Betreff
Aktueller Sachstand Zuweisung
Vorlage
FB2/0340/2019
Art
Informationsvorlage

Asylbewerber in Meerbusch, Stand 31.07.2019

 

I. Fallzahlen

 

 

 

Die mit der Bezirksregierung vereinbarte Aufnahme von 50 Personen mit einer Wohnsitzauflage wurde nach der Aufnahme von 48 Personen abgeschlossen. Im Mai und Juni erfolgten dann, da auch die Erfüllungsquote für Zuweisungen nach dem FlüAG unter 93 % gesunken war, 24 Zuweisungen aus diesem Bereich. Weitere Aufnahmevereinbarungen wurden aktuell mit der Bezirksregierung nicht getroffen.

 

 

 

II. Herkunftsländer der Bewohner städtischer Unterkünfte und Privatwohnungen, Stand 31.07.2019

 

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Herkunftsland

Personen

Gesamt

Afghanistan

49

Guinea

39

Myanmar

1

472

Ägypten

7

Indien

3

Nigeria

26

Albanien*

0

Irak

46

Pakistan

31

Algerien

7

Iran

33

Russland

4

Angola

3

Kongo

2

Serbien*

12

Armenien

8

Kosovo*

9

Somalia

9

Aserbaidschan

13

Libanon

8

Sri Lanka

9

Bangladesch

14

Liberia

1

Syrien

38

Bosnien*

1

Mali

1

Tadschikistan

4

China

4

Marokko

5

Türkei

32

Eritrea

14

Mazedonien*

6

Ukraine

4

Georgien

12

Mongolei

0

Deutschland **

3

Ghana*

11

Montenegro*

2

ungeklärt

1

 

 

 

 

 

 

 

*Personen aus sicheren Herkunftsländern insgesamt: 41

**Kinder von Asylbewerbern mit deutschem Vater

 

 

III. Aktuelle Belegung der Unterkünfte, Stand 31.07.2019

 

Unterkunft

Soll

Ist

Freie Plätze*

Lank-Latum
Am Heidbergdamm 2

120

83

37

Bösinghoven
Bösinghovener Str. 57

28

8

20

Büderich
Cranachstr. 2

90

81

9

Osterath

Fröbelstr. 4

152

87

65

Büderich

Hülsenbuschweg 1-7

186

133

53

Osterath
Strümper Str. 81+83

19

19

0

Gesamt

595

411

184

Privatwohnungen

61

61

0

 

* Die freien Plätze können nicht uneingeschränkt belegt werden. Dies ist abhängig z. B. von Familienstrukturen (Personenanzahl)! Die Sollzahlen der Fröbelstraße wurden der tatsächlichen Belegung angepasst.

 

 

IV. Gesetzespaket zur Integration und Migration

 

Der Bundestag hat am 07.06.2019 (Zustimmung des Bundesrates am 28.06.2019) ein Gesetzespaket zur Integration und Migration verabschiedet. Zu diesem Gesetzespaket gehören das „Geordnete- Rückkehr-Gesetz“, Das Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken, das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes, das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung sowie die Gesetze zur Förderung der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern und ein Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes.

 

 

Zu den wichtigsten Gesetzesänderungen:

 

Geordnete-Rückkehr-Gesetz

Mit diesem Gesetz wird ein neuer Duldungsstatus für Personen mit ungeklärter Identität eingeführt. Er soll greifen, wenn es eine ausreisepflichtige Person selbst zu verantworten hat, dass sie nicht abgeschoben werden kann, beispielsweise aufgrund eines fehlenden Passes. An den Duldungsstatus sind eine Wohnsitzauflage und ein Beschäftigungsverbot geknüpft.

Weiterhin wird die Abschiebehaft ausgeweitet. Um ein Untertauchen der Betroffenen zu verhindern, ist es künftig leichter möglich, ausreisepflichtige Personen in Sicherheitshaft zu nehmen. Außerdem erleichtert das Gesetz den Ausreisegewahrsam und es wird eine Mitwirkungshaft eingeführt, wenn Personen mit ungeklärter Identität der Anordnung für einen Termin an der Botschaft des vermutlichen Herkunftsstaates oder einer ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit nicht nachgekommen sind.

Künftig können ausreisepflichtige Ausländer/-innen für die Abschiebehaft auch in regulären Justizvollzugsanstalten untergebracht werden statt wie bisher ausschließlich in gesonderten Abschiebe-hafteinrichtungen.

