. Um die Konkurrenzfähigkeit und damit die Existenz des Familienunternehmens zu sichern, soll das Gartencenter neu gebaut werden. Gleichzeitig ist geplant, das Angebot durch einen Lebensmittelmarkt, der unterhalb der Großflächigkeit liegt, zu ergänzen.
Da der aktuell wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Meerbusch (Anlage 2) die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht vorbereitet, ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Aufstellung der 116. Flächennutzungsplanänderung erforderlich.
Konkret wird im Flächennutzungsplan die
Darstellung eines Mischgebietes im östlichen Teil des Plangebietes sowie der
als Flächen für die Landwirtschaft dargestellte Bereich im Westen in die
Darstellung eines Sondergebietes (SO) geändert. Wie in Anlage 3 ersichtlich,
sollen die gesamten Flächen im Geltungsbereich als Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung “Lebensmittelmarkt und Gartencenter“ dargestellt werden, um
neben der Entwicklungsfläche für den ansässigen Gartenfachmarkt auch die Ergänzung
der Nahversorgung durch Lebensmittel zu sichern. Ob analog der laufenden 113. Änderung des Flächennutzungsplanes auch die
zulässigen Verkaufsflächen auf Ebene des Flächennutzungsplanes genauer
festgesetzt werden, ist im weiteren Verfahren zu klären.
Parallel zur 116. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 314 Meerbusch-Büderich “SO Lebensmittelmarkt und Gartencenter Düsseldorfer Straße“.
Die 116. Änderung des Flächennutzungsplanes unterliegt der Pflicht einer Umweltprüfung.
Die Kosten der städtebaulichen Planung trägt der Eigentümer der Flächen im Plangebiet.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.
Alternativen:
Beibehaltung der vorhandenen Situation ohne Erweiterungs-
und Entwicklungsmöglichkeiten.