Betreff
XI. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse
Vorlage
BJ/1085/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse vom 03.11.1999 in der Fassung der X. Änderung vom 20.12.2019 wie folgt zu ändern:

 

In § 5 (Ausschuss für Planung und Liegenschaften) wird in Abs. 2 lit. b) hinter dem Passus „Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches“ der Passus „sowie nach den örtlichen Gestaltungssatzungen“ ergänzt und die bisherige Formulierung „soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt“ durch die Formulierung „soweit es sich um gestalterisch markante Vorhaben an städtebaulich bedeutenden Standorten handelt“ ersetzt, so dass die Regelung lautet:

 

„Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften entscheidet über …

 

b)         Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches sowie nach den örtlichen Gestaltungssatzungen, soweit es sich um gestalterisch markante Vorhaben an städtebaulich bedeutenden Standorten  handelt“.

 


Sachverhalt:

 

In der Ratssitzung am 19.12.2019 wurde im Rahmen einer Diskussion über ein bestimmtes Bauvorhaben im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung deutlich, dass der Rat nicht nur über Befreiungen auf der Grundlage des § 31 BauGB entscheiden möchte, sondern auch über solche Befreiungsmöglichkeiten, die in den vom Rat beschlossenen örtlichen Gestaltungssatzungen im Sinne der Bauordnung NRW allgemein vorgesehen sind (wie z.B. in § 25 der „Gestaltungssatzung Nr. 12 der Stadt Meerbusch über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Ortskern des Stadtteils Osterath“).

 

Die vom Rat auf den Ausschuss für Planung und Liegenschaften übertragene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Befreiungen soll mit dem im Beschlussvorschlag formulierten Passus entsprechend erweitert werden. Bislang hat der Ausschuss für Planung und Liegenschaften in der Regel „nur“ über Befreiungen nach § 31 BauGB entschieden, während Befreiungstatbestände nach den örtlichen Gestaltungssatzungen als laufende Geschäfte der Verwaltung durch diese angewandt und entschieden worden waren. Die Entscheidungsbefugnis auch darüber soll mit der Änderung der Zuständigkeitsordnung nun verbindlich auf den Ausschuss für Planung und Liegenschaften übertragen werden.

 

Damit allerdings – beispielhaft – nicht jede noch so kleine Gaube oder sonstige unbedeutende oder unerhebliche Abweichung im Hinterliegerbereich dem Ausschuss für Planung und Liegenschaften vorgelegt werden muss und etwaige Unsicherheiten, die durch die eher „negative“ und „formale“ Abgrenzungsformulierung „soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt“ in Zukunft vermieden werden, soll die Abgrenzung durch eine „positive“ und „materielle“ Formulierung erleichtert werden. Danach soll lediglich über solche Abweichungen politisch durch den Ausschuss entschieden werden, die gestalterisch markante Vorhaben an städtebaulich bedeutenden Standorten betreffen. Es muss sich also um Vorhaben und Standorte handeln, die aufgrund ihres (außergewöhnlichen) äußeren Erscheinungsbildes und ihrer (exponierten) Lage gestalterisch und städtebaulich besonders „ins Auge fallen“, die vom Betrachter also optisch besonders wahrgenommen werden. Das betrifft nach Einschätzung der Verwaltung insbesondere Vorhaben beispielweise an Hauptstraßen, an öffentlichen Plätzen, an Einmündungen oder an Kreuzungen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.


Alternativen:

 

Die Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse nicht / wie folgt zu ändern: …