Darüber hinaus stuft das Gesetz Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung strafrechtlich als Geheimnis ein. Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst Verpflichtete können sich demnach strafbar machen, wenn sie Informationen verbreiten. Wegen Anstiftung oder Beihilfe zu der Tat können dann auch Flüchtlingshelfer/-innen oder Beschäftigte von Beratungsstellen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Flüchtlinge, die bereits in einem anderen EU-Land anerkannt wurden und dann nach Deutschland kommen, erhalten statt Sozial- zukünftig nur noch Überbrückungsleistungen. Leistungseinschränkungen treffen auch Personen, die im Asylverfahren gegen ihre allgemeinen Mitwirkungspflichten verstoßen oder eigene Finanzmittel verschweigen. Zudem sollen straffällige Asylsuchende leichter ausgewiesen werden können.

 

Behörden haben künftig das Recht, die Wohnung Ausreisepflichtiger zu betreten, um sie leichter fassen zu können. Personen können in Ausreisegewahrsam genommen werden, wenn sie die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten haben. Asylbewerberinnen und Asylbewerber ohne Kinder können künftig bis zu eineinhalb Jahren statt bislang sechs Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

 

Entfristung des Integrationsgesetzes

Mit diesem Gesetz wird die mit dem Integrationsgesetz aus dem Jahr 2016 eingeführte Wohnsitzregelung für international Schutzbedürftige (§ 12 a AufenthG) entfristet und dauerhaft geltendes Recht. Zudem wird die Haftungsbeschränkung eines Verpflichtungsgebers für drei statt fünf Jahre für vor den 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen für den Lebensunterhalt von Ausländern dauerhaft verkürzt. Das Gesetz ist am 05. Juli 2019 in Kraft getreten.

 

Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungsgesetz

 

Geduldete Ausländerinnen und Ausländer erhalten zukünftig eine langfristige und rechtssichere Aufenthaltsperspektive in Deutschland. Die Ausbildungsduldung gilt danach künftig auch bei anerkannten Helfer- und Assistenzausbildungen - zumindest dann, wenn es sich um Engpassberufe handelt. Außerdem wird sichergestellt, dass Geduldete bundesweit eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung direkt weiterbeschäftigt werden.

 

Die Beschäftigungsduldung richtet sich an Geduldete, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und gut integriert sind. Die genauen Voraussetzungen für den Erhalt des Status sind der Besitz einer so genannten Vorduldung von 12 Monaten, eine gesicherte Identität, ein seit 18 Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Stundenzahl von mindestens 35 Stunden, ein gesicherter Lebensunterhalt sowie hinreichende Sprachkenntnisse.

 

Um „Pull-Effekte“ zu vermeiden ist eine Stichtagsregelung eingeführt worden. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen nur Geduldete, die vor dem 1. August 2018 eingereist sind. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Asylbewerberleistungsgesetz

 

Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 2012 müssen die Leistungen für Asylsuchende regelmäßig an die Einkommens- und Verbrauchsstichproben des Statistischen Bundesamtes angepasst werden. Zuletzt wurden die Leistungen 2015 angehoben. Der Versuch einer grundlegenden Neuregelung scheiterte 2016 im Bundesrat. Seitdem gelten die alten Leistungssätze fort.

 

Durch die Gesetzesänderungen werden die Grundleistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber neu bemessen und weiterentwickelt. Die beschlossene Neufestsetzung passt die Asylbewerberleistungen stärker an die Sozialhilfe bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende an. Die Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden aus den bisherigen Geldleistungen herausgerechnet, weil sie als Sachleistungen erbracht werden.

Außerdem gibt es künftig eine eigene Bedarfsgruppe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Sammelunterkünften.

Darüber hinaus beendet der Gesetzesbeschluss die Lücke bei der Unterstützung studier- und ausbildungswilliger Asylbewerber/-innen sowie Geduldeter. Der bisherige Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII (analoge Anwendung bei Leistungsbeziehern nach § 2 AsylbLG) wird nicht mehr angewendet.

Ebenfalls neu ist der Freibetrag für ehrenamtlich tätige Ausländer/-innen. Sie dürfen bis zu 200 Euro der Ehrenamtspauschale anrechnungsfrei behalten.

Das Gesetz tritt im August bzw. September 2019 (einen Monat nach der Verkündung) in Kraft.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Frank Maatz

Erster Beigeordneter