Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates.

 


Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 20. Februar 2014 hat der Rat die Wahlordnung für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates beschlossen (siehe Anlage 1). Zur Erläuterung wird auf die damalige Beschlussvorlage (Drucksache FB1/740/2014) verwiesen; die hier als Anlage 2 nochmals beigefügt ist.

 

Änderung von Fristen

 

In der Wahlordnung wurde Wert auf eine möglichst einfache Handhabung der Integrationsrats-Wahl gelegt. Wo es möglich und zulässig war, wurden Bestimmungen des ansonsten analog anzuwendenden Kommunalwahlgesetzes von der Geltung ausgenommen und durch eigene Regelungen ersetzt. Dies betrifft die §§ 14 bis 21 KWahlG (Einreichung und Behandlung der Wahlvorschläge, Stimmzettel, Wahlsystem, Verteilung der Sitze).

 

Da der Integrationsrat zwingend am Tag der Kommunalwahl zu wählen ist, wurden jedoch die Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge und zur Entscheidung über deren Zulassung, die sich aus dem Kommunalwahlgesetz ergeben, im Sinne einer einheitlichen Handhabung übernommen.

 

Aufgrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen des Kommunalwahlgesetzes (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019), haben sich diese Fristen wie folgt verändert:

 

-        Einreichung der Wahlvorschläge (§ 15 Absatz 1 Satz 1 KWahlG):
bisher: 48. Tag vor der Wahl,
jetzt:     59. Tag vor der Wahl.

 

-        Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Absatz 3 Satz 1 KWahlG):
bisher: 39. Tag vor der Wahl,
jetzt:     47. Tag vor der Wahl.

 

Um die einheitliche Handhabung der Kommunalwahlen und der Wahl zum Integrationsrat beizubehalten, ist es erforderlich, die genannten Fristen an die neuen Fristen des Kommunalwahlgesetzes anzupassen.

 

 Integrationsrat / Integrationsausschuss

 

Gemäß § 27 Absatz 12 der Gemeindeordnung NRW kann anstelle eines Integrationsrates durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die gesetzlichen Regelungen für den Integrationsrat entsprechend.

 

Für den Fall, dass der Rat in der Zukunft einen Integrationsausschuss bilden will, sollte klargestellt werden, dass die Wahlordnung für den Integrationsrat ebenfalls entsprechend anzuwenden ist.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen: