Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Vorlage
FB2/1100/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Schule und Sport empfehlen dem Rat der Stadt Meerbusch, die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in der Tagespflege und in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich gemäß der anliegenden III. Änderungssatzung (Anlage 1) zu beschließen.


Sachverhalt:

Mit Wirkung vom 01. August 2012 trat die gemeinsame Beitragssatzung für alle gesetzlich geförderten Betreuungsangebote in Meerbusch in Kraft. Diese gilt für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und der Offenen Ganztagsschule.

 

Aufgrund der zum 01. August 2020 in Kraft tretenden Reform des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), sind Anpassungen der Beitragssatzung notwendig. Die Gliederung des Gesetzes wurde verändert, sodass die in der Beitragssatzung genannten Gesetzesgrundlagen des KiBiz entsprechend angepasst werden müssen. Zudem wird durch die Neufassung des Gesetzes ein zweites beitragsfreies Kindergartenjahr eingeführt. Dies soll zur finanziellen Entlastung der Eltern beitragen. Bei Zurückstellung schulpflichtiger Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen gemäß § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr beträgt die Elternbeitragsfreiheit dann ausnahmsweise 3 Jahre.

 

Um den Einnahmeausfall durch die fehlenden Elternbeiträge in den Kommunen zu reduzieren, erhöht das Land NRW den bestehenden Belastungsausgleich für die Elternbeitragsfreiheit. Dieser Zuschuss deckt in der Stadt Meerbusch jedoch nicht den Einnahmeausfall.

 

Das KiBiz ermöglicht – sowohl in der bisherigen Fassung sowie auch nach der Reform – einen Kostenausgleich zwischen Kommunen, wenn Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist (interkommunaler Ausgleich). Von dieser Regelung wird derzeit mit der Stadt Krefeld und der Stadt Willich Gebrauch gemacht. In solchen Fällen wird der Elternbeitrag durch das Jugendamt im Wohnsitzbezirk des Kindes erhoben und dafür ein Kostenausgleich an die Kommune, in der die Betreuung tatsächlich stattfindet, geleistet. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollen die Regelungen diesbezüglich in die Elternbeitragssatzung aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Geschwisterkindermäßigung auf Fälle des interkommunalen Ausgleichs ausgeweitet werden, um für eine Gleichbehandlung der Meerbuscher Familien zu sorgen, unabhängig vom Ort der Kinderbetreuung. Bisher wurde die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder nur für öffentlich geförderte Meerbuscher Betreuungsangebote für Zahlungspflichtige mit Wohnsitz in Meerbusch gewährt.


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Die Mindereinnahmen der Stadt Meerbusch durch die Einführung des zweiten beitragsfreien Kindergartenjahres und die Einnahmen durch den interkommunalen Ausgleich wurden bereits im Rahmen der Haushaltsplanung in den entsprechenden Haushaltsansätzen berücksichtigt.


Alternativen:

./.