Betreff
Geplanter 6-streifiger Ausbau der A 57 im Abschnitt Krefeld von der Anschlussstelle Krefeld-Gartenstadt im Norden über die Anschlussstelle Krefeld-Zentrum bis zur Anschlussstelle Krefeld-Oppum im Süden - Stellungnahme der Stadt Meerbusch zum Planfeststellungsverfahren
Vorlage
FB4/0952/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt die in der Anlage zur vorliegenden Vorlage beigefügte Stellungnahme zum 6-streifigen Ausbau der A 57 im Abschnitt Krefeld von der Anschlussstelle Krefeld Gartenstadt im Norden über die Anschlussstelle Krefeld-Zentrum bis zur Anschlussstelle Krefeld-Oppum im Süden.

 


Sachverhalt:

 

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei der Bezirksregierung Detmold beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

 

Die Länge der Ausbaustrecke beträgt 6,08 km und beinhaltet die Anschlussstellen Krefeld-Gartenstadt,  Krefeld-Zentrum und  Krefeld-Oppum. Der Ausbauabschnitt schließt im Norden an den Ausbauabschnitt Oppum (Südrand der Anschlussstelle Oppum bis Autobahnkreuz Meerbusch) an. Der Baubereich liegt vollständig außerhalb des Meerbuscher Stadtgebiets.

 

Die Planung zur Erweiterung des bislang 4-spurigen A 57-Abschnitts um jeweils eine weitere Fahrspur pro Fahrtrichtung beinhaltet u. a.:

 

-     den Abriss und anschließenden Neubau von 13 der 15 im Ausbauabschnitt vorhandenen Brückenbauwerke,

-     die Anpassung der Rampenfahrbahnen aller drei Anschlussstellen sowohl westlich als auch östlich der A 57 sowie bezüglich der Anschlussstellen Krefeld-Zentrum und Krefeld-Gartenstadt auch die Neutrassierung von Teilen der Anschlussrampen,

-     die Realisierung aktiven Lärmschutzes durch den durchgehenden Verbau eines Fahrbahnbelages mit dem Korrekturfaktor  - 5 dB(A), d. h. eines Fahrbahnbelages, der gegenüber dem Referenzwert des Standardbelages der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung, 16. BImSchV) bzw. der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – (RLS 90) um 5 dB(A) leiser ist,   

-     die Realisierung weiteren aktiven Lärmschutzes durch den Bau von Lärmschutzwänden, teilweise in gebogener, d. h. oben nach innen gewölbten Form, mit Höhen zwischen 4,50 m und 9 m über Längen von 7.124 m auf der Westseite der A 57, 5.674 m auf der Ostseite der A 57 und 1.852 m im Mittelstreifen der A 57,

-     die über den aktiven Lärmschutz hinausgehende grundsätzliche Anerkennung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes,

-     die Errichtung der Entwässerungsanlagen,

-     die Umsetzung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen sowie

-     alle sonstigen mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Änderungsmaßnahmen am bestehenden Straßen-, Wege- und Gewässernetz sowie an Anlagen Dritter. 

 

Der Termin für die Abgabe der Stellungnahme war der 17. Mai 2019. Die Abgabe der Stellungnahme erfolgte insofern vorbehaltlich des Ausschussbeschlusses.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Keine