Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf dem gesamten Laacher Weg zwischen
Römerstraße und Neusser Straße aufzuheben und die Geschwindigkeitsbegrenzung
von 30 km/h auf den 200 m langen Abschnitt vor dem Kindergarten (zwischen
Pfälzer Straße und Badener Weg) zu begrenzen und die Geschwindigkeitsbegrenzung
an die Öffnungszeiten des Kindergartens von 07:00 bis 17:00 Uhr anzupassen.
Sachverhalt:
Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 05.04.2017
(Beratungsvorlage FB 5/0576/2017), dass der gesamte Laacher Weg zwischen der
Neusser Straße (L137) und der Römerstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung
von 30 km/h ausgeschildert werden soll. Der Beschluss wurde am 09.05.2017
umgesetzt.
Am 27.05.2017 wurde ein Antrag auf Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung
bei der Stadt Meerbusch eingereicht. Mit Schreiben vom 31.07.2017 wurde dem
Antragsteller eine Ablehnung des Antrages mit Verweis auf den Beschluss des
Fachausschusses zugesandt. Der Antragsteller reichte daraufhin Klage beim
Verwaltungsgericht Düsseldorf ein.
Am 18.10.2019 wurde ein Ortstermin des Verwaltungsgerichtes
einberufen um die Situation vor Ort in Augenschein zu nehmen. Mit gerichtlicher
Verfügung vom 24.10.2019 wurde der Stadt Meerbusch mitgeteilt, dass die
Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1, Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung
(StVO) nicht ermessensfehlerfrei
ausgeübt wurde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gibt zu verstehen, dass die
jetzige Beschilderung nicht rechtmäßig sei. Weder handelt es sich bei der
gesamten Länge des Laacher Wegs zwischen der Neusser Straße (L137) und der
Römerstraße um den unmittelbaren Bereich des Kindergartens (§ 45 Abs. 9 Satz 4
Nr. 6 StVO), noch liegen die Voraussetzungen vor, wonach Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund
der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Auch hier sieht das Gericht ein
Versäumnis in der sorgfältigen Prüfung
der Verkehrssituation.( Der Bezug des Gerichtes auf die Beschlussvorlage
des Bau- und Umweltausschusses vom 7.9.2016
ist die Vorlage FB 5/0459/2016).
Das Gericht schlägt die räumliche Begrenzung der Geschwindigkeitsbeschränkung
auf den Streckenabschnitt zwischen Pfälzer Straße und Badener Weg mit und ohne
zeitliche Beschränkung als Lösung vor. Im Falle der Beibehaltung der bisherigen
Beschilderung (Variante b) wird das Gericht ein Urteil zur Geschwindigkeitsbeschränkung
mit räumlicher Begrenzung vor dem Kindergarten fällen und die bisherige
Beschilderung ist durch die Stadt Meerbusch im Sinne des Gerichtsurteiles auf
räumliche Begrenzung zu ändern.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Sehr
geringe personelle und materielle Aufwendungen.
Alternativen:
a) Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vor dem Kindergarten
zwischen der Pfälzer Straße und dem Badener Weg ohne zeitliche Beschränkung.
b) Beibehaltung der jetzigen Beschilderung.