Beschlussvorschlag:

 

Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist den Antrag gemäß § 24 GO NRW vom 11.12.2019 zu einer Sicherung des Überweges am Brühler Weg in Höhe Büdericher Allee an den zuständigen Bau- und Umweltausschuss.

 

Bau- und Umweltausschuss:

 

Der Bau- Und Umweltausschuss lehnt den Antrag gemäß § 24 GO NRW vom 11.12.2019 zu einer Sicherung des Überweges am Brühler Weg in Höhe Büdericher Allee unter Verweis auf die südlich und nördlich in fußläufiger Entfernung gelegenen signalgesicherten Übergänge ab.

 


Sachverhalt:

 

Nach Prüfung des Anliegens in Zusammenarbeit mit der zuständigen Kreispolizeibehörde handelt es sich bei der angesprochenen Querung des Brühler Wegs um einen unfallunauffälligen Bereich.

 

Bzgl. des Wunsches nach Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h muss deutlich gemacht werden, dass die Voraussetzungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Reduzierung der Geschwindigkeit nicht vorliegen. Geschwindigkeitsbegrenzungen, z.B. durch Verkehrszeichen 274-30 (30 km/h) StVO sollen auf bestehenden Straßen aus Sicherheitsgründen nur angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Das ist hier wie bereits erwähnt nicht der Fall.

 

Darüber hinaus kann 30 km/h im Nahbereich vor sozialen Einrichtungen angeordnet werden. Das wäre möglich vor Kindergärten, vor Kindertageseinrichtungen, vor Schulen, vor Alten- und Pflegeheime und vor Krankenhäuser (Aufzählung abschließend), aber nur, wenn entsprechende Einrichtungen über einen unmittelbaren Zugang zur Straße verfügt. Zu beachten ist hier insbesondere, dass der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich i.d.R. auf den unmittelbaren Bereich der tatsächlich benutzten Eingänge und auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen ist.

Auf der Straße Brühler Weg befindet sich keine der o.g. Einrichtungen. Daher ist eine Reduzierung der Geschwindigkeit leider nicht möglich.

 

Grundsätzlich beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigen Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (§ 3 StVO).

 

Die durchgeführte Messung hat eine V85 von 48 km/h ergeben und liegt damit im absoluten Toleranzbereich auf dem Brühler Weg.

Wenn eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wird, erhält man eine große Zahl von Messwerten, oft mehrere tausend. Aus diesen umfangreichen Daten muss nun eine griffige Zahl ermittelt werden, um das Geschwindigkeitsniveau zu beurteilen. Dazu ist die „85%- Geschwindigkeit“ (V85) einer Straße aufschlussreich. Diese Kennzahl wird von Verkehrsingenieuren verwendet als die Geschwindigkeit, die von 85% der gemessenen Fahrer eingehalten und von 15% überschritten wird. Man lässt die sehr schnellen Fahrer außer Betracht und hat damit einen praktisch gut nutzbaren Indikator. Die 85%- Geschwindigkeit einer Straße sollte unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen. Falls nicht, wird das Tempolimit von mehr als jedem siebten Fahrer überschritten. Dies ist ein Sicherheitsmangel der Straße, der von der Behörde behoben werden sollte.

 

Aufgrund der gemessenen V85 von 48 km/h sind keine weiteren verkehrsrechtlichen Maßnahmen auf dem Brühler Weg gegeben.

 

Eine gesicherte Querung der Straße Brühler Weg ist über den signalisierten Knotenpunkt Brühler Weg / Dorfstraße sowie im weiteren Verlauf am Friedhof über eine Bedarfslichtsignalanlage möglich. Die Lichtsignalanlage Dorfstraße / Brühler Weg befindet sich in fußläufiger Entfernung von ca. 150 m. Hier führt auch der mit der Kreispolizeibehörde sowie der Schulverwaltung offizielle Schulweg entlang.

 

 

Voraussetzungen für die Anordnung eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifen):

 

- Erkennbarkeit bei 50 km/h = mind. 100 m,

- kann angeordnet werden, wenn der Fußgängerquerverkehr im Bereich der vorhandenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt.

- Anordnung bei einer Kfz- Stärke nur unter 750 Kfz/h möglich und nur wenn ca. 100 Personen in der Stunde die Fahrbahn überqueren.

- darf nur angeordnet werden, wenn keine LZA in der Nähe vorhanden ist.

 

Die Erkennbarkeit (Kurvenbereiche) sowie die Nähe zur LZA an der Dorfstraße (L30) / Brühler Weg macht das Einrichten eines FGÜ nicht möglich. Auch die Fußgänger, die die Fahrbahn an dieser Stelle queren wollen, dürften die 100 in der Stunde bei weitem nicht erreichen.

Innerhalb von ca. 180 m zur Straße Büdericher Allee befindet sich ein FGÜ in nördlicher Richtung am Friedhof. In 150 m Entfernung befindet sich in südlicher Richtung eine LZA an der Dorfstraße (L30). Beide Anlagen machen ein sicheres Queren möglich. Diese Entfernungen sind jedem Fußgänger zuzumuten.

 

 

Voraussetzungen einer Querungshilfe:

 

- Erkennbarkeit bei 50 km/h = mind. 50 m

- nur wenn eine Kfz-Stärke von mehr als 1000 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt beträgt und die Geschwindigkeit 50 km/h beträgt.

- Querungshilfen können mit oder ohne Verschwenkung der Fahrstreifen eingesetzt werden.

- Verminderungen der Fahrgeschwindigkeiten sind nur dann zu erwarten, wenn die Tiefe des Versatzes mindestens die Fahrstreifenbreite beträgt.

- die Länge der Verzeihung beträgt damit ca, 10 m.

- die Breite der Querungshilfe sollte in Höhe der Querung mindestens 2,50 m betragen. Da die Fahrbahn Brühler Weg eine vorhandene Breite von max. 6 m aufweist, ist die notwendige Breite für zwei Fahrbahen plus Querungshilfe nicht vorhanden..

- die Querungshilfen sollten in möglichst direkter Verbindung der häufigsten Fußgängerquerungslinien liegen.

 

Alle aufgeführten Voraussetzungen werden zur Einrichtung einer Querungshilfe nicht erfüllt.

 

 

Einengung der Fahrbahn:

 

Nach Erneuerung der Fahrbahn Brühler Weg wurde das Gehwegparken auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgehoben. Die Fahrzeuge parken nun wechselseitig komplett auf der Fahrbahn. Durch diese Änderung ist bereits eine Einengung der Fahrbahn erreicht worden, die eine geschwindigkeitsmindernde Funktion haben. Weitere Einengungen sind aufgrund des Kurvenbereiches Brühler Weg / Büdericher Allee, sowie der Fahrbahnbreite von 6 m, nicht möglich.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine finanzielle Auswirkung

 


Alternativen:

 

Die Einmündung der Büdericher Allee in den Brühler Weg könnte durch die Markierung von Sperrflächen auf max. 7 m verschmälert werden. Diese optische Einengung wird bei Fahrzeugen zu einer Geschwindigkeitsreduzierung führen.

Auf dem Brühler Weg  sind aufgrund der geltenden Vorschriften und der vorhandenen Gegebenheiten keine Alternativen machbar.