Betreff
Durchfahrtsverbot für LKW in Lank
Vorlage
FB5/1114/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt auf der Robert-Bosch-Straße zwischen Kreisverkehr Uerdinger Straße und der Straße In der Loh eine Einbahnstraße einzurichten um ein Umfahren der LKW-Verbotsstrecke auf der Uerdinger Straße zwischen Inder Loh und Robert-Bosch-Straße zu verhindern.

 


Sachverhalt:

Es wird auf die Vorlage FB5/1035/2019 verwiesen. In der Sitzung des Bauausschusses am 26.11.2019 wurde das Aufstellen eines Blitzers beschlossen, jedoch nicht die Beschilderungen in der Robert-Bosch-Straße (Einbahnstraße).

 

Ziel ist es, den unzulässigen Transit-LKW-Verkehr auf der Uerdinger Straße in Richtung und aus Richtung Krefelder Hafen zukünftig zu reduzieren, ohne aber den in Lank-Latum ansässigen Unternehmen zu schaden.

 

Dies kann nur erfolgen, wenn eine Umfahrung des für LKW >7,5t gesperrten Teilstückes auf der Uerdinger Straße unterbunden bzw. reduziert wird. Hierfür gibt es prinzipiell zwei Lösungsansätze.

 

Die Variante 1 sieht vor, die Robert-Bosch-Straße zwischen Kreisel Uerdinger Str. und der Straße In der Loh als Einbahnstraße einzurichten. Baulich wird die Einbahnstraßenregelung mittels Betonelementen unterstützt. Dadurch wird ein Umfahren des LKW-Verbots vom Süden in Richtung Krefeld unterbunden. Bei den durchgeführten Verkehrszählungen wurde festgestellt, dass der unerlaubte LKW Verkehr vom Süden kommend nach Krefeld rund ¾ des Verkehrs ausmacht. Durch die Variante 1 wird also der Großteil des unerlaubten Verkehrs unterbunden.

 

Die Variante 2 sieht vor, die Durchfahrt am Ende der Straßen In der Loh (Nord-Süd) vor der Straße In der Loh (Ost-West) zu unterbrechen. Dadurch wäre kein Umfahren des LKW-Verbot mehr möglich. Ein Wendehammer stünde hierfür vor der Sperrung nicht zur Verfügung und ließe sich aufgrund fehlender Flächen nicht bauen. Die Straßen würden mit "Sackgasse - keine Wendemöglichkeit" beschildert werden.

 

Dieser Sachverhalt wurde bei einem Termin am 04.02.2020 mit 23 anwesenden Anliegern des Gewerbegebiets I,n der Loh erörtert. Die Anwesenden haben sich für die Variante 1 ausgesprochen.  

 

Weiter wurde erläutert, dass die betroffenen Unternehmen eine kennzeichenbezogene Ausnahmegenehmigung erhalten können, die das unbegrenzte Befahren der Verbotsstrecke weiterhin erlaube. Hierzu sei eine in DIN-A5 zur Verfügung gestellte Genehmigung mit Unterschrift und Siegel gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des LKW zu befestigen. Mit dem Rhein-Kreis Neuss ist eine unbürokratische Abwicklung des Bußgeldverfahrens abgestimmt, so dass nicht ansässige Unternehmen wie Speditionen, die das Gewerbegebiet beliefern, im Rahmen des Anhörungsverfahrens einen Lieferschein per Email einreichen können, so dass das Verfahren dann eingestellt werden könne.

( Für Speditionen, die von Norden und Süden anliefern und nach Süden wieder abfahren können, ist keine Genehmigung für die Befahrung der Verbotszone erforderlich).

 

 

Es wurde auf Anregung der Gewerbetreibenden In der Loh im Nachgang geprüft, ob eine Kontrolle des Durchfahrtsverbots auch mit zwei Blitzern und mit einem Zeitabgleich (Durchfahrtsdauer zwischen beiden Blitzern) möglich ist. Dies würde es ermöglichen, den Lieferverkehr vom Durchfahrtsverkehr zu unterscheiden und automatisch vom Bußgeldverfahren auszuschließen.

