Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage 4 beigefügte Einteilung der Wahlbezirke entsprechend den Vorgaben der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KwahlG) unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 20. Dezember 2019 vorgegebenen Auslegung der Landesverfassung.

 


Sachverhalt:

 

Der Wahlausschuss hat am 24. September 2019 die Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2020 festgelegt. Hierbei wurde der Vorgabe des § 4 Absatz 2 Satz 3 KWahlG Rechnung getragen, wonach die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 % nach oben oder nach unten betragen darf.

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 20. Dezember 2019 die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Landesverfassung grundsätzlich bestätigt. Demnach sei es zwar nicht zu beanstanden, dass für die Einteilung der Wahlbezirke nur Deutsche und EU-Bürger zu berücksichtigen sind. Die pauschale Abweichungsgrenze von 25 % bezogen auf die durchschnittliche Einwohnerzahl bedürfe jedoch einer beschränkenden, verfassungskonformen Auslegung.

 

Diese Auslegung sieht der Verfassungsgerichtshof bei einer Abweichungstoleranz von lediglich 15 % gewahrt. Das entspräche auch der im Bundeswahlrecht normierten Toleranz. Eine weitergehende Abweichung bis zur gesetzlichen 25 %-Grenze bedürfe dagegen einer weitergehenden Rechtfertigung durch verfassungslegitime Gründe.

 

Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen hat empfohlen, die Wahlbezirkseinteilung daraufhin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um einem Wahlprüfungsverfahren mit dem Risiko einer Neuwahl von vornherein vorzubeugen.

 

Als Stichtag für die Feststellung der maßgebenden Bevölkerungszahl wurde der 30.04.2019 festgelegt (Erlass des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2019). Erstmalig wurde hier auch die Bezugsgröße geändert: Für die Ermittlung der Bevölkerungszahl werden nur Deutsche und EU-Bürger berücksichtigt.

 

Auf der Grundlage dieser Vorgaben wurde das Melderegister zum Stichtag ausgewertet. Es ergab sich eine maßgebliche Einwohnerzahl von 53.291. Bei 24 Wahlbezirken beträgt die durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk demnach 2.220 Einwohner. Für die Festlegung der Wahlbezirke war nach der bisherigen 25 %-Regelung eine Obergrenze von 2.775 und eine Untergrenze von 1.665 Einwohnern maßgeblich. Gemäß der vom VGH definierten verfassungskonformen Auslegung mit einer Abweichung von lediglich 15 % gelten nunmehr als Obergrenze 2.553 und als Untergrenze 1.887 Einwohner je Wahlbezirk.

 

Die Abweichungstoleranz von 15 % wird mit Ausnahme von drei Wahlbezirken in Meerbusch eingehalten. In folgenden Wahlbezirken wird sie jedoch über- bzw. unterschritten:

  • Wahlbezirk 11 (Osterath-Mitte/Süd/Ost)
    Derzeitige maßgebende Einwohnerzahl von 2.665 = Überschreitung um 112 Einwohner.
  • Wahlbezirk 13 (Schweinheim)
    Derzeitige maßgebende Einwohnerzahl von 1.819 = Unterschreitung um 68 Einwohner.
  • Wahlbezirk 14 (Osterath-Mitte)
    Derzeitige maßgebende Einwohnerzahl von 1.694 = Unterschreitung um 193 Einwohner.

 

Die Abweichungen können durch moderate Veränderungen im Zuschnitt der Wahlbezirke ausgeglichen werden. Die Wahlleiterin macht hierzu den in der Anlage 1 ersichtlichen Vorschlag. Demnach gäbe der Wahlbezirk 11 mehrere Straßenabschnitte an den Wahlbezirk 14 ab. Der Wahlbezirk 13 kann durch Übernahme eines Straßenabschnitts des Wahlbezirks 12 (Giesenend) ausgeglichen werden. Anlage 2 gibt eine Komplettübersicht über die sich dann ergebenden Einwohnerzahlen in allen Wahlbezirken. In Anlage 3 sind die Veränderungen auf einer Plandarstellung skizziert.

 

Der Vorschlag gewährleistet die Einhaltung der 15 %-Grenze bei allen Wahlbezirken. Er wurde unter der Prämisse erarbeitet, räumliche Zusammenhänge möglichst zu wahren. Die verfassungsmäßige Aufteilung bliebe auch unter dem Aspekt der Einwohnerprognose bis zum Jahr 2022 erfüllt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Keine.