Betreff
Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB2/0986/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch die anliegende
VI. Änderungssatzung zur Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom
10. Juli 2013 zu beschließen.

 


Sachverhalt:

In der Sitzung des JHA am 25.06.2019 ist dieser dem Antrag des Vereins Tagemütter e. V. vom 05.02.2019 gefolgt, wonach die Eingewöhnungszeit in der Kindertagepflege im Zuge der Gleichstellung von Kindertagespflege und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung als gleichwertiges Betreuungsangebot mit Förderauftrag bereits mit dem ersten Eingewöhnungstag mit der vollen Geldleistungspauschale – ebenso wie in den Kindertageseinrichtungen – vergütet werden soll. Diese Regelung soll mit Wirkung ab 01.08.2019 in Kraft treten. Da eine Finanzierung für das Haushaltsjahr 2019 im Rahmen des eingeplanten Haushaltsbudgets bisher nicht gegeben ist, sind diese unterjährigen zusätzlichen Mittel aus dem laufenden Haushalt zu finanzieren.

 

Bislang erhalten Tagespflegepersonen für die Betreuung von Tageskindern während der Eingewöhnungsphase, welche in der Regel die ersten vier Wochen der Betreuung umfasst, eine reduzierte Pauschale in Höhe von ca. 62,5 % der für die Folgemonate vereinbarten Betreuungszeit. Die Eingewöhnungszeit richtet sich jeweils nach den Bedürfnissen des Kindes und wird nach anfänglicher stundenweiser Kontaktaufnahme individuell ausgeweitet, bis das Kind dann in der Regel ab dem zweiten Monat im Umfang des tatsächlichen Bedarfes betreut wird. Die Sorgeberechtigten werden analog zu dieser Vorgehensweise im Eingewöhnungsmonat geringer belastet, da diese während der Eingewöhnungszeit noch nicht die volle Betreuungsleistung in Anspruch nehmen und die Stadt den geringeren Geldleistungssatz an die Tagespflegepersonen auszahlt.

 

Diese Regelung wurde mit der IV. Änderungssatzung vom 27.04.2018 zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege aufgenommen und ist zum 01.05.2018 in Kraft getreten.

 

Der Verein Tagesmütter e. V. hat in seinem Bürgerantrag vom 05.02.2019 unter anderem die Vergütung der Eingewöhnungszeit in der Kindertagespflege mit dem vollen Monatsbetrag beantragt und auf die gängige Praxis in den Nachbarkommunen verwiesen.

 

Das Vorgehen in den Nachbarkommunen variiert zum Teil sehr stark. Während die Städte Düsseldorf, Dormagen, Kaarst und Mönchengladbach entweder bereits ab dem ersten tatsächlichen Betreuungstag (also mit Beginn der Eingewöhnungszeit) die volle Geldleistung zahlen oder eine entsprechende Änderung zum neuen Kindergartenjahr planen, gehen die Städte Neuss, Willich, sowie der Rhein-Kreis Neuss – ähnlich wie es auch in Meerbusch aktuell praktiziert wird – während der Eingewöhnungsphase von einer geringeren Betreuungszeit aus und vergüten diese entsprechend. Die Stadt Krefeld zahlt Tagespflegepersonen im Eingewöhnungsmonat pauschal ¼ der laufenden Geldleistung im ersten Betreuungsmonat.

 

Die vom JHA vorgeschlagene Änderung des Vergütungsmodells während der Eingewöhnungszeit hätte zur Folge, dass auch die Familien stärker belastet werden, welche bereits während der Eingewöhnungsphase zum vollen Elternbeitrag, wie bei einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, herangezogen würden.

 

Auf Grund der Praxiserfahrung ergibt sich darüber hinaus folgende redaktionelle Satzungsänderung:

 

In § 3 Abs. (4) Buchstabe b) wird der letzte Satz „Die Fortzahlung der Geldleistung bei Abwesenheit der Tagespflegeperson erfolgt nur, wenn kein anderes kostenpflichtiges Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird.“ gestrichen, da Tagespflegepersonen nach Auffassung der Verwaltung nicht benachteiligt werden können, wenn Sorgeberechtigte rechtzeitig über planbare Abwesenheiten informiert werden und diesen zustimmen, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch z. B. auf Grund eines Arbeitgeberwechsels o. ä. feststellen, dass sie diese geplanten Abwesenheiten doch nicht selbst abdecken können, sondern eine kostenpflichtige Vertretung benötigen. Voraussetzung für die Fortzahlung im Abwesenheitsfall ist dabei grundsätzlich, dass zumindest an einem Tag eine tatsächliche Betreuung stattgefunden hat, Abwesenheiten rechtzeitig und verbindlich abgestimmt werden und darüber hinaus hierüber eine schriftliche Mitteilung an das Jugendamt erfolgt ist.

 


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Durch die Zahlung der vollen Geldleistungspauschale an die Tagespflegepersonen während der Eingewöhnungszeit von 120-140 Kinder ergibt sich, bei Kalkulation von 120 Neuaufnahmen pro Jahr ein Mehraufwand des städt. Haushaltes gegenüber dem derzeitigen Haushaltsansatz von rd. 36.500 €. Bei Kalkulation mit 140 Neuaufnahmen erhöht sich der Mehraufwand auf rd. 42.600 €. Für die Elternbeiträge errechnen sich – bei analoger Hochrechnung auf 120 Fälle – demgegenüber Mehreinnahmen in Höhe von rd. 12.000 € bzw. 14.000 € pro Jahr.