Betreff
Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Laacher Weg zwischen Römerstraße und Neusser Straße
Vorlage
FB5/1057/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf dem gesamten Laacher Weg zwischen Römerstraße und Neusser Straße aufzuheben und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf den 200 m langen Abschnitt vor dem Kindergarten (zwischen Pfälzer Straße und Badener Weg) zu begrenzen und die Geschwindigkeitsbegrenzung an die Öffnungszeiten des Kindergartens von 07:00 bis 17:00 Uhr anzupassen.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 05.04.2017 (Beratungsvorlage FB 5/0576/2017), dass der gesamte Laacher Weg zwischen der Neusser Straße (L137) und der Römerstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ausgeschildert werden soll. Der Beschluss wurde am 09.05.2017 umgesetzt.

 

Am 27.05.2017 wurde ein Antrag auf Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung bei der Stadt Meerbusch eingereicht. Mit Schreiben vom 31.07.2017 wurde dem Antragsteller eine Ablehnung des Antrages mit Verweis auf den Beschluss des Fachausschusses zugesandt. Der Antragsteller reichte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein.

 

Am 18.10.2019 wurde ein Ortstermin des Verwaltungsgerichtes einberufen um die Situation vor Ort in Augenschein zu nehmen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 24.10.2019 wurde der Stadt Meerbusch mitgeteilt, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1, Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO)  nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt wurde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gibt zu verstehen, dass die jetzige Beschilderung nicht rechtmäßig sei. Weder handelt es sich bei der gesamten Länge des Laacher Wegs zwischen der Neusser Straße (L137) und der Römerstraße um den unmittelbaren Bereich des Kindergartens (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO), noch liegen die Voraussetzungen vor, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Auch hier sieht das Gericht ein Versäumnis in der sorgfältigen Prüfung  der Verkehrssituation.( Der Bezug des Gerichtes auf die Beschlussvorlage des Bau- und Umweltausschusses vom 7.9.2016  ist die Vorlage FB 5/0459/2016).

 

Das Gericht schlägt die räumliche Begrenzung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Streckenabschnitt zwischen Pfälzer Straße und Badener Weg mit und ohne zeitliche Beschränkung als Lösung vor. Im Falle der Beibehaltung der bisherigen Beschilderung (Variante b) wird das Gericht ein Urteil zur Geschwindigkeitsbeschränkung mit räumlicher Begrenzung vor dem Kindergarten fällen und die bisherige Beschilderung ist durch die Stadt Meerbusch im Sinne des Gerichtsurteiles auf räumliche Begrenzung zu ändern.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Sehr geringe personelle und materielle Aufwendungen.

 


Alternativen:

 

a) Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vor dem Kindergarten zwischen der Pfälzer Straße und dem Badener Weg ohne zeitliche Beschränkung.

 

b) Beibehaltung der jetzigen Beschilderung.