Betreff
Aufstellung der Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin
Vorlage
BM/0392/2020
Art
Informationsvorlage

§ 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 verpflichtet die Hauptverwaltungsbeamten, ihre Nebentätigkeit nach § 17 LBG vor Übernahme dem Rat anzuzeigen und dem Rat eine Aufstellung über die Nebeneinnahmen vorzulegen.

 

Die Nebeneinnahmen im Jahre 2019 stellen sich wie folgt dar:

 

1.         Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der

            Stadtwerke Meerbusch GmbH                                                                     2.499,00 €

 

2.         Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der Stadtwerke

            Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG                                                    952,00 €

 

3.         GWG Beirat                                                                                                      250,00 €                                                                                                                                       __________

                                                                                                                                

                                                                                                                                   3.701,00 €

 

 

Soweit es sich bei den Einnahmen um Einnahmen aus Nebentätigkeiten handeln würde, wären erst Beträge über 10.022,11 € abführungspflichtig.

 

Das städt. Rechnungsprüfungsamt ist bei einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass Tätigkeiten eines Hauptverwaltungsbeamten in Gremien von Gesellschaften, an denen die Stadt unmittelbar beteiligt ist, dem Hauptamt als Bürgermeisterin zuzuordnen sei und insofern keine Nebentätigkeit darstelle, so dass eine Abführungspflicht an die Kommune bestehe.

 

Eine allgemein gültige rechtliche Klärung steht seit Jahren aus, so dass die Abführung an die Gemeinde bzw. den Kreis von Bürgermeistern und Landräten unterschiedlich praktiziert wird.

 

Vorbehaltlich einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Innenministerium NRW bzw. die Aufsichtsbehörde habe ich deshalb für 2019 wie bereits in den Vorjahren Nebeneinnahmen, die ich für meine Nebentätigkeit im Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Meerbusch GmbH und des GWG Beirates erhalten habe, an die Stadtkasse Meerbusch abgeführt.

 

Bei der Festsetzung meiner Einkommenssteuer ist das Finanzamt Neuss allerdings zu der Auffassung gelangt, dass die in den Jahresvergütungen enthaltenen Umsatzsteueranteile von mir an das Finanzamt und nicht an die Stadt hätte überwiesen werden müssen. Bei meiner Tätigkeit als Aufsichtsrätin handele es sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

 

Dem habe ich mit Hinweis auf die Ausübung der Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit widersprochen. Daraufhin hat das Finanzamt nunmehr mitgeteilt, dass in diesem Fall eine umsatzsteuerrechtliche Unternehmertätigkeit zwar nicht vorliege, die Ausweisung der Umsatzsteuer auf der Bescheinigung der Jahresvergütung aber nicht hätte erfolgen dürfen.

 

Das Verfahren läuft noch, soweit eine umsatzsteuerrechtliche Zahlungsverpflichtung für die vergangenen Jahre an das Finanzamt bestehen sollte, würde ich diese Beträge von der Stadt einfordern.

 


gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Bürgermeisterin