Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt im Rahmen des Radwegekonzeptes Meerbusch die Maßnahme Nummer 52 auf der Friedenstraße in Büderich zu realisieren und somit zwischen dem Brühler Weg und der Moerser Straße einen Fahrradschutzstreifen auf der südlichen Fahrbahnhälfte zu markieren.

 


Sachverhalt:

 

Als weitere Maßnahme zur Umsetzung des Radverkehrskonzeptes schlägt die Verwaltung als kostengünstige Lösung die Markierung eines ca. 320 m langen und 1,50 m breiten Schutzstreifens für die südliche Fahrbahnhälfte vor.

Die Friedenstraße hat beidseits reine Gehwege, Radwege oder Radstreifen sind nicht vorhanden. Die vorhandenen Gehwegbreiten reichen nicht für einen kombinierten Geh- und Radweg aus. Die vorhandene Fahrbahnbreite reicht auch nicht für einen beidseitigen Fahrradschutzstreifen aus. Die Verwaltung hat sich daher für einen einseitigen Radschutzstreifen entschieden. Die Südseite der Straße wurde aus folgenden Gründen gewählt:

  • Relativ wenige Grundstückszufahrten
  • Keine Längsparker am Fahrbahnrand
  • Das Hallenbad liegt auf der Seite des Schutzstreifens

Diese oben genannten Gründe bieten den Radfahrenden eine höhere Sicherheit.

Die von Ost nach West an der Nordseite der Straße Radfahrenden haben die Fahrbahn zu nutzen.

 

An den Straßen- und Zufahrtseinmündungen vom Parkplatz wird der Schutzstreifen in voller Breite rot markiert. Gleiches gilt auch an den Anfängen und Enden der Markierungen wie z.B. an Bushaltestellen. Die Querungshilfe an der Hermann-Unger Allee bleibt unverändert erhalten. Auch sonst erfolgen keine Veränderungen in der Friedenstraße.

 

 

Hier noch einige Erläuterungen zur Einrichtung von Schutzstreifen:

 

·         Voraussetzungen für Schutzstreifen:

Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Er darf von Kraftfahrzeugen nur im Bedarfsfall (z.B. Begegnung mit LKW), befahren werden.

 

·         Beschilderung:

Schutzstreifen werden nicht beschildert. Fahrzeuge dürfen auf Schutzstreifen nicht parken. Soll zusätzlich das Halten von Kraftfahrzeugen auf Abschnitten verhindert werden, ist die Anordnung eines Haltverbotes erforderlich.

 

·         Markierung:

Schutzstreifen werden durch Leitlinien (Zeichen 340 StVO) mit Schmalstrichen von 1,00 m Länge und 1,00 m Lücke markiert und sind in dieser Form im Zuge vorfahrtsberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen fortzusetzen. Ist die verbleibende Fahrgasse schmaler als 5,50 m, darf keine Leitlinie in der Fahrbahnmitte markiert werden/sein.

Die Zweckbestimmung von Schutzstreifen soll durch Fahrbahnmarkierungen mit dem Sinnbild "Fahrrad" verdeutlicht werden.

 

·         Breite:

Ein Schutzstreifen ist in der Regel 1,50 m, mindestens aber 1,25 m breit. Diese Maße sollten vergrößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifens eingeschränkt ist (z.B. durch nicht gut befahrbare Rinnen, o.Ä.).

Die Breite des zwischen den Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken 5,00 m betragen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Die Kosten für den südlichen Schutzstreifen betragen ca. 10.000,00 €.


Alternativen:

 

Beibehaltung der heutigen Situation