Neusser Feldweg / Dörperweg
1. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
3. Zustimmung zum neuen Vorentwurf
Beschlussvorschlag:
1. Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt
fest:
Der Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 67 A in Meerbusch‑Osterath, Neusser
Feldweg / Dörperweg, hat gemäß
§ 3 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung vom 4. Juli 2011 bis einschließlich
15. Juli 2011 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.
Über die eingegangenen Äußerungen entscheidet der
Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
Die Bedenken der Einwender betreffen zum größten Teil
folgende Punkte:
A. Erhalt der
Grünfläche
Es handelt sich bei der öffentlichen Grünfläche um eine
relativ kleine Fläche (763 m²), die keinen Einfluss auf das Stadtklima
hat. Auch kann eine Aufenthaltsqualität nicht erkannt werden. Die Fläche wird
kaum genutzt und in unmittelbarer Nähe befinden sich weitere Grünflächen.
§
In nur
80 m ist der Ortsrand von Osterath erreicht und somit die freie
Landschaft.
§
In
150 m Entfernung (Straße Am Lindchen) befindet sich ein Kinderspielplatz
der Kategorie B.
§
In
450 m ist die große öffentliche Parkanlage (ca. 16.000 m²) mit
Kinderspielbereich (Kategorie A und B) an der Insterburger Straße zu erreichen.
Der Wegfall der kleinen öffentlichen Grünfläche, die mit
ihrer Größe max. 2 Baugrundstücken entspricht, ist durch die vorstehenden
Bereiche mit besserer Ausstattung und Qualität ersetzbar.
B. generell zu
dichte Bebauung
Die Grundstücke für die Doppelhäuser mit
ca. 250-300 m² sind übliche Größen, eine extreme „Dichte“ kann hier
nicht gesehen werden. Auch das Mehrfamilienhaus im neuen Vorentwurf ist mit der
Umgebungsbebauung verträglich und liegt hinter den Festsetzungen des
Ursprungplanes zurück (siehe Punkt C). Grundsätzlich sind die Gemeinden dazu
angehalten, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und die Entwicklung der
Innenbereiche dem Außenbereich vorzuziehen. Durch den Abriss des Kindergartens
ergibt sich in diesem Bereich die Möglichkeit der Neuordnung teilw. mit zusätzlichen
Baurechten, die aber an die Umgebungsbebauung angepasst sind.
C. zu hohe und
dichte Bebauung am Dörperweg
Bei der neuen Planung handelt es sich um eine „Änderung“
des bereits sei 21.12.1974 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 67 A.
Dieser Plan setzt eine bis zu III-geschossige, ohne Höhenbegrenzung,
geschlossene Bebauung am Dörperweg fest. Es wurde bisher nur ein Teilbereich
(Dörperweg 50‑52) realisiert. Dem Eigentümer steht somit z.Z. ein
wesentlich größeres und massiveres Baurecht zur Verfügung. In Abstimmung und
auf Wunsch der Stadt wurde in der Bebauungsplanänderung bereits ein reduzierte
Baumasse und Bauhöhe festgelegt. Es wurde eine mittlere Höhe
(ca. 9,50 m) zwischen den angrenzenden Gebäuden Dörperweg 50‑52
(ca. 11,50 m) und Dörperweg 40-42 (ca. 8,20 m) festgelegt.
Auch im neuen Vorentwurf (Mehrfamilienhaus) sind diese Höhen angedacht,
lediglich die Baumasse ist etwas größer, liegt aber trotzdem immer noch unter
den Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 67 A.
1. Einwender Schreiben
vom 14. Juli 2011
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Siehe Punkt A, B und C.
Es wurden bereits von der Stadt die vorhandenen Bäume im
Plangebiet untersucht und zwei Bäume als erhaltenswert eingestuft. Leider ist
es aufgrund der Stellung der Baukörper aber nicht möglich diese zu erhalten.
Grundsätzlich ist ein Ersatz für gefällte Bäume in einem Plan der
Innenentwicklung nicht erforderlich. Trotzdem werden im späteren Rechtsplan
Festsetzungen zum Anpflanzen getroffen, die eine Bepflanzung der Flächen
festschreiben.
