Betreff
Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW vom 26.11.2019 zu einem Zebrastreifen und Tempo 30 Strecke an der Kreuzung Dorfstraße mit Altem Kirchweg und Friedhofsweg
Vorlage
FB5/1077/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss verweist den Antrag gemäß § 24 GO NRW vom 26.11.2019 zu einem Zebrastreifen und Tempo 30 Strecke an der Kreuzung Dorfstraße mit Altem Kirchweg und Friedhofsweg an den zuständigen Bau- und Umweltausschuss.

 

Bau- und Umweltausschuss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag gemäß § 24 GO NRW vom 26.11.2019 zu einem Zebrastreifen und Tempo 30 Strecke an der Kreuzung Dorfstraße mit Altem Kirchweg und Friedhofsweg ab.

 


Sachverhalt:

 

 

Voraussetzungen für die Anordnung eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifen):

 

- Erkennbarkeit bei 50 km/h = mind. 100 m,

- kann angeordnet werden, wenn der Fußgängerquerverkehr im Bereich der vorhandenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt.

- Anordnung bei einer Kfz- Stärke nur unter 750 Kfz/h möglich und nur wenn ca. 100 Personen in der Stunde die Fahrbahn überqueren.

- darf nur angeordnet werden, wenn keine Lichtzeichenanlage (Ampel) in der Nähe vorhanden ist.

 

 

Die Nähe zur Lichtzeichenanlage an der Dorfstraße (L30) / Brühler Weg und zum Fußgängerüberweg an der Einmündung Matarestraße vor der Bahnschranke macht das Einrichten eines Fußgängerüberweges nicht möglich. Auch die Fußgänger, die die Fahrbahn an dieser Stelle queren wollen, dürften die 100 in der Stunde bei weitem nicht erreichen.

Innerhalb von ca. 100 - 150 m zur Straße Alter Kirchweg befindet sich ein Fußgängerüberweg (Landsknecht) sowie eine Lichtzeichenanlage(Brühler Weg), die ein sicheres Queren möglich machen. Diese Entfernung ist jedem Fußgänger zuzumuten.

 

 

Grundsätzliches zur Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen:

 

Gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigen Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

 

Grundsätzlich sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur dort angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den Absätzen 1-6 zu § 45 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Erläuterung Tempo 30-Zone:

Mit den Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 werden Zonen abseits von Hauptverkehrsstraßen gekennzeichnet, in denen der fließende Verkehr in erhöhtem Maße Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und Anwohner nehmen soll und in der aus diesem Grund die Geschwindigkeit auf ein niedrigeres Niveau, in der Regel auf 30 km/h, beschränkt ist.

Die Einrichtung der Tempo 30-Zonen sollte für viele Straßen abseits der Vorfahrtstraßen angestrebt werden. So bilden sie bewusst einen Kontrapunkt zu den Straßen des überörtlichen Verkehrs oder sonstigen Vorfahrtstraßen. Verkehrsteilnehmer müssen mit einer solchen Regelung rechnen. In Tempo 30-Zonen muss die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gelten. Vorfahrtsregelungen durch Verkehrszeichen oder Lichtsignalanlagen widersprechen dem Charakter dieser Zonen. Dem Charakter widersprechen auch Längsmarkierungen (Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien) und benutzungspflichtige Radwege.

Die Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 StVO haben nur ganz allgemein Beginn und Ende einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit abgegrenzt.

D.h.

> nur abseits des Vorfahrtstraßennetzes,

> nur in Wohngebieten,

> Vorfahrtsregelung grundsätzlich "rechts vor links",

> enge Fahrbahnen, ggf. durch Parkstände oder Sperrflächen einengen,

> keine benutzungspflichtigen Radwege.

 

Erläuterung Strecke 30 km/h:

Geschwindigkeitsbegrenzungen z.B. durch Verkehrszeichen 274-30 StVO sollen auf bestehenden Straßen aus Sicherheitsgründen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.

Des Weiteren kann Strecke 30 km/h im Nahbereich vor sozialen Einrichtungen angeordnet werden (Erste Verordnung zur Änderung der StVO vom 15.12.2016). Diese ist sowohl an innerörtlichen klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie an weiteren Vorfahrtsstraßen möglich. 

D.h. (Aufzählung ist abschließend)

> vor Kindergärten,

> vor Kindertagesstätten,

> vor Schulen,

> vor  Alten- und Pflegeheime,

> vor Krankenhäuser,

aber nur, wenn die entsprechende Einrichtung über einen unmittelbaren Zugang zur Hauptverkehrsstraße verfügt, wenn ein Ausweichen auf das Wohnumfeld abseits dieser Hauptverbindungsachsen ausgeschlossen ist und wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung für alle Verkehrsteilnehmer einsichtig ist.

Zu beachten ist hier insbesondere, dass der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich i.d.R. auf den unmittelbaren Bereich der tatsächlich benutzten Eingänge und auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen ist (wobei beide Fahrtrichtungen nicht gleich behandelt werden müssen) und dass die Anordnung soweit wie möglich auf die Öffnungszeiten der Einrichtungen zu beschränken ist.

 

Ansonsten sind keine weiteren Voraussetzungen, wie z.B., bei Tempo 30-Zonen notwendig.

 

 

D.h., auf der L30 ist aufgrund der oben dargelegten Gründe in dem Bereich zwischen Brühler Weg und Landsknecht keine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h möglich.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: der Beschluss hat kein finanziellen Auswirkungen.

 


Alternativen:

 

Aufgrund der geltenden Vorschriften und der vorhandenen Gegebenheiten sind keine Alternativen machbar.