Betreff
X. Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse
Vorlage
BM/1072/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, die Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse vom 3. November 1999 in der Fassung der IX. Änderung vom 20. Februar 2017 wie folgt zu ändern:

 

1.         In §1 (1) Nr. 5 wird der Betrag „50.000 €“ durch den Betrag „100.000 €“ ersetzt.

 

2.         In §2 (3) wird der Betrag „50.000 €“ durch den Betrag „100.000 €“ ersetzt.

 

3.         In §2 (8) wird unter den Buchst. (a) und (c) der Betrag „10.000 €“ durch den Betrag „20.000 €“ ersetzt.

 

4.         In §3 (11) werden die Beträge „25.000 – 50.000 €“ durch die Beträge „50.000 – 100.000 €“ ersetzt.

 

5.         In §5 (3) werden unter Buchst. (e) die Beträge „25.000 bis 50.000 €“ durch die Beträge „50.000 – 100.000 €“ ersetzt.

 

6.         In §10 Abs. 6, Buchst. (a), Satz 2 wird der Betrag von „20.000 €“ durch den Betrag „50.000 €“ ersetzt

 

7.         In §10 Abs. 6, Buchst. (b) wird der Betrag von „20.000 €“ durch den Betrag „50.000 €“ ersetzt.

 

8.         In §10 Abs. 6, Buchst. (e), Satz 2 wird der Betrag von „20.000 €“ durch den Betrag „50.000 €“ ersetzt.

 

9.         §10 Abs. 6, Buchst. (f) wird ersatzlos gestrichen.

 


Sachverhalt:

 

Im Rahmen der auf Bundes- und Landesebene erfolgten Vergaberechtsreform wurden durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen bereits im August 2018 neue Schwellenwerte für die Anwendung der zur Verfügung stehenden Vergabeverfahren erlassen. Ziel der Vergaberechtsreform ist u.a. die Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren im öffentlichen Sektor. Neben dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung von Aufträgen wurden aus diesem Grund die Schwellenwerte für die Anwendung der Vergabeverfahren wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt, teilweise mit einer Verzehnfachung der bisher geltenden Wertgrenzen erhöht.

 

Die Neuregelungen der Vergaberechtsform mit Anhebung der Wertgrenzen wurden bisher nicht in die von der Unterzeichnerin zu erlassenden Vergabedienstanweisung  für die Stadt Meerbusch übernommen. Vielmehr wurde die verwaltungsinterne Überarbeitung mit dem Ziel, bei Übertragung der Aufgabenstellung an den Rhein-Kreis Neuss zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen, eingestellt.

 

Die Unterzeichnerin beabsichtigt nunmehr, zum 01.01.2020 eine neue Vergabeordnung mit Anhebung der Schwellenwerte mit den o.g. Wertgrenzen zu erlassen, so dass sich eine einheitliche Regelung für das Verfahren und die vergaberechtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Kreises Neuss für den Kreis selbst sowie die Städte Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen ergibt.

 

Vor dem Hintergrund der Neuregelung erscheint auch eine Anpassung der teilweise seit 18 Jahren bestehenden Wertgrenzen der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse sinnvoll. Die vorgeschlagenen Anpassungen ergeben sich aus dem Beschlussvorschlag.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Die Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse wie folgt zu ändern:

………….