2. Einwender Schreiben
vom 15.07.2011
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Siehe Punkt A, B und C.
Bei den aufgeführten Beispielen handelt es sich immer um
spezielle Einzelfälle, aus denen keine generelle Vermarktungsstrategie der
Stadt abgeleitet werden kann. Auch hier bietet es sich jetzt durch die
Überplanung des ehemaligen Kindergartengrundstückes an, die angrenzende
Grünfläche zu betrachten und den „Status quo“ zu überdenken.
Der zitierte Kommentar ist ebenfalls nicht auf die
„bestehende“ Grünfläche zu beziehen. Die Fläche wurde ja nicht ausgewiesen und
„freigehalten“, sondern wurde bepflanzt und gepflegt.
3. Einwender Schreiben
vom 19.07.2011
4. Einwender Schreiben
vom 19.07.2011
6. Einwender Schreiben
vom 27.07.2011
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Siehe Punkt C.
5. Einwender Schreiben
vom 19.07.2011
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Siehe Punkt A und B.
Durch den Verkauf des angrenzenden Grundstücksteils
entfällt der Garagenhof. Die erforderlichen Stellplätze für das Wohngebäude
Dörperweg 50-52 müssen dann auf dem Restgrundstück nachgewiesen werden. Die
Lage der Stellplätze wurde mit dem Eigentümer (Vermieter) abgestimmt.
7. Einwender Schreiben
vom 08.08.2011
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Siehe Punkt A und C.
8. Einwender Schreiben
vom 30.8.2011
Den Bedenken wird nicht gefolgt.
Siehe Punkt A und B.
2. Ergebnis der
Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
und der
Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt,
über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch -BauGB-
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der
zurzeit geltenden Fassung sowie der Nachbargemeinden gemäß
§ 2 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wie folgt zu
entscheiden:
Rhein-Kreis Neuss Schreiben
vom 25.08.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich bei der vorgelegten Planung um einen
Vorentwurf. Bei der Erarbeitung des Rechtsplanes werden Aussagen zum
Artenschutz, Lärmschutz, Regenwasserversickerung und Bodenschutz getroffen und
zur erneuten Stellungnahme vorgelegt.
3. Zustimmung
zum neuen Vorentwurf
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem neuen Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 A in Meerbusch‑Osterath, Neusser Feldweg / Dörperweg in der Fassung vom 11. April 2012 zu.
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat am
21. Juni 2011 beschlossen, zum Vorentwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 67 A eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Beteiligungsform 1
(ohne Versammlung) durchzuführen. Der Vorentwurf der 2. Änderung zum
Bebauungsplan Nr. 67 A lag in der Zeit vom 4. Juli 2011 bis
einschließlich 15. Juli 2011 in der Abteilung Stadtplanung öffentlich
aus.
Aus der Öffentlichkeit wurden die als Anlage in Kopie
(Anlage 1) beigefügten Äußerungen vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 27. Juli 2011 zur
Stellungnahme aufgefordert.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage
in Kopie (Anlage 2) beigefügten Liste zu entnehmen.
Es wurde die als Anlage in Kopie (Anlage 3)
beigefügte Stellungnahme vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr
über das Ergebnis der vorgezogenen Beteiligungen zu entscheiden.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hatte am 21. Juni 2011 einem Vorentwurf zugestimmt. Dieser wurde in Abstimmung mit dem zukünftigen Eigentümer und dessen Planer erstellt. Zwischenzeitlich wurden die Grundstücke von einem anderen Käufer erworben, der im Bereich des Dörperweges etwas andere Planvorstellungen hat. Dort soll anstelle der 2‑ und 3‑er Hausgruppe ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage entstehen (Anlage 4). Diese Bebauung wurde mit der Stadt abgestimmt und ist dort ebenfalls städtebaulich vertretbar. Eine erneute Bürgerbeteiligung ist für die leicht veränderte Planung nicht erforderlich.
Alternativen:
Erhalt der Grünfläche mit neuem Vorentwurf