Betreff
Stellungnahme zur Bundesfachplanung Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt C (Osterath - Rommerskirchen)
Vorlage
DezIII/1084/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

HFWA:

 

Mit Blick auf die am 10.02.2020 ablaufende Stellungnahmefrist trifft der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW anstelle des Rates folgende Entscheidung:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme zur Bundesfachplanung Hochspannungsleitung Osterath-Philippsburg (Vorhaben Nr. 2 Bundesbedarfsplangesetz), Abschnitt C (Osterath-Rommerskirchen), hier: Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG).

 

RAT:

 

Der Rat genehmigt die Entscheidung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses.

 


Sachverhalt:

 

Die Amprion GmbH hat bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Bundesfachplanung für das Vorhaben 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (Osterath – Philippsburg), Abschnitt C (Osterath – Rommerskirchen) gestellt.

 

Das Bundesbedarfsplangesetz ist eine der gesetzlichen Grundlagen für die Energiewende und den damit einhergehenden Netzausbau und sieht den Standort Osterath angesichts der sich dort befindenden Umspannanlage als sogenannten Netzverknüpfungspunkt vor. Da dieses Gesetz somit den Ausgangspunkt für den in Rede stehenden Standort Osterath bildet, von dem aus die Stromtrasse zwingend verlaufen bzw. in dessen Nähe aus technischen Gründen der Konverter errichtet werden muss, hat die Stadt Meerbusch bereits im Juli 2013 gegen dieses Gesetz Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. In der Folgezeit wurde der Klagevortrag aufgrund von Gesetzesänderungen und der im Verlauf des Verfahrens erfolgten Fokussierung auf den Standort Osterath auch für den Konverter immer wieder fortgeschrieben und ergänzt. So wurde zuletzt noch im Herbst des letzten Jahres angesichts des im September 2019 von der Amprion GmbH eingereichten Antrages auf Genehmigung des Konverters am Standort Osterath im vereinfachten Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) die rechtliche Betroffenheit der Stadt Meerbusch in ihrer Rechtsposition in einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht konkretisiert. Trotz dieser immer wieder erfolgten Eingaben, die gleichzeitig als Sachstandsanfragen verstanden werden können, hat das Gericht sich bis heute weder geäußert noch einen Hinweis gegeben, viel weniger noch in der Sache entschieden.

 

Auf der Grundlage des demnach nach wie vor geltenden Bundesbedarfsplangesetzes wird im Rahmen der sogenannten Bundesfachplanung ein Trassenkorridor festgelegt, d.h. ein Gebietsstreifen, innerhalb dessen die spätere Stromleitung verlaufen soll. Das Gesamtvorhaben (Osterath - Philippsburg) hat eine Übertragungsleistung von 2 Gigawatt (GW) und soll als 380-kV-Freileitung in Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungstechnik (HGÜ) umgesetzt werden. Dabei kann es weitestgehend auf bestehenden Drehstromleitungen durch Umstellung eines Stromkreises von Drehstrom-(AC)- auf Gleichstrom-(DC)-Technologie realisiert werden. Die Führung von Dreh- und Gleichstromkreisen auf einem Mast erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und unter der Maßgabe der Erfahrungen, die nur in verschiedenen Versuchsaufbauten gesammelt wurden

 

Die Bundesnetzagentur ist sowohl für das Verfahren als auch für die Entscheidung über die Bundesfachplanung zuständig. Für das Vorhaben ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen.

Die Amprion GmbH hat Unterlagen erstellt, die für die umfassende Prüfung der Trassenkorridore nach § 5 NABEG erforderlich sind, und einen Vorschlagskorridor erarbeitet. Diese Unterlagen konnten vom 09.12.2019 bis zum 08.01.2020 in den Auslegungsstellen (auch in der Stadt Meerbusch) eingesehen werden. Sowohl die Bürgerschaft als auch die Stadt als Träger öffentlicher Belange haben nun Gelegenheit, bis zum 10.02.2020 eine Stellungnahme zu den Planunterlagen abzugeben.

