Betreff
Schutzausweisung des Strümper Quelltopfs
Vorlage
DezIII/1049/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, eine verbindliche Schutzausweisung  des Strümper Quelltopfs bei der Unteren  Landschaftsbehörde des Rhein-Kreises Neuss anzuregen.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) werden als Naturdenkmal rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist,

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

genannt.

 

Erhaltenswert können dabei „beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten sein.

 

In Nordrhein-Westfalen erfolgt die verbindliche Schutzausweisung für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile auf der Grundlage des Landschaftsgesetzes, und zwar für den baurechtlichen Außenbereich durch entsprechende Festsetzungen in rechtsverbindlichen Landschaftsplänen.

 

Der Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt III Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich weist im Stadtgebiet Meerbusch folgende Naturdenkmale aus:

 

„Englischer Garten“ und südlich angrenzende Kolkformation in Nierst,

  • Vorstenberg in Nierst,
  • Parkanlage von Schloss Pesch,
  • Struckslinde am Bommershöfer Weg,
  • Braunkohlen-Quarzite bei Haus Meer,
  • Rotbuche an der L30,
  • zwei Kastanien an der L30.

 

Der Strümper Quelltopf ist bis jetzt trotz seiner Besonderheit und Seltenheit leider noch nicht in die Liste der Naturdenkmale aufgenommen worden.

 

Bereits mehrmals wurde die Quelle von Experten untersucht. Das besondere an der Quelle ist die ausgesprochen starke Schüttung. Im linksrheinischen Teil des Regierungsbezirks Düsseldorf  sei  bisher keine Quelle in vergleichbarer hydrogeologischer Situation mit derartiger Schüttmenge bekannt. Auffallend ist ein starker Gasaustritt im Quellentopf, der unter Umständen aus dem Zersetzungsprozess der unter den Bachsohle eingelagerten Torflagen stammen könnte.

 

Bereits in den Beiträgen zur Gewässer- und Naturkunde NRW haben die Autoren den Strümper Quelltopf „wegen seiner starken Schüttung und seiner besonderen morphologischen und hydrogeologischen Situation“ als ein schützenswertes Geotop bezeichnet und  schlugen vor, ihn nach den Vorschriften  des Bundesnaturschutzgesetzes durchaus als Einzelnaturdenkmal in einem Naturschutzgebiet unter Schutz zu stellen. Um ein Objekt als Naturdenkmal auszuweisen, benötigt die Untere Landschaftsbehörde einen Beschluss des Fachausschusses der betroffenen Gemeinde und eine fachliche Stellungnahme der Biologischen Station.

 

Die Verwaltung hat die Biologische Station im Rhein-Kreis-Neuss e.V. um die fachliche Stellungnahme gebeten. Diese lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beratungsvorlage noch nicht vor und wird in der Sitzung vorgetragen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen: