Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die VII. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 1) mit einer Senkung der Gebührentarife um durchschnittlich 2,58 % bei einem Kostendeckungsgrad von 80,01 % zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt:

 

Für das Jahr 2020 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des Jahres 2018 durchgeführt.

 

Es wird von gebührenrelevanten Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,619 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Dabei darf die Allgemeinheit nur an denjenigen Kosten beteiligt werden, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2020 wurde in Höhe von 80,01 % kalkuliert. Der Anteil „Öffentliches Grün“ beträgt dann 19,99 %.

 

Eine Umfrage bei den Meerbuscher Nachbarkommunen hat ergeben, dass die dortigen Kostendeckungsgrade zwischen 80 % und 100 % liegen.

 

Die Nachkalkulation für das Jahr 2018 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von 91.246,16 € ab. Diese ist überwiegend zurückzuführen auf eine etwas höhere Bestattungszahl als prognostiziert sowie einen Anstieg an Erdbestattungen in Wahl- und Wiesengrabstätten und dem damit verbundenen Erwerb von Nutzungsrechten für diese Grabarten.

 

Bei der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2020 ist die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zu berücksichtigen. Die Nachkalkulation 2016 schloss mit einer Unterdeckung in Höhe von 35.519,27 € ab und die Nachkalkulation 2017 mit einer Unterdeckung in Höhe von 71.937,53 €.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Unterdeckung des Jahres 2016 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2020 zur Hälfte berücksichtigt (die erste Hälfte bereits in der Gebührenkalkulation 2019).

Die Unterdeckung des Jahres 2017 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2020 zu einem Drittel berücksichtigt (das erste Drittel bereits in der Gebührenkalkulation 2019, das letzte Drittel dann 2021).

Die Überdeckung des Jahres 2018 wurde bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2020 zur Hälfte berücksichtigt. In die Gebührenkalkulation für das  Jahr 2021 werden dann 30 % und für das Jahr 2022 die verbliebenen 20 % der Überdeckung einfließen.

 

Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 wurden die Stundenverrechnungssätze der gewerblichen Mitarbeiter sowie der eingesetzten Fahrzeuge überarbeitet (hierauf wird in der Gebührenbedarfsberechnung noch näher eingegangen). Diese wurden zuletzt im Jahr 2017 angepasst.

Die neu kalkulierten Stundensätze für Mitarbeiter und Fahrzeuge führen unmittelbar bei den personalintensiven Gebührenpositionen zu Erhöhungen, also vor allem bei Bestattungs-, Beisetzungs- sowie Um-, Aus- und Einbettungsgebühren.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde nach dem Ratsbeschluss vom 26.09.2019 ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 5,56 % zu Grunde gelegt.

 

Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,01 % können die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 2,58 % gesenkt werden.


Finanzielle Auswirkung:

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Alternativen:

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