 

 

I. Trassenkorridor und Alternativen

 

Der Vorschlagskorridor für den Abschnitt C „Osterath – Rommerskirchen“ beginnt am Netzverknüpfungspunkt Osterath (Umspannanlage) und verläuft in südwestlicher Richtung. In Fortsetzung dieses Verlaufes quert er die Städte  Kaarst (ca. 4 km) und Neuss (ca. 10 km). Er verläuft am östlichen Rand der Stadt Grevenbroich (ca. 2 km) und durchquert die Städte Dormagen (ca.3 km) und Rommerskirchen (ca. 7 km). Abschließend führt er entlang der Kreisgrenze zum Rhein-Erft-Kreis durch die Gemeinden Pulheim und Rommerskirchen. Der Abschnitt endet auf dem Gebiet der Gemeinde Bergheim am Umspannwerk Rommerskirchen. Der Verlauf des Hauptkorridors ist planerisch durch die bestehende Trasse der Hochspannungsleitung vorgegeben. Die zu vergleichenden Trassenkorridore unterscheiden sich demnach nur im Hinblick auf die Anbindungskorridore, welche den für den Betrieb der Stromleitung erforderlichen Konverter an den Netzverknüpfungspunkt sowie an die Gleichstromleitung anbinden.

 

Hierfür sieht die Amprion GmbH im Vorschlagskorridor bei der Umspannanlage in Osterath eine Erweiterung des Trassenkorridors auf der östlichen Seite vor. Diese Erweiterung des Vorschlagskorridors wäre für den möglichen Konverterstandortbereich II notwendig. In den Unterlagen werden auch für andere mögliche Konverterstandortbereiche (insgesamt fünf Alternativen) die Anbindungskorridore dargestellt und verglichen. Neben der hier in Rede stehenden Standortfläche II, die weiter von der Wohnbebauung Osterath weggerückt ist und zuletzt in der Ratssitzung am 29.10.2019 sowie in den Bürgerversammlungen im Herbst vorgestellt wurde, wurden folgende weitere Standortbereiche betrachtet und geprüft (die Bezeichnungen sind den Unterlagen entnommen):

 

Standortfläche 2:        Hierbei handelt es sich um die ursprünglich vorgesehene Fläche, die sich näher an der Umspannanlage und an der Wohnbebauung Osterath befindet.

 

Standortfläche 5:        Hierbei handelt es sich um eine Fläche süd-östlich von Kaarst-Büttgen.

 

Standortfläche 20:      Hierbei  handelt es sich um die sogenannte „Dreiecksfläche“ in Kaarst.

 

Standortfläche I:        Hierbei handelt es sich um eine Fläche nördlich von Kaarst.

 

Für den Abschnitt C einschließlich Anbindungsleitung an den Konverter besteht nach Vorgabe des Bundesbedarfsplangesetzes und nach Angaben der Amprion GmbH keine Option zur Realisierung als Erdkabel. In diesem Abschnitt werden gegebenenfalls lediglich punktuell einzelne Masterhöhungen oder Mastneubauten erforderlich. Zur Anbindung des Konverters an den Netzverknüpfungspunkt Osterath ist ein Parallelneubau notwendig und dies unabhängig davon, wo der Konverter gebaut wird. Im Bereich der Abzweigung von der Bestandsleitung ist ein Mast bis zu einer Höhe von ca. 93 m und für die Anbindungsleitung (zum Konverterstandortbereich II) sind neue Masten bis ca. 60 m Höhe notwendig.

 

Der Bau eines Konverters und die Festlegung eines konkreten Konverterstandorts sind nicht unmittelbar Gegenstand der Bundesfachplanung. Dies geschieht entweder im sich anschließenden Planfeststellungsverfahren oder – wie vorliegend – in dem von der Amprion GmbH gewählten BImSchG-Verfahren. Allerdings muss in der Bundesfachplanung ein Trassenkorridor festgesetzt werden, der eine Anbindung des Konverters ermöglicht, also auch die Verbindungsleitungen zwischen Haupttrasse, Konverter und Netzverknüpfungspunkt, damit durch die Festlegung eines verbindlichen Trassenkorridors kein nicht realisierbarer Planungstorso entsteht.

 

 

II. Raumverträglichkeitsstudie für den Trassenkorridor

 

Bei der Festlegung von verbindlichen Trassenkorridoren wird erstens die Übereinstimmung mit Erfordernissen der Raumordnung geprüft und zweitens die Abstimmung mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen vorgenommen.

 

Neben dem Vorschlagskorridor A II, der aus der beigefügten Anlage 1 ersichtlich ist,  sind in der vorgelegten Raumverträglichkeitsstudie gemäß Untersuchungsrahmen BNetzA 2017 ebenso die fünf Alternativen (Anbindungen zu den fünf potenziellen Konverterstandortbereichen) betrachtet worden. Neben den raumordnerischen Belangen werden die Umweltbelange, immissionsschutzrechtliche Belange und sonstige öffentliche und private Belange geprüft.

 

Die vorgelegten Unterlagen zeigen, dass dem Vorschlagskorridor A II im gesamten Abschnitt C (auch im Stadtgebiet Meerbusch) keine unüberwindbaren Hindernisse bei den genannten Belangen entgegenstehen. Auch in der Vergangenheit wurden in beschlossenen Stellungnahmen zu einzelnen Netzentwicklungsplänen keine Bedenken seitens der Stadt gegen vorgeschlagene Trassenkorridore geäußert.

 

Unabhängig davon hat die Verwaltung im aktuellen Verfahrensstadium erneut überprüft, ob durch das Vorhaben die Stadt in der Durchführung der ihr zugewiesenen Aufgaben, hinsichtlich ihres Grundeigentums bei der Nutzung von Einrichtungen bzw. dem Betrieb von Anlagen oder durch Beeinträchtigungen für zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten (Planungshoheit) betroffen, beeinträchtigt oder vollständig behindert ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es alleine durch die Festlegung des Trassenkorridors nicht zu einer Veränderung kommt, die zu einer verstärkten Beeinträchtigung, z.B. durch einzuhaltende Schutzabstände oder größere räumliche Nähe der Leitungen zu bereits vorhandenen Nutzungen, führen würde.

 

Um sich dennoch alle rechtlichen Optionen offen zu halten und nicht in einem späteren Verfahrensstadium mit Einwendungen oder Rechtsmitteln präkludiert, also ausgeschlossen zu sein, hat die Verwaltung den sie in den „Konverter-Verfahren“ beratenden Rechtsanwalt Dr. Durinke beauftragt, eine Stellungnahme gegenüber der Bundesnetzagentur zu formulieren, die – nach Beschluss im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss – im Rahmen der Trägerbeteiligung bis zum 10.02.2020 abgegeben wird. Diese Stellungnahme ist als Anlage 2 beigefügt.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, dass alle Schwierigkeiten und Fragen rund um den konkreten Konverterstandort Osterath nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Bundesfachplanungsverfahrens sind; vielmehr können und werden die diesbezüglichen Bedenken der Stadt Meerbusch zur Genehmigung des Baus des Konverters in Osterath erst in der Stellungnahme der Stadt zum Antrag der Amprion GmbH nach dem BImSchG, der beim Rhein-Kreis Neuss gestellt wurde, vorgetragen werden. Nach wie vor liegen diese Unterlagen der Stadt Meerbusch noch nicht vor. Dort wird zu gegebener Zeit insbesondere darauf einzugehen sein, dass der Konverter am vorgesehenen Standort u.a. dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes entgegensteht.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt keine / folgende Stellungnahme: …