Betreff
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Umwelt der Stadt Meerbusch
Vorlage
FB1/1040/2019
Aktenzeichen
01.32.93.10
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beauftragt die Verwaltung, ab dem 01.01.2020 den als Anlage beigefügten Entwurf des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges als Grundlage für die Bemessung von Verwarngeldern oder Bußgeldern, mit denen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Meerbusch geahndet werden, heranzuziehen.

 


Sachverhalt:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss hat mit Beschluss vom 24.09.2019 die Verwaltung beauftragt, einen Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten bzgl. Umweltschutz zu entwerfen. Hierbei sollen Maßnahmen anderer Kommunen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit in Meerbusch kritisch geprüft werden.

Die Verwaltung soll dabei die Bußgelder entsprechend ihrer Bedeutung für den Umweltschutz, speziell für die Vermeidung von Müllablagerungen, vorschlagen.

 

 

Allgemeine Erläuterungen:

 

Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht einerseits das Verwarnungsverfahren vor, dass darauf abzielt, im „Bagatellbereich“ die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer förmlichen Entscheidung zu ersparen. Hierin wird dem Täter einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit sein Fehlverhalten nur vorgehalten und mit seinem Einverständnis ein „Denkzettel“ in Form einer geringfügigen Vermögenseinbuße erteilt.

 

 

Gem. § 56 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünzig Euro erheben. Die Verwaltungsbehörde kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

 

Ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung  und dem Grad der Vorwerfbarkeit (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Dabei entscheidet insgesamt die Gesamtbetrachtung.

 

Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit hängt vom sachlichen Gehalt und Umfang der Handlung ab. Dabei ist der Grad der Gefährdung oder Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter oder Interessen sowie das Ausmaß der Gefährdung oder Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Dabei können auch die Häufigkeit gleichartiger Verstöße und die Art der Ausführung eine Rolle spielen, da die Geldbuße den Täter und andere von (erneuten) Zuwiderhandlungen abhalten soll.

 

In den Fällen, die nicht mehr als geringfügig anzusehen sind oder in denen eine Verwarnung aufgrund des fehlenden Einverständnisses des Betroffenen nicht wirksam wird, wird ein förmliches Bußgeldverfahren durchgeführt. Dieses wird mit einer förmlichen Entscheidung, dem Bußgeldbescheid abgeschlossen. Gem. § 17 OWiG beträgt in diesen Verfahren die Geldbuße mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

 

Bislang wurden Verwarn- und Bußgelder im Einzelfall entsprechend der v.g. Vorgaben festgesetzt. Nun wurde auf Grundlage dieser Bestimmungen der als Anlage beigefügte Entwurf des Bußgeldkataloges erstellt. Ein direkter Vergleich der alten und neuen Beträge ist daher nicht darstellbar.

 

Ein Vergleich mit den Bußgeldkatalogen anderer Kommunen machte deutlich, dass sich die Höhe der vorgesehenen Verwarn- und Bußgelder, vermutlich aufgrund lokaler Besonderheiten, in einzelnen Tatbeständen zwar unterscheiden, jedoch im Grunde sehr ähnlich sind. Namentlich wurden die Bußgeldkataloge der Städte Neuss, Willich, Dormagen, Kaarst und Ratingen zu Vergleichszwecken herangezogen.

 

Bei den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Verwarn- und Bußgeldern handelt es sich um Regelsätze, die von einer fahrlässigen Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Besonderheiten des Einzelfalles sind von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen und können zu Abweichungen von den Regelsätzen zugunsten oder zulasten des Betroffenen führen.

 

Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen sich im Ordnungswidrigkeitenrecht zwar gegenseitig aus. Die Grenze zwischen (bedingtem) Vorsatz und der (bewussten) Fahrlässigkeit ist jedoch fließend. Bei vorsätzlicher Handlungsweise müssen sich Wissen und Wollen des Betroffenen auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist von einer fahrlässigen Begehungsweise auszugehen.

 

Fahrlässigkeit bedeutet das Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, zu der der ordnungswidrig handelnde Betroffene nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und auch fähig ist. Erfahrungsgemäß wird es sich bei der überwiegenden Anzahl der hier geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren um fahrlässige Handlungen handeln.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Mit dem Bußgeldkatalog soll vorrangig eine Bewusstmachung des ordnungswidrigen Verhaltens und eine abschreckende Wirkung erreicht werden. Die finanziellen Auswirkungen der mit der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren verbundenen Einnahmen können nicht prognostiziert werden.

 


Alternativen:

 

Keine.