Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                                          2 %

b)  Fußgängerzonen                                                                      67 %

c)   Innerörtliche Straßen                                                             21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                             30 %

 

  1. Aus dem Betriebsergebnis 2016 werden die Überdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50% (5.124,93 ) €), bei den Überörtlichen Straßen zu 50% (4.397,92 €) und bei den Fußgängerzonen zu 50% (296,37 €) vorgetragen. Vom Betriebsergebnis 2017 fließen jeweils 50% der Überdeckung bei den Innerörtlichen Straßen (-17.590,57 €), bei den Überörtlichen Straßen (-4.625,71 €) kostensteigernd und 30% bei Anliegerstraßen (4.904,18 €) kostensenkend in die Kalkulation 2020 ein. Vom Betriebsergebnis 2018 fließen bei den Anliegerstraßen 30% (6.132,40 €) und 50% bei den Überörtlichen Straßen (2.031,89 €) kostensenkend und bei Innerörtlichen Straßen 30% (-4.784,93 €) und bei den Fußgängerzonen 30% (-60,20 €) kostensteigernd in die Kalkulation 2020 ein.

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                               1,48 €/m          (2019:      1,76 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                             9,60 €/m          (2019:      9,95 €/m)

c)   Innerörtliche Straßen                                                    5,74 €/m          (2019:      5,77 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                                     4,87 €/m          (2019:      4,86 €/m)

 

 

  1. Die XLI. Änderungssatzung (Anlage A) wird beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 


Sachverhalt:

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2018 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 ergibt, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

 

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2018 ergibt insgesamt eine Kostenüberdeckung in Höhe von -8.354,68 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

 

Anliegerstraßen                           20.441,34 € (Überdeckung)

Innerörtliche Straßen              -15.949,76 € (Unterdeckung)

Überörtliche Straßen                   4.063,77 € (Überdeckung)

Fußgängerzonen                             -200,67 € (Unterdeckung)

 

Als Vortrag in die Gebührenkalkulation 2020 werden je 30% bei den Anliegerstraßen, den Innerörtlichen Straßen und bei den Fußgängerzonen gewählt. Bei den überörtlichen Straßen werden 50% vorgetragen

 

Vom Betriebsergebnis 2017 fließen jeweils 50% der Unterdeckungen bei den Inner- und überörtlichen Straßen und 30 % der Überdeckung bei den Anliegerstraßen ein.

 

Für die bisher nicht vorgetragenen Beträge aus der Betriebskostenabrechnung 2016 besteht in der Gebührenkalkulation 2020 letztmalig die Verpflichtung, die verbleibenden Beträge vorzutragen. Das sind je 50% bei den Anliegerstraßen, den Überörtlichen Straßen und den Fußgängerzonen. Diese Vorträge wirken sich kostensenkend aus.

 

Insgesamt wurden die Vorträge der Betriebsergebnisse unter dem Aspekt der Gebührenstabilität ausgewählt und stellen sich im Überblick folgendermaßen da:

 

 

Anlieger-

straßen

Innerörtl.

Straßen

Überörtl.

Straßen

Fußgänger-

zonen

Vortrag Ergebnis 2016

5.124,93 €

0,00 €

4.397,92 €

296,37 €

Vortrag Ergebnis 2017

4.904,18 €

-17.590,57 €

-4.625,71 €

0,00 €

Vortrag Ergebnis 2018

6.132,40 €

-4.784,93 €

2.031,89 €

-60,20 €

Summe

16.161,51 €

-22.375,50 €

1.804,10 €

236,17 €

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 167.859,57 €.

Im Jahr 2020 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 692.000 € erwartet.

 

 


Alternativen:

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