Betreff
Rechtliche Möglichkeiten zur Einschränkung von Wahlwerbung
Vorlage
BJ/1031/2019
Aktenzeichen
BJ 10.35/19
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt, die Anzahl der zu genehmigenden Wahlplakate pro Partei/Wählergemeinschaft auf maximal 80 Stück im gesamten Stadtgebiet zu begrenzen. Als ein Wahlplakat gilt Vor- und Rückseite. Die Kommunalwahlen (Landrat, Kreistag, Bürgermeister, Stadtrat) gelten als eine einheitliche Wahl.

 

Die Anzahl der Standorte, an denen die Parteien/Wählergemeinschaften Wahlplakate aufhängen dürfen, wird entsprechend begrenzt und auf die einzelnen Stadtteile nach folgendem Schlüssel pro Partei verteilt:

 

Büderich:                               bis maximal 20 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Osterath:                                bis maximal 15 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Lank-Latum:                          bis maximal 15 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Strümp:                                  bis maximal 10 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Ossum-Bösinghoven:             bis maximal 10 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Rheingemeinden:                   bis maximal 10 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft.

 


Sachverhalt:

 

Mit Vorlage BJ/0351/2019 hatte die Verwaltung in der letzten Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 24.09.2019 unter TOP 9 über die rechtlichen Möglichkeiten zu der vom Rat gewünschten Einschränkung von Wahlwerbung informiert und Vorschläge unterbreitet, wie die Verwaltung im Vorfeld zukünftiger Wahlen mit den Plakatierungsanträgen der Parteien/Wählergemeinschaften umzugehen gedenkt.

 

In der Diskussion im Ausschuss konnte keine Einigung über die festzulegenden Zahlen erzielt werden. Man war sich lediglich einig, dass der Ausschuss selbst entsprechende Vorgaben festlegen und dies nicht der Praxis der Verwaltung überlassen wolle. Deshalb schlug die Unterzeichnerin vor, für die nächste – also diese – Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses eine Beschlussvorlage zu fertigen, in der die Überlegungen der Verwaltung in Form eines Beschlussvorschlages gebündelt und dem Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Dies ist mit dieser Vorlage geschehen.

 

Damit besteht für die Fraktionen noch einmal Gelegenheit, das Thema intern zu beraten und bis zur Sitzung ggf. Änderungswünsche vorzutragen.

 

Klarstellend soll noch einmal angemerkt werden, dass die vorstehenden Regelungen nicht für Großplakate („Wesselmänner“) gelten, deren Standorte konkret festgelegt und vorgegeben werden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.


Alternativen:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt, die Anzahl der zu genehmigenden Wahlplakate pro Partei/Wählergemeinschaft auf maximal 80 Stück im gesamten Stadtgebiet zu begrenzen. Als ein Wahlplakat gilt Vor- und Rückseite. Die Kommunalwahlen (Landrat, Kreistag, Bürgermeister, Stadtrat) gelten als vier eigenständige Wahlen.

 

Die Anzahl der Standorte, an denen die Parteien Wahlplakate aufhängen dürfen, wird entsprechend begrenzt und auf die einzelnen Stadtteile nach folgendem Schlüssel pro Partei/Wählergemeinschaft verteilt:

 

Büderich:                               bis maximal 20 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Osterath:                                bis maximal 15 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Lank-Latum:                          bis maximal 15 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Strümp:                                  bis maximal 10 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Ossum-Bösinghoven:             bis maximal 10 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft

Rheingemeinden:                   bis maximal 10 Stück pro Partei/Wählergemeinschaft.