Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit §§ 1 (8) und 13a BauGB
Beschlussvorschlag:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit §§ 1 (8)
und 13a BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§ 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBI. IS.3634) für ein
Gebiet, das
-
entlang der
westlichen Straßenseite der Straße Dörperweg durch die Flurstücke 62 bis 584
(Dörperweg 16 bis 42),
-
entlang der
südlichen Straßenseite der Beethovenstraße durch die Flurstücke 1114 bis 83
(Beethovenstraße 2 bis 24),
-
entlang der
östlichen Straßenseite der Schubertstraße durch die Flurstücke 876 bis 733
(Schubertstraße 3 bis 47),
-
entlang der
nördlichen Straßenseite der Straße Boverter Kirchweg durch die Flurstücke 314,
313, 312 (Brahmsweg 9 bis 13), 585 (Mozartplatz 9), 1175 (Schumannstraße 9),
688, 687, 684, 683 und 1112 (Schumannstraße 2 bis 10) und Flurstück 627
(Schubertstraße),
alle der Flur 4, Gemarkung Osterath begrenzt ist,
wobei die aufgelisteten Anwesen im Geltungsbereich liegen
maßgebend ist der im Bebauungsplan Nr. 318 dargestellte Geltungsbereich gemäß § 9 (7) BauGB, der Bestandteil dieses Beschlusses ist,
den Bebauungsplan Nr.
318, Meerbusch-Osterath, „Musikerviertel“ aufzustellen,
der vorrangig folgende
Planungsziele zur Grundlage haben soll:
- Erhalt der homogenen
städtebaulichen Struktur und Bauweise der Reihenhaussiedlung mit ihren
Randzonen,
- geordnete Erweiterung von
notwendigem Wohnraum,
- Sicherung einer
einheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft,
- Vorgaben zur
Gestaltung der Vorgärten.
Der Rat beschließt, den Bebauungsplan Nr. 318 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen.
Sachverhalt:
Die Siedlung wurde in
den 1960 Jahre von der Schmitz KG „aus einem Guß“ geplant und errichtet. Die Reihenhäuser weisen eine
durchschnittliche Wohnfläche von ca. 100 m² auf, sowie aufgrund ihres Alters
teilweise einen deutlichen Erneuerungsbedarf, auch in energetischer Hinsicht.
Um heutigen Wohnansprüchen gerecht zu werden und ein „ Familienwohnen“ zu
ermöglichen, liegen der Verwaltung derzeit vier Anträge für einen Ausbau der
Dachgeschosse, Anbauten und/oder die Aufstockung von Garagen vor. Diese
„sprengen“ jedoch in vorgesehenen Art und Weise die homogene Gestaltung der
Siedlung, insbesondere der Dachlandschaft und Struktur (Wohnnutzung im Bereich
der Garagenzeilen).
Um zum einen den
Bedürfnissen der Eigentümer nach Wohnraumerweiterung und Modernisierung zu
entsprechen und zum anderen das einheitliche städtebauliche Erscheinungsbild
der Siedlung zu wahren, sollen mit dem Bebauungsplan folgende Ziele erreicht
werden:
- Erhalt der homogenen
städtebaulichen Struktur und Bauweise der Reihenhaussiedlung mit ihren
Randzonen,
- geordnete Erweiterung zur
Schaffung von notwendigem Wohnraum,
- Sicherung einer einheitlichen
Gestaltung der Dachlandschaft, ggf. auch der Fassaden
und
- Vorgaben zur
naturnahen Gestaltung der Vorgärten.
Weitere Festsetzungen
zur Gestaltung von Eingangsbereichen, Einzäunungen, etc. sind denkbar.
Zentrales Planungsziel
ist es, Vorgaben zur Ausführung von Dächern und Dachgauben sowie Vorgarten- und
ggf. Fassadengestaltungen zu entwickeln, die nachhaltig sind und den
städtebaulichen Charakter der Siedlung wahren.
Zur Sicherung der
homogenen Gestaltung der Dachlandschaft sollen Festsetzungen zu zulässigen
Firsthöhen, Dacheindeckungen (Material, Farbe) sowie Anordnung und Größe von
Dachgauben erfolgen. Ein Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken wird in
ausreichender Raumhöhe und architektonischer Gestaltung in qualitätsvoller Ausführung nur möglich sein, wenn ein Kniestock
aufgemauert wird und die bisher prägende Firsthöhe künftig um ca. 70 cm
überschritten werden kann. Eine gleichzeitige Ausführung pro Reihenhauszeile
wäre wünschenswert, kann aber nicht vor-ausgesetzt werden.
Das Plangebiet wird
derzeit nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Aufgrund der geringen Gebäudegrößen
und dem Wunsch einiger Hausbesitzer nach Erweiterung der baulichen Substanz
wurden in der Vergangenheit bereits vereinzelt Um- und Ausbauten in Form von
Schleppgauben bauordnungsrechtlich genehmigt. Diese beschränken sich allerdings
vorwiegend auf den nördlichen Bereich entlang des Brahmsweges und der
Schumannstraße. Der gewonnene Dachraum weist i.d.R. nicht die nötige Raumhöhe
für Aufenthaltsräume auf. Die bisher ausgeführten Gauben eignen sich insgesamt
nicht als zukunftsfähiges „Muster“.
Da es im Stadtgebiet
von Meerbusch nur wenige in ihrem homogenen Erscheinungsbild so gut erhaltene
Siedlungen gibt, schlägt die Verwaltung die Aufstellung des Bebauungsplanes mit
den oben genannten Zielen vor. Die zu entwickelnden Vorgaben sollen künftig für
jeden Bauantrag als einheitliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden
können.
Um die Bauleitplanung einzuleiten und weiterführen zu können ist der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 318 notwendig. Zudem sollen die Sicherungsinstrumente des Baugesetzbuches eingesetzt werden - falls erforderlich - um Fehlentwicklungen auszuschließen.
Die städtebauliche Planung soll nicht zu einem Stillstand der Bautätigkeit führen. Bauvorhaben, die den künftigen Planungszielen entsprechen, können daher - sobald die Ziele ausreichend konkretisiert sind - vorab zugelassen werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
Kein Bauleitplanverfahren, Beurteilung nach § 34 BauGB