Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung, BauO NRW), in Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421); zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April die Satzung zur Dachbegrünung in der Stadt Meerbusch (Gründachsatzung) in der als Anlage zur vorliegenden Vorlage beigefügten Fassung.

 


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung ist durch die Politik beauftragt worden, eine das gesamte Meerbuscher Stadtgebiet umfassende Gestaltungssatzung zu Dachbegrünung gem. § 86 BauO NRW zu erarbeiten. Durch Änderung der BauO im Jahr 2018 ist nunmehr der § 89 BauO NRW einschlägig.

 

Im Rahmen der Erarbeitung und Prüfung stellte die Verwaltung fest, dass es neben der aus der Politik angeführten Satzung der Stadt München auch in Nachbarkommunen Bestrebungen gibt, Örtliche Bauvorschriften für Dachbegrünung aufzustellen. Die übrigen Kommunen im Rhein-Kreis Neuss nehmen aufgrund rechtlicher Bedenken derzeit Abstand von einer stadtweiten Vorgabe. Die Stadt Krefeld prüft aktuell noch.

 

Nach eingehender Prüfung kommt die Verwaltung in Meerbusch zu dem Schluss, dass der neue § 89 (1) Nr. 7 BauO NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage bieten könnte. Eine juristische Prüfung hat noch nicht stattgefunden. Es gibt aufgrund der Aktualität der Rechtsgrundlage noch keine diesbezügliche Rechtsprechung in NRW. Die Gemeinden können gem. § 89 (1) Nr. 7 BauO NRW örtliche Bauvorschriften erlassen über „die Begrünung baulicher Anlagen.“ Demnach ist es möglich, Vorschriften über Dachbegrünungen sowohl als Gestaltungselement zur Bereicherung des Ortsbildes als auch unter ökologischen Gesichtspunkten zu erlassen. Es bleibt trotz allem eine gewisse Rechtsunsicherheit.

 

Die Gründachsatzung der Stadt Meerbusch hat insbesondere das Ziel monotone Stadtstrukturen zu verhindern und zu einer positiven Veränderung des lokalen Stadtklimas im Zuge von Bautätigkeiten beizutragen sowie der Bildung von Innerstädtischen Wärmeinseln, der Staub- und Schadstoffbelastung der Luft wie auch des globalen Klimas im Rahmen der globalen Klimaerwärmung - sowie dem Verlust von Flora und Fauna entgegenzuwirken.

 

Gründächer ermöglichen durch die Erhöhung der Grün- und Verdunstungsflächen eine Abkühlung und Anfeuchtung der Luft was zu einer Reduktion der Temperatur innerstädtischer Lagen führen kann. Weiter können Kanalsysteme durch die Rückhaltung des Niederschlagswassers entlastet werden, Lebensräume für Pflanzen und Tiere als sogenannte Trittsteinbiotope ermöglicht sowie Staub und Schadstoffe gebunden werden. Auch wenn sich diese komplexen Problemfelder nicht in Gänze durch Dachbegrünungen lösen lassen, leisten sie doch einen nachweislichen Beitrag zur Abschwächung. Die Stadt Meerbusch sieht in den begrünten Dächern daher einen zukunftsorientierten und nachhaltigen Baustein innerhalb der modernen, zeitgemäßen Stadtplanung.

 

Alle Aspekte sind zusammenhängend in der Begründung dargelegt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Der Beschluss einer Gründachsatzung ist in der Folge mit einem erhöhten Beratungs-, Prüf- und Kontrollaufwand für die Verwaltung verbunden. Verschiedene Fach- und Sachbereiche werden einen erhöhten Arbeitsaufwand haben. Neben der Beratung von Bauherren und Investoren hinsichtlich der Herstellung und Qualität der extensiv bzw. intensiv begrünten Dächer sind auch zusätzliche Kapazitäten im Rahmen der Kontrolle der Fertigstellung und der fachgerechten Ausführung zu erwarten. Es ist daher anzunehmen, dass betroffene Fachbereiche dies nicht mit der derzeitigen Personaldecke stemmen können; es ist mit einer Aufstockung des Personals und zukünftig mit erhöhten Personalkosten zu rechnen.

 


Alternativen:

 

Verzicht auf eine stadtweite Regelung und ausschließliche Regelung nur gebietsbezogen in Bebauungsplänen und Gestaltungssatzungen