 

Aufgrund den vorhandenen Verkehrsbeziehungen und dem rechtlich notwendigen Durchfahrtsverbot müssten jedoch nicht 2 Blitzer für eine zeitliche Durchfahrtsmessung errichtet werden sondern 3 Blitzer. Ansonsten kann nicht rechtssicher unterschieden werden ob gegen das Durchfahrverbot verstoßen wurde oder gegen den Zusatz „Lieferverkehr frei“ und eine eindeutige Erfassung in der Verbotszone wäre nicht mehr möglich. Derzeit wird jedoch keine Software bzw. Hardware angeboten, wonach ein Fahrzeug vorerfasst wird und nach einer gewissen Länge z.B. 600 m erneut erfasst wird. Es ist aus Datenschutzgründen nicht erlaubt, ohne Grund (nachweisbares Fehlverhalten) Daten zu erfassen. Ob stationär oder semistationär ist hier egal. Das heißt vor und nach der eigentlichen Verbotszone dürfen keine Daten erfasst werden, da es sich auch um legalen Lieferverkehr handeln kann. Eine Auswertung umfasst jedes Bild, da jedes Fahrzeug an allen "Blitzern" erfasst wird. Hier ist ein erhöhter Aufwand notwendig, da jedes Bild bezüglich der Durchfahrtzeit ausgewertet werden müsste. Eine diesbezügliche Auswertung ist, sofern diese denn technisch und rechtlich möglich wäre, nicht vom Rhein-Kreis Neuss zu leisten.

 

Der von der Verwaltung zur Installation in der Verbotszone auf der Uerdinger Straße zwischen Robert-Bosch-Straße und In der Loh vorgesehene stationäre Blitzer erlaubt es nach Auskunft des Herstellers nicht, die Fahrzeuge mit Erlaubnisschein zu erfassen und im Nachgang aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszuschließen.

Der Stationäre Blitzer ist technisch in der Lage jeden LKW zu erfassen, darf dies aber aus Datenschutzgründen nicht, da durch die Einführung einer Sonderregelung ein nachweisbares Fehlverhalten nicht mehr vor der Datenerfassung nachgewiesen werden kann.
Bei einem semistationären Blitzer gelten die Vorschriften zum Datenschutz nicht so streng, so dass alle LKW erfasst werden dürfen. Einen stationären Blitzer wird die Herstellerfirma nach eigenen Angaben für diesen Zweck an dieser Stelle wegen der rechtlichen Verhältnisse nicht ausliefern.

Diese Erfassung kann und darf nach Auskunft des Herstellers nur mit semistationären Blitzgeräten erfolgen. Diese semistationären Blitzgeräte haben den erheblichen Nachteil, dass die Akkus bei zwei Zweirichtungserfassung nur eine Woche und bei Einrichtungserfassung zwei Wochen ausreichen.

Die Akkus bei dem Semistationären Blitzer können nicht ausgebaut werden. Der Blitzer muss freitags abgebaut und zum Aufladen zum Bauhof gebracht werden. Anschließend muss der Blitzer am Montag durch einen geschulten und zertifizierten Mitarbeiter wiederaufgebaut werden. Während der Ladezeit kann natürlich nicht geblitzt werden.

 

Die oben dargestellten Maßnahmen werden nach Beschluss des Bau-und Umweltausschusses umgehend mit dem Rhein-Kreis-Neuss abgestimmt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die Kosten für eine stationäre Blitzersäule betragen im Zweirichtungseinsatz ca. 150.000,00 € brutto.

Die Kosten für eine semistationäre Blitzeranlage betragen im Zweirichtungseinsatz ca. 250.000,00 € brutto, im Einrichtungseinsatz ca. 200.000,00 €  brutto.

 

Neben den Anschaffungskosten sind auch noch die Personalkosten für das Transportieren, Laden und Schulen des Mitarbeiters in noch unbekannter Höhe aufzuwenden. Diese Kosten werden vom Rhein-Kreis-Neuss nicht übernommen.


Alternativen:

 

Um das legale Umfahren der LKW-Verbotsstrecke auf der Uerdinger Straße zwischen Inder Loh und Robert-Bosch-Straße zu verhindern kommt nur eine Einbahnstraßenregelung in Frage. Das Erfassen der Passagendauer zwischen zwei Blitzern auf der Uerdinger Straße ist nach geltenden rechtlichen Bestimmungen in Deutschland nicht zulässig. Ohne die Einrichtung einer Einbahnstraße auf der Robert-Bosch-Straße ist das legale Umfahren der LKW-Verbotsstrecke auf der Uerdinger Straße möglich.