Beschlussvorschlag:
Der Bau- und
Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Anteile der Allgemeinheit an den
einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Aus dem Betriebsergebnis 2016 werden die
Überdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50% (5.124,93 ) €), bei den
Überörtlichen Straßen zu 50% (4.397,92 €) und bei den Fußgängerzonen zu
50% (296,37 €) vorgetragen. Vom Betriebsergebnis 2017 fließen jeweils
50% der Überdeckung bei den Innerörtlichen Straßen (-17.590,57 €),
bei den Überörtlichen Straßen (-4.625,71 €) kostensteigernd und 30% bei
Anliegerstraßen (4.904,18 €) kostensenkend in die Kalkulation 2020 ein.
Vom Betriebsergebnis 2018 fließen bei den Anliegerstraßen 30%
(6.132,40 €) und 50% bei den Überörtlichen Straßen (2.031,89 €)
kostensenkend und bei Innerörtlichen Straßen 30% (-4.784,93 €) und bei den
Fußgängerzonen 30% (-60,20 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2020
ein.
- Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite
werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,48
€/m (2019: 1,76 €/m)
b) Fußgängerzonen 9,60
€/m (2019: 9,95 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 5,74
€/m (2019: 5,77 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 4,87
€/m (2019: 4,86 €/m)
- Die XLI. Änderungssatzung
(Anlage A) wird beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2018 festgesetzt
worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 ergibt, dass eine Änderung der
Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und
Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen
hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom
13.12.2007 ca. 20 %.
Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von
ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht
notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu
festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den
Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls
beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am
21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände,
Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von
vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung 2018 ergibt insgesamt eine Kostenüberdeckung
in Höhe von -8.354,68 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten
verteilen:
Anliegerstraßen 20.441,34
€ (Überdeckung)
Innerörtliche Straßen -15.949,76 € (Unterdeckung)
Überörtliche Straßen 4.063,77 € (Überdeckung)
Fußgängerzonen -200,67
€ (Unterdeckung)
Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2020
werden je 30% bei den Anliegerstraßen, den Innerörtlichen Straßen und bei den
Fußgängerzonen gewählt. Bei den überörtlichen Straßen werden 50% vorgetragen
Vom Betriebsergebnis 2017 fließen jeweils 50% der Unterdeckungen bei den
Inner- und überörtlichen Straßen und 30 % der Überdeckung bei den
Anliegerstraßen ein.
Für die bisher nicht vorgetragenen Beträge aus der
Betriebskostenabrechnung 2016 besteht in der Gebührenkalkulation 2020
letztmalig die Verpflichtung, die verbleibenden Beträge vorzutragen. Das sind
je 50% bei den Anliegerstraßen, den Überörtlichen Straßen und den
Fußgängerzonen. Diese Vorträge wirken sich kostensenkend aus.
Insgesamt wurden die Vorträge der Betriebsergebnisse unter dem Aspekt der
Gebührenstabilität ausgewählt und stellen sich im Überblick folgendermaßen da:
|
Anlieger- straßen |
Innerörtl. Straßen |
Überörtl. Straßen |
Fußgänger- zonen |
Vortrag Ergebnis 2016 |
5.124,93
€ |
0,00
€ |
4.397,92
€ |
296,37
€ |
Vortrag Ergebnis 2017 |
4.904,18
€ |
-17.590,57
€ |
-4.625,71
€ |
0,00
€ |
Vortrag Ergebnis 2018 |
6.132,40
€ |
-4.784,93
€ |
2.031,89
€ |
-60,20
€ |
Summe |
16.161,51
€ |
-22.375,50
€ |
1.804,10
€ |
236,17
€ |
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 167.859,57 €.
Im Jahr 2020 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 692.000 € erwartet.
Alternativen:
./.