Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss beschließt, dass der Grabstein II, der in Meerbusch Büderich (Dorfstraße) am Alten Kirchturm steht, unter der lfd. Nr. 166 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Meerbusch eingetragen wird.
Sachverhalt:
Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NRW) sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen.
Gem. § 9 Abs. 2 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Meerbusch entscheidet der Kulturausschuss über die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste.
Das gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW qualifizierte Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland, Amt für Denkmalpflege im Rheinland, vom 15. August 2019 stellt die Denkmaleigenschaft gem. § 2 DSchG NRW fest, begründet sie und stellt den Schutzumfang dar. (vgl. Anlage)
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt: keine
Alternativen:
keine